Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Juni 2025, GZ ** 37.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Emre Ünal, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Martin Dohnal durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (Faktum 1./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Faktum 2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen á EUR 7,, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO zur Zahlung von EUR 2.900, binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B*, die mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.
Danach hat er am 25. Dezember 2024 in ** als Lenker des Personenkraftwagens der Marke **, Kennzeichen **, dadurch, dass er die rechts neben ihm mit dem Personenkraftwagen der Marke **, Kennzeichen ** fahrende B* seitlich mit seinem Fahrzeug touchierte und zum Fahrbahnrand abdrängte, sodass diese zum Anhalten gezwungen war,
1./ Genannte mit Gewalt zu einer Handlung genötigt;
2./ eine fremde Sache, nämlich den PKW der Genannten entlang der Fahrerseite vorsätzlich beschädigt.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Dagegen richtet sich die fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 38.2), in der Folge zu den Punkten Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte (ON 41.1) Berufung.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9). Zunächst ist die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Berufung wegen Nichtigkeit nicht im Recht.
Eine Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0117264; RS0106268) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (RIS-Justiz RS0098646). Stimmen mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse daher nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 425). Es kann auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unvollständig sein, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 53).
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache (vgl abermals RIS-Justiz RS0117264; RS0106268) entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413; RS0108609; RS0118317; RS0116732).
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) wird nur durch eine erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln begründet. Erheblichkeit ist gegeben, wenn sich die Abweichung auf die Feststellung entscheidender Tatsachen auswirkt (RIS-Justiz RS0099408). Hingegen kann die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524; RS0099431).
Eine „unvollständige, offenbar unzureichende, auch aktenwidrige“ Beweiswürdigung erblickt der Angeklagte einerseits darin, dass die Erstrichterin nicht habe konstatieren können, ob sich („kurzfristig“) ein weiteres Fahrzeug im selben Bereich vor dem angehaltenen Fahrzeug der Zeugin B* befunden habe, wiewohl die Zeugen C*, D* und E* ein solches bemerkt haben, die Zeugin B* aber nicht wahrgenommen habe und andererseits, dass der Sachverständige in seiner Expertise dargelegt habe, dass die Abriebspuren nicht von Fahrzeugen in Bewegung stammen können, sondern die Reifenspuren am Fahrzeug der B* bei fast stehenden Fahrzeugen entstanden seien.
Mit seinen Ausführungen unterlässt es der Angeklagte jedoch, den Bezug zu einer (konkreten) Feststellung über eine entscheidende Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen und verfehlt solcherart von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RISJustiz RS0130729 [insb T1]). Im Übrigen ist ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Dem Rechtsmittelgericht obliegt auch nur die Kontrolle, ob alles Erwägenswerte (beweiswürdigend) erwogen wurde, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen. Das Erstgericht hat die Aussagen der Zeugen C*, D* und E* sowie das Sachverständigengutachten erörtert (US 4 f), weshalb der Berufungswerber hier keinen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen anspricht, sondern lediglich im Nichtigkeitsverfahren unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Der im Gegenstand folglich zu behandelnden Berufung wegen Schuld gelingt es hinwieder nicht, erhebliche Zweifel an der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
Vorweg ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher , aaO § 258 Rz 8). Gegenstand dieser richterlichen Tätigkeit ist die Prüfung der Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und ihrer Beweiskraft. Diese haben sich sowohl auf die einzelnen Beweismittel als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 31 f).
Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache.
Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Denn die Erstrichterin hat, nachdem sie sich in der Hauptverhandlung insbesondere vom Angeklagten sowie vom Opfer B*, der Zeugin C* und den Zeugen D* und E* einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens (ON 30.1; ON 31.4, 11 ff) schlüssig und empirisch einwandfrei dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie zur Überzeugung vom konstatierten objektiven Handlungsablauf und der darauf gerichteten subjektiven Tatseite des Angeklagten gelangt ist.
Dass das Erstgericht den Aussagen der “grundsätzlich keinen schlechten Eindruck“ hinterlassenden Zeugin C* nicht gefolgt und deren „teilweise nicht auf Anhieb schlüssig[e]“, zu den Ausführungen des Angeklagten nicht widerspruchsfreie Depositionen letztlich „wohl“ auf die Nahebeziehung zum Angeklagten zurückführte (US 5), begegnet keinen Bedenken. Wenn der Berufungswerber moniert, dass es die Erstrichterin nicht erwähnenswert empfunden habe, diese Nahebeziehung darzulegen, übergeht er die Konstatierungen auf US 2, wonach es sich bei derselben um eine gute Freundin des Angeklagten gehandelt habe, was sich einerseits aus den Angaben der Zeugin, es handle sich beim Angeklagten um einen guten Freund, wir kennen uns seit über 20 Jahren (ON 2.6, 3), aber auch aus jenen des Angeklagten, wonach er mit seiner Freundin Richtung ** gefahren sei (ON 2.4, 3), stringent ableiten lässt.
Wenn der Berufungswerber weiters auf die Zeugen D* und E* verweist, welche ein „gänzlich anderes Bild des Tathergangs“ angaben, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Zeugen gerade keine Wahrnehmungen zum eigentlichen Tathergang machen konnten (ON 31.4, 2 ff; ON 37.3, 3 ff). Die weiteren Ausführungen des Angeklagten, wonach das Verhalten der Zeugin B*, welche vor der Befundaufnahme durch den Sachverständigen andere Reifen montiert und Werbeaufschriften (für einen Havariedienst) entfernt habe, den Eindruck zulasse, dass diese manipulieren wollte und auch manipuliert habe, erschöpfen sich in bloßen Mutmaßungen („… wohl aus dem Grund …“), die aber nicht geeignet sind, die sorgfältige Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erschüttern.
Soweit der Angeklagte schließlich argumentativ darauf verweist, dass er sein Fahrzeug nach der Streifenkollision zum Anhalten und zum Wenden bringen musste, und es ihm nur möglich gewesen sei, das Auto der Zeugin B* innerhalb von zwei Kilometer einzuholen, weil das weiße Auto jenes war, das die Zeugin B* zum Anhalten gebracht habe, übergeht er die erstrichterlichen Erwägungen, wonach B* mit reduzierter Geschwindigkeit weiterfuhr und Ausschau nach einem sicheren Platz zum Anhalten hielt (US 2), und stellt bloß eigene Beweiswerterwägungen an, ohne Mängel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Insgesamt hat daher der Angeklagte in seiner Berufungsausführung bloß seine Verantwortung wie in erster Instanz aufrecht erhalten, aber nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die ausführliche und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern.
Da die erstrichterlichen Deduktionen mit den Denkgesetzen im Einklang stehen und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, liegen die Grundvoraussetzungen für die begehrte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes nicht vor und war der Berufung wegen Schuld keine Folge zu geben.
Auch die Nichtigkeitsberufung nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, mit welcher der Angeklagte das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 80 StPO moniert, erweist sich als erfolglos.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b StPO liegt in der unrichtigen Lösung der Rechtsfrage, ob die vom Urteil festgestellten tatsächlichen Umstände unter anderem einen Rechtfertigungsgrund begründen. Auch bei diesem Nichtigkeitsgrund kann es sich um einen Feststellungsmangel handeln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichen, um die in Z 9 lit b liegende Rechtsfrage zu lösen. Bei einem Feststellungsmangel ist unter Hinweis auf konkrete Verfahrensergebnisse auszuführen, dass diese Beweise auf rechtlich erhebliche Umstände im Sinne eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ausnahmsweise straflos lassenden oder die Anwendung eines anderen Strafgesetzes bedingenden Geschehens hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Konstatierung unterlassen wurde. Dabei darf allerdings eine vom erkennenden Gericht getroffene Feststellung nicht übergangen oder bestritten werden (RISJustiz RS0119884 [T1]).
Gegenständliche Rechtsrüge wird vom Berufungswerber nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, da er einerseits nicht auf Basis des konstatierten Urteilssachverhalts argumentiert, das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich § 95 StGB, bloß „potentiell“ annimmt und auch auf keine konkreten Verfahrensergebnisse hinweist, welche diese Annahme rechtfertigen könnten. Mangelt es seinen Ausführungen aber an einer methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz, wurde der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Auch der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu. Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe für sein Begehren, die ausgesprochene „Freiheitsstrafe“ schuldangemessen herabzusetzen, aufzuzeigen. Dass die Erstrichterin das Aggressionspotential des Angeklagten, welcher auch in der Hauptverhandlung auf ihm nicht genehme Vorhalte unbeherrscht reagierte (ON 37.5, 4), bei der Strafzumessung berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Angesichts gegenständlicher Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen erweist sich die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen, welche die Höchststrafe nur zu einem Viertel ausschöpft, als durchaus tat und schuldangemessen und keineswegs als bei weitem überhöht.
Schließlich findet der Privatbeteiligtenzuspruch nicht nur in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln der §§ 1295ff ABGB, sondern auch in den Verfahrensergebnissen (vgl ON 12.3, 16) Deckung. Das Erstgericht hat den Angeklagten zum Privatbeteiligtenanschluss gehört (ON 25.9, 50f), die für das Adhäsionserkenntnis erforderlichen Konstatierungen zum objektiven Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite sowie zur Schadenshöhe getroffen und nachvollziehbar begründet, sodass der Zuspruch nicht zu beanstanden ist.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden