Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 8. April 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* B* und andere Angeklagte wegen § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung des 1. A* B* und 2. C*gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Jugendschöffengericht vom 21. August 2025, GZ **-72.3, ferner über die Beschwerde gegen die Beschlüsse gemäß § 494 Abs 1 StPO, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B*, seiner gesetzlichen Vertreter D* und E* B* und seines Verteidigers Mag. Florian Astl sowie des Verteidigers Mag. Christian Temsch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten C* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und - unter Aufhebung der jeweiligen Beschlüsse nach §§ 50, 51 StGB - hinsichtlich A* B* der Strafausspruch unter Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG dahingehend abgeändert, dass über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 201 Abs 1 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Nichteinbringung gemäß § 19 Abs 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monatenverhängt wird sowie hinsichtlich C* dahingehend abgeändert, dass über den Angeklagten unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Nichteinbringung gemäß § 19 Abs 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Mit ihrer Berufung in Ansehung des C* und ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene A* B* je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (I./A./) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./) und der am ** geborene C* der Vergehen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (I./A./, B./ und C./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und
1. der Strafausspruch hinsichtlich A* B* gemäß § 13 Abs 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten und
2. C* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 201 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit gleichzeitigem Beschluss wurde sowohl A* B* - verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommen (US 3; RIS-Justiz RS0101841, RS0120887 [T2 und T3]) – als auch C* (ON 80) – zutreffend mit gesonderten Beschluss - gemäß §§ 50 (zu ergänzen: Abs 1), 51 (wohl gemeint: Abs 1) StGB die Weisung erteilt, sich im ersten Jahr der Probezeit einer Männerberatung zu unterziehen und dem Gericht vierteljährlich über den positiven Verlauf Bestätigungen nachzuweisen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie in **, F*
I./ mit Gewalt zu einer Duldung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzte, und zwar
A./ A* B* und C* mit einem weiteren im Urteil genannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) zwischen September und Dezember 2023 in zumindest einem Angriff, indem B* F* an den Armen festhaltend mit dem Oberkörper auf ein Bett drückte, während C* sich auf dessen Füße setzte, ihm die Hose hinunterzog und etwa die Hälfte einer 100 ml-Flasche „Franzbranntwein“ über dem Penis des F* entleerte;
B./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von Jänner bis Februar 2024 C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit einem abgesondert verfolgten im Urteil genannten Mittäter, indem sie die Tür des dem C* im Internat zugeordneten Zimmers von innen verriegelten, ihn in Rückenlage auf das Bett brachten, C* ihn an den Händen und am Oberkörper auf das Bett drückend fixierte, während der Mittäter seine Füße festhielt, ihm die Hose herunterzog und einen Teil des mit Bananenmilch gefüllten Bechers über seinen Penis leerte;
C./ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Februar oder März 2024 C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem im Urteil genannten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB), indem C* ihn am Oberkörper festhaltend auf das Bett drückte, während der Mittäter ihm die Hose herunterzog, den Bund der Unterhose anhob und Lockenschaum auf seinen Penis sprühte;
II./ A* B* und C* mit einem weiteren im Urteil genannten Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) im Mai 2024 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem B* und C* das Opfer umklammerten, zu einem Bett zerrten, ihn auf das Bett warfen und ihn trotz Gegenwehr (US 8) seitlich liegend fixierten, C* ihm den Mund zuhielt und sich sodann B* auf dessen Knie setzte, während der weitere Mittäter F* die Hose und Unterhose so weit hinunterzog, dass dessen Gesäß entblößt war und ihm sodann einen metallenen Kaffeelöffel (US 8, 12) mit der Löffelschale voran gegen dessen Widerstand mit Druck (US 8 f) in den Anus einführte.
Der Schöffensenat konstatierte zu den persönlichen Verhältnissen des unbescholtenen, im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Erstangeklagten B*, dass er an Schulbildung vier Jahre Volksschule, vier Jahre Gymnasium und zwei Jahre an der G* absolviert habe. Er sei Schüler und verfüge über ein Taschengeld von monatlich 100 Euro.
Der im Tatzeitraum 14-bis 15-jährige Zweitangeklagte C* besuchte vier Jahre Volksschule, vier Jahre Mittelschule und zwei Jahre oben genannte Fachschule. Er sei Schüler und verfüge über ein monatliches Taschengeld in Höhe von 200 Euro.
Ein diversionelles Vorgehen nach dem XI. Hauptstück der StPO erachtete der Schöffensenat bei beiden Angeklagten im Hinblick auf die schwere Schuld, vor allem hinsichtlich des Schuldspruchs II./, als nicht indiziert (US 15).
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei B* erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, hingegen mildernd die „Unbescholtenheit“, das reumütige Geständnis, das Wohlverhalten nach der Tat und die Schadenswiedergutmachung.
Unter Zugrundelegung der genannten Strafzumessungsgründe kam der Schöffensenat zu der Überzeugung, dass B* das Unrecht seiner Tat schon unmittelbar nach der Tat zum Schuldspruch II./ hinreichend bewusst geworden sei und er sich daher aufrichtig beim Opfer entschuldigt habe, weshalb in diesem besonders gelagerten Fall trotz der Schwere der Delikte der Vorbehalt des Strafausspruchs nach § 13 Abs 1 JGG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren in Verbindung mit der Weisung sich im ersten Jahr einer Männerberatung zu unterziehen, ausreichend sei, um spezialpräventiven Erfordernissen zu genügen.
Bei C* wertete das Schöffengericht erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen, hingegen mildernd die „Unbescholtenheit“, das reumütige Geständnis und das Wohlverhalten nach der Tat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig zu B* wegen Nichtigkeit, Strafe und Beschwerde und zu C* wegen Strafe angemeldete (ON 1.67), in der Folge fristgerecht – nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde zu B* – ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 83), mit der sie die Ausschaltung des § 13 Abs 1 JGG und die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe zu beiden Angeklagten begehrt.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 2026 (ON 103.3), ist über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich B* und C* sowie die Beschwerde zu entscheiden.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Der vom Schöffensenat zu beiden Angeklagten angenommene Milderungsgrund des lange Wohlverhaltens nach der Tat iS des § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt nicht vor, weil von einem solchen nur gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum seit der letzten Tathandlung etwa der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entspricht (RIS-Justiz RS0108563), wovon mit Blick auf die zuletzt im Mai 2024 (Schuldspruch II./) begangene Tat nicht auszugehen ist.
Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts handelt es sich beim Erfolgsunwert zum Schuldspruch II./ nicht um einen gerade noch tatbestandlichen Fall des § 201 Abs 1 StGB, zumal beim Einführen von Gegenständen in den Anus auch die Qualifikation des Abs 2 vierter Fall leg cit in Betracht kommen kann (siehe dazu Philipp in WK 2StGB § 201 Rz 33) und verwies selbst das Erstgericht auf eine besondere Erniedrigung des Tatopfers hinsichtlich Faktum II./ (US 16). Der Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB erfordert auch weder die Befriedigung des sexuellen Triebes noch eine über mehrere Minuten hinausgehende Handlung. Damit sind die bagatellisierenden Ausführungen des Erstgerichts zum Handlungs-und Erfolgsunwert, wonach keine erhebliche oder rohe Gewalt angewandt worden sei, weil die dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung sich auf das einmalige Einführen des Kaffeelöffels in den Anus des Opfers beschränkt habe, nur einige Augenblicke angedauert habe, keine Geschlechtsorgane involviert gewesen seien und keinerlei Sexualbezug gehabt habe, verfehlt.
Zu B*:
Die Verhängung eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe setzt nach § 13 Abs 1 (iVm § 14) JGG voraus, dass dem Schuldspruch eine Jugendstraftat oder die Straftat eines jungen Erwachsenen zugrunde liegt; der Schuldspruch und die Androhung des Strafausspruchs allein oder in Verbindung mit weiteren Maßnahmen genügen werden, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und keine besonderen Gründe vorliegen, die den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Insbesondere muss für den Rechtsbrecher klar erkennbar sein, dass ungeachtet des Vorbehalts einer Bestrafung eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Über §§ 14, 19 Abs 2 JGG sind auch generalpräventive Hinderungsgründe für ein Vorgehen nach § 13 Abs 1 beachtlich. Diese stehen dem Schuldspruch ohne Strafe aber nur entgegen, wenn besondere Gründe vorliegen, welche den Ausspruch einer konkreten Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken ( Schroll/Oshidari , WK 2StGB § 13 JGG Rz 4 und 6).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kommt ein Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG in Ansehung der Schwere der Tat(en), weil es sich beim Verbrechen der Vergewaltigung um ein der Schwerstkriminalität zuordenbares Delikt handelt, nicht in Betracht. Abgesehen vom massiven Eingriff in die sexuellen Integrität und Selbstbestimmung führt es – wie auch fallkonkret die Verwirklichung des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105, 106 Abs 1 Z 3 StGB - zu einer erheblichen Demütigung und Erniedrigung des Opfers, weshalb diese Vorgehensweise aus spezial-und generalpräventiven Gründen ausscheidet.
Auch wenn im Lichte des sozialen Klassengefüges ein hohes Ausmaß an Mobbing und Schikanen gegenüber Mitschüler vorherrschte und F* als leichtes Opfer wahrgenommen wurde (US 16), vermag dies das (wiederholt) dolose Verhalten weder zu rechtfertigen noch deren Schwere zu mindern. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Taten in körperlicher und personeller Überlegenheit gegenüber dem Opfer ausgeführt wurden und B* sowohl die Idee hatte den „Franzbranntwein“ über den Penis des Opfers zu entleeren, als auch den Kaffeelöffel vom Schreibtisch nahm und gegenüber seinen Mittätern die Idee äußerte, den Löffel in den Anus des Opfers einzuführen (US 8), und darin eine Steigerung der kriminellen Energie zu erkennen ist.
Auch wenn die Taten des unbescholtenen Erstangeklagten in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten zu sehen ist, erweist sich in Hinblick auf den doch massiven Handlungs-, Gesinnungs-und Erfolgsunwert der beiden Taten und die Folgen auf das zum Tatzeitpunkt erst 15-jährige Opfer, das aufgrund einer akuten Belastungsreaktion zwei Einheiten einer klinisch-psychologischen Behandlung absolvierte, der Vorbehalt des Schuldspruches nach § 13 Abs 1 JGG als nicht ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrücklich vor Augen zu führen.
Mit Blick auf die Schwere der Delinquenz und der in Jugendstrafsachen immer häufiger transportierten Delinquenz und Beeinflussung durch Inhalte in den „Sozialen Medien“ wie zb die viral gegangenen „Arschbohrer“ Tik-Tok-Videos, die auch fallkonkret zwischen den Angeklagten thematisiert wurden (ON 67.4, 21), und dem davon angesprochenen Adressatenkreis potentieller jugendlicher Straftäter, liegen jene besonderen Gründe vor, die den Ausspruch einer Strafe unerlässlich erscheinen lassen, auch um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken und fallkonkret einer Anwendung des § 13 JGG entgegenstehen ( Schroll/Oshidari aaO § 13 Rz 4, § 14 Rz 5).
Sofern der Erstangeklagte in seiner Gegenausführung (ON 88.2) vermeint, er habe einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, so ist ihm zu entgegnen, dass das kumulative Zusammentreffen beider Varianten des § 34 Abs 1 Z 17 StGB voraussetzt, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das (als mildernd zu wertende) Geständnis hinaus wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (RIS-Justiz RS0091460 [T3]), ein solcher mit Blick auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Beweislage jedoch nicht zugebilligt werden kann.
Ebenso liegt der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB), weil zwischen der kontradiktorischen Vernehmung des Opfers und der Einbringung der Anklageschrift vier Monate vergangen seien, nicht vor, weil bei einer Gesamtbetrachtung des Ermittlungsverfahrens (hier:) gegen vier Beschuldigte und des Vorwurfs mehrerer strafbarer Handlungen als auch des Hauptverfahren diese ohne (nennenswerte) Säumnis geführt wurden.
(Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7§ 24 Rz 69). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der Beschuldigtenvernehmung des Erstangeklagten am 29. Juli 2024 (ON 2.10) bis zur rechtskräftigen Beendigung unter Einbeziehung des (gesamten) Rechtsmittelverfahrens etwa ein Jahr und achte Monate. Diese Gesamtverfahrensdauer erweist sich für ein derartiges, ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren nicht als unverhältnismäßig lange (zum Ganzen erneut RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 24 Rz 83).
Bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 201 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) wäre bei recht besehener Abwägung und Gewichtung der Strafzumessungsgründe sowie der Schwere der Taten und deren Folgen aus spezialpräventiven Erwägungen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten zu verhängen. Jedoch konnte in Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel, die stabilen sozialen Verhältnisse, das junge Alter des Angeklagten und seiner Reue an Stelle eines dreimonatigen Strafteils auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro erkannt und der restliche Strafteil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden.
Aus den Jugenderhebungen (ON 64.2) ergibt sich, dass der Angeklagte als freundlich und offen beschrieben wird, die soziale Unterstützung in der Familie gegeben und auch die Gewalt-und Sexualanamnese unauffällig ist. Da es sich bei den begangenen Straftaten um massive, aber zeitlich eingeschränkte Entgleisungen des Erstangeklagten handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausreicht, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten eindrücklich vor Augen zu führen und ihn zukünftig von derartigen dolosen Handlungen abzuhalten.
Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (ON 67.4, 3.) war vom Mindesttagessatz auszugehen (§ 19 Abs 2 StGB). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Zu C*:
Vorweg ist auszuführen, dass bei einer Verurteilung nach § 201 StGB die bedingte Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB - auch bei der Ahndung von Jugendstraftaten (§ 5 erster Satz JGG) - ausgeschlossen ist (siehe § 43 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0133833). Die im Urteil ausgesprochene gänzlich bedingte Strafnachsicht erweist sich damit als rechtlich verfehlt und begründet Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO (12 Os 18/23y; RIS-Justiz Rs0133833; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 678, 724).
Da das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 295 StPO der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch enthält, der jenen des Erstgerichts ersetzt, kassiert es den nichtigen Sanktionsausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch (RIS-Justiz RS0127710; vgl Ratz , WK-StPO § 295 Rz 2, 4).
Wurde im vorliegenden Fall die Berufung zum Nachteil des Angeklagten ergriffen, liegt auch kein Fall des Verbots der reformatio in peius vor ( Ratz, WK-StPO § 290 Rz 42; siehe auch RIS-Justiz RS0100700).
Der Gegenausführung (ON 86.2,3) zuwider vermag die (urkundlich) nachgewiesene Schadensgutmachung, nicht aber der Privatbeteiligtenzuspruch den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB zu begründen (vgl Riffel, WK 2StGB § 34 Rz 33 mwN).
Angesichts der Verwirklichung von vier Verbrechen wäre bei objektiver Abwägung der zum Nachteil ergänzten Strafzumessungslage-unter Berücksichtigung, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts-und (im konkreten: hohen) Schuldgehalt der Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854) und der Persönlichkeit des Zweitangeklagten – bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 201 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten zu verhängen. Jedoch konnte in Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel, die stabilen sozialen Verhältnisse (siehe Jugenderhebungen ON 63.2), das junge Alter des C* und seiner Reue an Stelle eines viermonatigen Strafteils auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4 Euro erkannt und der restliche Strafteil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden.
Aus den Jugenderhebungen (ON 63.2) ergibt sich, dass der Zweitangeklagte relativ stete Lebensumstände hat, als freundlich beschrieben wird, aber durch Vorfälle einen stark belasteten Eindruck hinterlassen hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe ausreicht, um dem Zweitangeklagten das Unrecht der Taten eindrücklich vor Augen zu führen und ihn zukünftig von derartigen Entgleisungen abzuhalten.
Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (ON 67.4,3.) war vom Mindesttagessatz auszugehen (§ 19 Abs 2 StGB). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
Infolge der Abänderung der Strafaussprüche sind auch die jeweiligen Beschlüsse gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB aufzuheben. Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Erteilung von Weisungen obliegt dem Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0086098 [T1, T4, T5], RS0092156; 12 Os 81/23p; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 1).
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