§ 907b
§ 907b — ABGB
§ 907b — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XXXII Abs. 1, BGBl. I Nr. 120/2005;
EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
Inkrafttretungsdatum
16. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40148656
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert.