Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , und 2. C* B* , beide **, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* AG , FN **, **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 70.000), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. April 2025, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der in der Berufung enthaltene Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.167,40 (darin EUR 694,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen am 26.4.2004 einen Kreditvertrag über EUR 170.000. Am 27.6.2006 vereinbarten die Parteien über Initiative der von einer Vermögensberaterin unterstützten Kläger die Umwandlung in einen endfälligen Fremdwährungskredit. Vor Vertragsabschluss erhielten sie ein als „Risikoinformation für Fremdwährungsfinanzierungen“ bezeichnetes Schreiben.
Mit Valutadatum 14.7.2006 wurde dem Konto der Erstklägerin der Betrag von CHF 176.631,26 angelastet. Der Buchungstext wies einen „CHF-Kurs“ von 1,571500 und einen Eurobetrag von 112.396,65 aus. Die Kläger erhalten jährlich Kontoauszüge von diesem Konto und vierteljährlich Kontoinformationen der Beklagten über den aktuell aushaftenden Kreditbetrag in CHF und den dazugehörigen Gegenwert in EUR sowie die Basis des Bank-Fixing und des aktuellen Zinssatzes. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten die Wechselkursermittlung niemals beanstandet.
Zur Rückführung dieses Kredites schlossen die Kläger fondsgebundene Erlebensversicherungen ab, die als Sicherheiten verpfändet wurden.
In den nachfolgenden Jahren fanden Beratungsgespräche mit der Beklagten statt. In den darüber angefertigten Beratungsprotokollen wurde der zur jeweiligen Zeit offenen Saldo in EUR, ein Kursgewinn/-verlust, der aktuelle Wechselkurs, die prozentuelle Überschreitung des Schwellenwerts sowie ein sich allenfalls ergebender Überschuss oder Fehlbetrag durch Ansparprodukte festgehalten.
Ein im Jahr 2020 angefertigtes Gesprächsprotokoll wies einen voraussichtlichen Fehlbetrag von rund EUR 14.000 und ein Gesprächsprotokoll aus dem Jahr 2023 einen voraussichtlichen Fehlbetrag von rund EUR 35.000 über dem Saldo zum Laufzeitende aus. Im Jahr 2020 übermittelte die Beklagte den Klägern eine Aufstellung möglicher Entwicklungen im Hinblick auf einen entstehenden Fehlbetrag am Ende der Kreditlaufzeit unter der Annahme unterschiedlicher Wertentwicklungen bei den Ansparprodukten und unterschiedlicher Wechselkurse beim Fremdwährungskredit. Das Schreiben wies darauf hin, dass bei einem Fehlbetrag in der Spalte „Fehlbetrag/Überschuss Ansparprodukte in EUR“ aus damaliger Sicht davon auszugehen sei, dass der Wert der Ansparprodukte nicht ausreichen werde, um den am Ende der Kreditlaufzeit aushaftenden Kreditbetrag damit vollständig abzudecken, sodass dieser mögliche Fehlbetrag durch die Kläger zu bezahlen sei. Den Klägern war bereits ab dem Jahr 2020 bekannt, dass das Ansparprodukt möglicherweise nicht mehr ausreichen werde, um den gesamten Kreditbetrag zurückzuzahlen. Die Kläger erhoben keine Einwendungen gegen den Inhalt der Gesprächsprotokolle.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 27.6.2006 nicht wirksam zustande gekommen sei; in eventu dass die Beklagte für jenen Differenzschaden hafte, der den Klägern daraus entstehe, dass diese bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages mehr an Kapital und Zinsen zurückbezahlen müssten, als wenn sie in ihrem ursprünglichen Darlehensvertrag verblieben wären. Soweit für das Berufungsverfahren relevant brachten sie dazu im Wesentlichen vor, die Vertragsklauseln seien intransparent und unbestimmt. Zudem sei die Aufklärung der Beklagten unzureichend gewesen. Das von der Beklagten vorgeschlagene Tilgungsträgermodell sei ungeeignet gewesen und habe den von den Klägern erwarteten Zielen nicht entsprochen. Der Vertrag sei generell sittenwidrig.
Die Beklagte bestritt und wendete – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, dass die bankübliche Aufklärung über die wesentlichen Risiken eines Fremdwährungskredits ausreichend erfolgt sei. Die Kläger hätten diesbezügliche Risikohinweise bereits bei Vertragsabschluss erhalten. Es sei ausreichend konkretisiert worden, dass es sich um einen Fremdwährungskredit handle und in welcher Höhe der Kreditbetrag bestehe. Auch nach Vertragsabschluss seien die Kläger regelmäßig über den Stand ihres Fremdwährungskredits unterrichtet worden. Dennoch hätten sie zu keinem Zeitpunkt den Umstieg in eine Euro-Finanzierung beauftragt oder die Zahlung der Fremdwährungszinsen verweigert. Die Aufnahme eines Fremdwährungskredits sei nicht auf Empfehlung der Beklagten erfolgt. Der gewählte Tilgungsträger sei ex ante zur vollständigen Abdeckung der Kreditverbindlichkeit geeignet gewesen. Es liege kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab. Dazu traf es – über den eingangs zusammengefasst dargestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 3 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur aus, dass eine echte Fremdwährungsschuld vorliege. Der Kreditvertrag müsse den Kreditbetrag in der Fremdwährung und damit die Geldschuld des Kreditnehmers nicht ziffernmäßig bezeichnen, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen. Es sei ausreichend, wenn der Kreditbetrag vertraglich an den „Gegenwert“ eines ziffernmäßig bezeichneten (maximalen) EUR-Betrags gebunden werde, ein dem Kreditnehmer anlässlich der Zuzählung zur Verfügung gestellter Kontoauszug den Kreditbetrag in der Fremdwährung konkretisiere und der Kreditnehmer über den ihm zugezählten Betrag disponiere, ohne den ausgewiesenen Fremdwährungsbetrag zu beanstanden. Zudem hätten die Kläger regelmäßig Mitteilungen erhalten, die den genauen CHF-Betrag sowie den angewendeten Wechselkurs enthalten hätten, und diese stets ohne Einwände zur Kenntnis genommen. Allfällige Schadenersatzansprüche aufgrund unzureichender Aufklärung seien bereits verjährt. Mit dem Gesprächsprotokoll aus dem Jahr 2020 sei den Klägern bekannt geworden, dass sich eine Deckung der Kreditvaluta durch den Tilgungsträger nicht mehr ausgehe. Ab diesem Zeitpunkt – sohin mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung – habe somit Kenntnis von Schaden und Schädiger bestanden. Zudem seien die Kläger bereits beim Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags im Jahr 2006 umfassend über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten habe nicht nachgewiesen werden können. Dagegen spreche insbesondere, dass die Initiative zum Abschluss eines Fremdwährungskredits von den Klägern ausgegangen sei und bei Vertragsabschluss in einem Risikoinformationsschreiben ausdrücklich auf die Risiken des Kredits und die Unvorhersehbarkeit der Kursentwicklung hingewiesen worden sei. Zum Vertragsabschlusszeitpunkt sei die Gewährung derartiger Kredite nicht verpönt gewesen. Sittenwidrigkeit liege nicht vor.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Hauptbegehren (in eventu dem Eventualbegehren) stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem beantragen die Kläger, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist unzulässig , die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zum Vorlageantrag :
Der von den Klägern gestellte Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war gemäß der stRsp als unzulässig zurückzuweisen (RS0058452). Auch von Amts wegen sieht der erkennende Senat keinen Anlass zur Anrufung des EuGH (vgl etwa 5 Ob 54/22k). Die unionsrechtlichen Überlegungen der Kläger zu den Fragen des Bestehens des Kreditvertrags und zur Schließung der durch Wegfall einer Vertragsklausel entstehenden Lücke durch das dispositive Recht können dahingestellt bleiben, weil nicht von einer (Gesamt-)Nichtigkeit des Kreditvertrags auszugehen und eine Lückenfüllung nicht erforderlich ist.
II. Zur Berufung:
1. Vorbemerkung:
Zwar nennen die Kläger in ihrer Rechtsmittelerklärung den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht, führen in Punkt 2. der Berufung jedoch eine Verfahrensrüge aus, die nachstehend behandelt wird.
2. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
2.1 Die Beklagte moniert eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens. Daraus hätte sich ergeben, dass die Verantwortlichen der Beklagten trotz Kenntnis über die negative Kursentwicklung einen Abschluss von Fremdwährungsdarlehensverträgen in CHF nicht bloß den Klägern empfohlen, sondern darüber hinaus auch das vorliegende Risiko abgeschwächt und heruntergespielt hätten.
2.2. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt – soweit im gegenständlichen Zusammenhang relevant – vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny ³, § 496 Rz 57). Hat das Erstgericht hingegen zu gewissen Tatumständen (gar) keine Feststellungen getroffen, vermag dies von vornherein einen primären Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen. Wären die in Rede stehenden Aspekte in rechtlicher Hinsicht doch relevant, fehlte es dem Urteil an rechtserheblichen Feststellungen, sodass gegebenenfalls (nur) ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen könnte, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 , § 496 Rz 10).
Demnach muss der Rechtsmittelwerber, um den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verfahrensrüge zu genügen, in der gebotenen Klarheit jene erstgerichtliche Feststellung erkennen lassen, durch die er sich für beschwert erachtet, und die er durch das in erster Instanz übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubt, es sei denn, nach der Aktenlage bestünde daran kein Zweifel. Der Rechtsmittelwerber muss also nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039, insb [T3] und [T5]).
Der gegenständlichen Verfahrensrüge kann nicht entnommen werden, welcher vom Erstgericht konkret festgestellte Tatumstand bei Sachverständigenbeiziehung allenfalls anders festgestellt worden wäre. Schon deshalb bringt die Berufung diesen Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
2.3. Hinzu kommt: Der nicht aufgenommene Beweis wurde zum Thema des von vornherein bestehenden hohen Risikos und der Untauglichkeit der Finanzierung geführt; weiters dafür, dass aus Sicht eines Banksachverständigen ex ante wirtschaftlich nicht darstellbar sei, dass das Währungsrisiko moderat sei und dass unter Berücksichtigung der Ansparung in einem Tilgungsträger die Abdeckung des Darlehens am Laufzeitende möglich sei. Die Kläger trugen vor, dass der beklagten Bank als Expertin bei der Vergabe von Fremdwährungsdarlehen derartige Risiken bekannt hätten sein müssen und eine entsprechende Information an die Kläger hätte erfolgen müssen. Bei entsprechender Aufklärung hätten sich die Kläger auf eine Finanzierung in CHF nicht eingelassen.
Wie die Berufungsgegnerin richtig entgegnet, sind allfällige Schadenersatzansprüche der Kläger verjährt. Auch wenn daher ein Sachverständigengutachten ergeben hätte, dass der Fremdwährungskredit ungeeignet gewesen sei, sowie dass die Verantwortlichen der Beklagten trotz Kenntnis über die negative Kursentwicklung den Abschluss des Vertrages empfohlen und das Risiko abgeschwächt und heruntergespielt hätten, also die Beratung der Beklagten unzureichend und die Finanzierung von vornherein risikobehaftet gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass den Klägern spätestens durch das festgestellte Beratungsgespräch im Jahr 2020 sowie die übermittelten Kontoauszüge und Kontoinformationen mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung bewusst sein musste, welche Risiken der Fremdwährungs- und Finanzierungskonstruktion innewohnten.
2.4. Der geltend gemachten Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
3. Zur Beweisrüge:
3.1. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RS0041835 [T2]). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
3.2. Die Berufungswerber bekämpfen folgende Feststellung:
„Die Beklagte führte vor der Konvertierung in Schweizer Franken eine Bonitätsprüfung bei den Klägern durch, indem sie den Klägern eine „Haushaltsrechnung“, die Einkommen und Fixkosten der Kläger darstellt sowie aktuelle Einkommensbestätigungen abverlangte.“
und begehren die Ersatzfeststellung:
„Die beklagte Partei führt keine geeignete Bonitätsprüfung durch.“
3.2.1. Die Frage, ob eine Bonitätsprüfung „geeignet“ war, stellt keine feststellungsfähige Tatsache, sondern eine rechtliche Beurteilung dar. Die Berufungswerber bringen die Beweisrüge daher schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
3.2.2. Darüber hinaus beinhaltet die bekämpfte Feststellung keine Aussage über eine allfällige – von den Berufungswerbern beanstandete – fehlende Aufklärung über die Eignung sowie Risiken von Fremdwährungskrediten für Verbraucher. Das Erstgericht stellte lediglich fest, dass die Beklagte vor der Konvertierung eine Bonitätsprüfung in Form des Abverlangens einer „Haushaltsrechnung“ und aktueller Einkommensbestätigungen durchführte. Weshalb die bekämpfte Feststellung falsch sein sollte, zeigt die Berufung – unter gebotenem Bezug auf konkrete Ergebnisse des Beweisverfahrens – nicht auf.
3.3. Die Berufungswerber bekämpfen ferner die Feststellungen:
„Die Kläger wurden von der Beklagten in einem als „Risikoinformation für Fremdwährungsfinanzierungen“ bezeichneten Schreiben vor Vertragsabschluss des Fremdwährungskredits darüber aufgeklärt, dass sich durch die Nutzung der in Euro oder einer gewählten Fremdwährung bereitgestellten Finanzierung für den Kreditnehmer bestimmte Marktchancen ergeben, wobei mit einem Fremdwährungskredit stets ein Wechselkursrisiko verbunden sei, sofern keine entsprechenden Zahlungseingänge in der gewählten Fremdwährung vorhanden seien.“
sowie
„Die Beklagte spielte das einem Fremdwährungskredit verbundene Risiko für ihre Kunden nicht herunter.“
und begehren die Ersatzfeststellung:
„Es erfolgte keine hinreichende Risikoaufklärung seitens der beklagten Partei.“
3.3.1. Ob die (Risiko-)Aufklärung durch die Beklagte „hinreichend“ erfolgte, stellt wiederum eine Rechtsfrage dar, die kein unmittelbarer Gegenstand einer Feststellung sein kann. Feststellungsfähig sind nur vorgelagerte Tatfragen.
3.3.2. Zudem führen die Berufungswerber erneut keine konkreten Beweisergebnisse an, welche die begehrte Ersatzfeststellung stützen würden. Vielmehr setzen sie sich nicht mit den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts auseinander, das die bekämpften Feststellungen insbesondere auf den Inhalt des – nach deren eigenen Angaben – von den Klägern gelesenen und unterzeichneten Informationsblatts (./4) gründete, und führen die Beweisrüge somit nicht gesetzmäßig aus. Welche überzeugenderen Beweisergebnisse den bekämpften Feststellungen entgegenstehen sollten, lässt die Berufung unbeantwortet. Der Verweis auf eigenes Vorbringen kann derartige Beweisergebnisse nicht ersetzen.
3.3.3. Schließlich wäre für die Berufungswerber auch im Falle der Heranziehung der begehrten Ersatzfeststellung nichts gewonnen, zumal aus einer allfälligen Verletzung der Aufklärungspflicht entspringende Ansprüche bereits verjährt wären und die Ersatzfeststellung zu keiner abweichenden Beurteilung des behaupteten arglistigen oder sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten führen würde. Diesbezüglich kann auf die Rechtsrüge verwiesen werden.
3.4. Der Berufung gelingt es damit nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. Die Berufungswerber monieren, dass der gegenständliche Fremdwährungskredit „im Gegensatz zu den Ausführungen des Erstgerichts“ keinen Zinsvorteil biete.
4.1.1. Inwiefern sie mit dieser – nicht auf den festgestellten Sachverhalt bezugnehmenden – Argumentation ein abweichendes rechtliches Ergebnis begründen wollen, kann nicht nachvollzogen werden. Ob der konkrete Fremdwährungskredit einen Zinsvorteil bietet, stellt eine Tatsachenfrage dar. Sofern die Berufungswerber demgemäß eine Feststellung des Erstgerichts bekämpfen möchten, mangelt es schon angesichts einer ungenannt gebliebenen Feststellung an einer gesetzmäßigen Ausführung.
4.1.2. Dass die Beklagte den Klägern einen Vorteil suggeriert habe, warum ein Schweizer-Franken-Kredit besser bzw günstiger als ein Euro-Abstattungskredit sei, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vielmehr steht fest, dass die Parteien „über Initiative der von einer Vermögensberaterin unterstützten Kläger“ die Umwandlung eines bestehenden Kredits in einen endfälligen Fremdwährungskredit vereinbarten (ON 19, 3). Auch in der „Risikoinformation für Fremdwährungsfinanzierungen“ (./4) wurde darüber aufgeklärt, dass – ungeachtet möglicher Marktchancen – mit einem Fremdwährungskredit stets ein Wechselkursrisiko verbunden sei; dass es möglich sei, dass der Kreditnehmer insgesamt mehr zurückzahlen müsse als ursprünglich aufgenommen; dass höhere Finanzierungskosten nicht ausgeschlossen seien und dass das Endkapital möglicherweise nicht ausreiche, um den gesamten Kredit zurückzuzahlen (ON 19, 7). Die Rechtsrüge geht somit unzulässigerweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
4.2. Weiters wenden die Berufungswerber die Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) sowie die Unbestimmtheit (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) des Darlehensvertrags ein. Aufgrund des unbekannten Wechselkurses sei die Kredithöhe bzw die Schuld für die Kläger nicht näher bestimmbar gewesen. Die Rückführung hätte laut Kreditvertrag in der jeweiligen ausgenützten Währung erfolgen sollen. Da eine Zuzählung in CHF zugesagt gewesen sei, die Zuzählung jedoch tatsächlich in EUR erfolgt sei, stifte dies Verwirrung. Es sei daher für die Kläger nicht erkennbar gewesen, in welcher Höhe bzw in welcher Währung das Entgelt fällig werden würde.
4.2.1. Das Berufungsgericht erachtet die auf Grundlage der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu vergleichbaren Klauseln und Sachverhalten ergangene rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für richtig, die dagegen ausgeführte Argumentation der Kläger hingegen für nicht berechtigt. Es kann daher auf die Begründung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Berufungswerbern entgegenzuhalten:
4.2.2. Ein Fremdwährungskredit ist ein Kredit, der dem Kreditnehmer ganz oder teilweise in einer anderen Währung als in Euro gewährt wird. Hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung in der Fremdwährung, liegt eine echte Fremdwährungsschuld vor. Dient die Fremdwährung dagegen lediglich als Rechnungsgrundlage zur Ermittlung des dem Gläubiger in der inländischen Währung geschuldeten Betrags, wurde eine unechte Fremdwährungsschuld vereinbart (RS0061067).
4.2.3. Die Kläger haben einen Kredit in der Fremdwährung CHF aufgenommen (./2) und das Kreditkonto wurde stets in CHF geführt (./6, ./7, ./8). Das Erstgericht ging daher zutreffend von einer echten Fremdwährungsschuld aus, die auch in CHF zurückzuzahlen ist. Selbst allfällige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Wechselkurses bei der Zuzählung des Kredits führen nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags wegen mangelnder Bestimmtheit, wenn durch die zeitnahe Information des Kunden über den zugrunde gelegten CHF-Betrag ausreichende Bestimmtheit eingetreten ist und der Kreditnehmer offenkundig das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Kreditvertrags akzeptiert hat (2 Ob 198/21p Rz 12). Die Beurteilung des Erstgerichts, der Fremdwährungskreditvertrag sei ausreichend bestimmt, steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl ua 4 Ob 4/23a) und ist nicht zu beanstanden.
4.2.4. Die von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel ist vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung weder unklar noch unverständlich. Die Vereinbarung, den Fremdwährungskredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen, ist nach der Rechtsprechung auch nicht gröblich benachteiligend oder missbräuchlich (6 Ob 228/16x). Wie schon das Erstgericht ausführt, bliebe es, selbst wenn die beanstandete „Rückführungsklausel“ entfiele und auch eine Anwendung des dispositiven Rechts (§ 907b Abs 1 ABGB) nicht in Betracht käme, nach der Rechtsprechung (1 Ob 47/21z; 1 Ob 163/21h; 9 Ob 62/21i) dabei, dass die Kreditrückzahlung (ohne Konvertierung) in der Fremdwährung zu erfolgen hätte. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte auch ohne die beanstandete Klausel fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann – nicht notwendigerweise beim Kreditgeber – selbst beschaffen (1 Ob 173/21d Rz 13).
4.2.5. Zum Standpunkt der Kläger, dass die Währungsumrechnungsklausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoße, ist auf die stRsp des OGH zu verweisen, wonach diese Klausel allenfalls für den Geldwechselvertrag relevant sein könnte, selbst deren Unwirksamkeit aber nicht zum Wegfall des Fremdwährungskreditvertrags führt („Trennungsmodell“; RS0134062 [T1]).
4.3. Soweit die Berufungswerber der Ansicht sind, ihr Anspruch sei noch nicht verjährt, da sie erst im Jahr 2023 erkannt hätten, dass eine erhebliche Unterdeckung vorliege und sich der Tilgungsträger nicht in der gewünschten Weise entwickle, weichen sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Die gesetzmäßige Ausführung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung setzt jedoch voraus, dass vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen und dargelegt wird, warum auf dieser Grundlage die Sache rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Auf eine nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge darf das Berufungsgericht nicht eingehen (RS0041820); dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Rechtsmittelwerber – wie hier – eben nicht auf dem Boden der getroffenen Feststellungen argumentiert.
Nach den Feststellungen und ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 15.10.2020 (./13), dessen Inhalt als unstrittige Urkunde auch noch im Berufungsverfahren verwertet werden darf (RS0121557; RS0118509), waren die Kläger bereits im Jahr 2020 in Kenntnis des offenen Kreditbetrags, des prognostizierten Endwerts des Tilgungsträgers, des Fehlbetrags und des damals aktuellen Wechselkurses. Darüber hinaus wurden den Klägern ab Vertragsabschluss jährlich Kontoauszüge und vierteljährlich Kontoinformationen über den aktuell aushaftenden Kreditbetrag in CHF und den dazugehörigen Gegenwert in EUR sowie die Basis des Bank-Fixing und des aktuellen Zinssatzes übermittelt. Die Kläger erhielten auch alle notwendigen Risikohinweise, ist es doch nach stRsp zur Risikoaufklärung beim Fremdwährungskredit ausreichend, einen Privatkunden darüber zu informieren, dass sich der Rückzahlungsbetrag im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern kann, in dem sich der Wechselkurs zwischen den Währungen verändert (6 Ob 51/21z). Diese – und weitere – Informationen erhielten die Kläger bereits per schriftlichem Informationsblatt (./4; 2 Ob 184/20b). Den Klägern war also spätestens im Jahr 2020 erkennbar, dass das Finanzierungskonzept (wie behauptet) nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos sei (RS0087615 [T9, T10, T11]; RS0097976 [T8, T9]). Damit beginnt aber bereits die Verjährung zu laufen.
4.4. Zuletzt wendet die Berufungswerberin Sittenwidrigkeit ein, zumal der Tilgungsträger – entgegen den von der Beklagten erweckten Erwartungen – bereits ex ante ungeeignet gewesen sei, das erforderliche Kapital am Ende der Laufzeit zu erwirtschaften. Die Beklagte habe aufgrund des stetigen Aufwärtstrends des Schweizer Franken von Anfang an über die mangelnde Eignung des Tilgungsträgers Bescheid gewusst. Trotzdem habe sie die Unwissenheit der Kläger ausgenutzt und ihr den Fremdwährungskreditvertrag in Kombination mit dem Tilgungsträger als sichere und lukrative Finanzierung verkauft.
4.4.1. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Konvertierung des Kreditvertrags in CHF nach den Feststellungen nicht von der Beklagten, sondern von den (von einer Vermögensberaterin unterstützten) Klägern ausging (ON 19, 3). Mit der Behauptung, die Beklagte habe diese Art der Finanzierung als sicher und lukrativ beworben, entfernt sich die Rechtsrüge zudem vom festgestellten Sachverhalt. Das Wissen der Beklagten um eine mangelnde Eignung des Tilgungsträgers lässt sich daraus ebenso wenig entnehmen wie ein Ausnutzen einer Unwissenheit der Kläger.
4.4.2. Im Übrigen erschließt sich aus den Ausführungen der Berufungswerber nicht, warum – ex ante betrachtet – das zwischen den Parteien vereinbarte Finanzierungsmodell für die Zwecke der Kläger nicht geeignet gewesen sein soll. Im ebenso möglichen Fall einer Abwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro hätten die Kläger profitiert.
4.4.3. Selbst wenn man aber mit dem Vorbringen der Kläger davon ausginge, das Gesamtkonstrukt sei tatsächlich untauglich gewesen, so hätten sie davon spätestens im Jahr 2020 Kenntnis erlangt und wären im Sinne der Judikatur (vgl RS0128483 [T6, T7]) verhalten gewesen, zeitnah gegenüber der Beklagten zu erklären, am abgeschlossenen Vertrag nicht weiter festhalten zu wollen. Das haben sie nicht getan, weshalb ihnen keine Ansprüche zustehen.
5. Die Abweisung des Haupt- und des Eventualbegehrens erfolgte somit zu Recht, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung der Kläger.
Da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten besteht, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, war die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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