(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert.
Art. 9 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 9 Artikel 9
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2013, zu den §§ 905, 905a, 905b, 907a, 907b, 1100, 1417 und 1420 , JGS Nr. 946/1811) Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr , ABl…
§ 1420
…bestimmt sind, so müssen die oben ( § 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b ) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.…
Rückverweise