(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.
§ 80 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 80 Anzeige- und Anhalterecht
…§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer ( § 65 Z 1 ), das…
§ 66 Opferrechte
…ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht, 1. sich vertreten zu lassen ( § 73 ), 1a. eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten ( § 80 Abs. 1 ), 1b. auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit ( § 66a ), 1c. die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an eine in § 66b…
§ 2a StAG · StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 2a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
…über welches Hinweise insbesondere wegen der in § 20a Abs. 1 StPO genannten Vergehen oder Verbrechen auch anonym gemeldet werden können. § 80 StPO bleibt unberührt.…
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