14R51/25k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Marcus Maché, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* B* , **, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 35.000,- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das am 17.1.2025 mündlich verkündete Urteil des Landesgerichts St. Pölten, GZ **-30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 610,42 USt) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründ e
Die Klägerin und der Ehegatte der Beklagten D* B* sind die einzigen beiden Kinder der am ** geborenen und am 23.03.2023 verstorbenen E* B* (in der Folge: die Erblasserin). Die Beklagte ist die Ehefrau des D* B*, daher die Schwägerin der Klägerin und die Schwiegertochter der Erblasserin.
Mit Schenkungsvertrag vom 23.01.2020 übertrug die Erblasserin die ihr gehörigen Liegenschaften in ** EZ F* (G*), EZ H* (I*), 1/3-Anteil der EZ J*, 1/6-Anteil der EZ J* (L*) und 1/3-Anteil der EZ M*, an die Beklagte (Schenkungsvertrag ./1).
Am 14.03.2020 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, in welchem sie die Beklagte als Alleinerbin einsetzte und die Klägerin auf den verminderten Pflichtteil setzte (Testament ./A).
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt berichtete die Beklagte der Erblasserin davon, dass die Klägerin diese in einem Pflegeheim untergebracht wissen möchte und nicht bereit dazu wäre, Verantwortung für ihre Mutter zu übernehmen. Weiters sicherte ihr die Beklagte zu, dass sie dies jedenfalls nicht zulassen würde, und, dass sie ihre Pflege übernehmen werde. Tatsächlich kümmerte sich die Beklagte auch regelmäßig um ihre Schwiegermutter und pflegte diese. Aus diesem Grund und aus Dankbarkeit dafür, übertrug die Erblasserin ihr mit Schenkungsvertrag vom 23.01.2020 ihre Liegenschaften aus freien Stücken. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin von der Beklagten über die wahren Gegebenheiten getäuscht wurde und deshalb die Liegenschaftsübertragung veranlasst hat . Die Beklagte und die Erblasserin wirkten bei der Liegenschaftsübertragung auch nicht zusammen, um der Klägerin zu schaden. Die Beklagte hält die Wohnungen auch nicht treuhändisch für ihren Ehemann, sondern handelt in ihrem eigenen Interesse. Dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Liegenschaftsschenkungen nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgeschäfts zu überblicken, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin leistete am 10.06.1995 an ihre Mutter eine Zahlung in Höhe von ATS 700.000,-, womit diese den Erwerb der Liegenschaft EZ N* in ** und die Finanzierung der Liegenschaft O* bewerkstelligen sollte (Bestätigung ./C). Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter eine Rückzahlung dieses Betrages vereinbart wurde. Die Beklagte und die Erblasserin wirkten bei der Liegenschaftsübertragung auch nicht zusammen, um eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung dieses Betrages an die Klägerin zu verunmöglichen.
Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erblasserin in den letzten Jahren vor deren Tod sowie die Häufigkeit der Kontakte zwischen den beiden konnte nicht festgestellt werden.
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von gesamt 35.000,- Euro samt Zinsen, davon ein Teilbetrag von 10.000,- Euro sA als Pflichtteilsergänzungsanspruch und ein Teilbetrag von 25.000,- Euro als Darlehensrückforderung.
Sie brachte dazu im wesentlichen vor, der Schenkungsvertrag vom 23.1.2020 und die darauf gründenden Liegenschaftsübertragungen an die Beklagte seien unwirksam; die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schenkungsvertrages nicht geschäftsfähig gewesen. Die Erblasserin habe verhindern wollen, dass der Klägerin ein Pflichtteil zufalle, weshalb sie ihre Liegenschaften nicht an ihren pflichtteilsberechtigten Sohn, sondern an die nicht pflichtteilsberechtigte Beklagte übergeben habe, um eine zeitlich unbefristete Schenkungsanrechnung zu verhindern. Die Beklagte halte das ihr geschenkte Vermögen nur treuhändig für ihren Ehemann. Die Erblasserin und die Beklagte hätten in Schädigungsabsicht zusammengewirkt. Die Erblasserin sei von der Beklagten über die wahren Gegebenheiten getäuscht worden und dadurch sei die Liegenschaftsübertragung veranlasst worden. Die Liegenschaften würden daher in die Verlassenschaft fallen und seien bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen. Der Klägerin würde sohin ein Viertel des Wertes der Liegenschaften, deren Verkehrswert zumindest 800.000,- Euro, auf den Todestag valorisiert 976.800,- Euro, betragen würde, also ein Betrag von 244.200,- Euro zustehen. Vorläufig werde davon nur ein Anteil von lediglich 10.000,- Euro geltend gemacht.
Die Erblasserin habe ferner bei der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 700.000,- Schilling (50.870,- Euro) aufgenommen. Das Darlehen sei zunächst nicht zurückgefordert worden, da die Klägerin damals noch als Alleinerbin eingesetzt gewesen und davon ausgegangen sei, die Liegenschaften ohnehin zu erhalten. Die Liegenschaftsübertragungen hätten dazu gedient, den Haftungspool der Erblasserin zu schmälern und die Rückzahlung zu verunmöglichen. Auch hierbei hätten die Erblasserin und die Beklagte in Schädigungsabsicht zusammengewirkt. Die Beklagte sei demnach zum Ersatz des Darlehensbetrages verpflichtet, wobei lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 25.000,- Euro geltend gemacht werde.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete im wesentlichen ein, dass der Wert der Liegenschaften überhöht sei. Es liege auch kein Umgehungsgeschäft vor, sondern die Beklagte habe sich um ihre Schwiegermutter gekümmert, weshalb ihr diese die Liegenschaften aus Dankbarkeit übertragen habe. Die Beklagte halte die Liegenschaften auch nicht treuhändig für ihren Ehegatten. Die Erblasserin sei auch sehr rege und voll geschäftsfähig gewesen. Betreffend das Darlehen sei zwischen der Klägerin und der Verstorbenen sicherlich eine entsprechende Vereinbarung über die Gegenleistung getroffen worden; eine andere Erklärung warum nach nunmehr beinahe 30 Jahren die Rückzahlung des Darlehens gefordert werde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beklagte für das Darlehen haften solle.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 1 bis 2 und 3 der Urteilsausfertigung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, die eingangs gekürzt wiedergegeben wurden und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Diese Feststellungen sind im Berufungsverfahren – mit Ausnahme einer kursiv wiedergegebenen Negativfeststellung – nicht mehr strittig.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahingehend, dass die Schenkung mehr als zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin, sohin vor der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB erfolgt sei, sodass es nicht darauf ankäme, aus welchen Gründen sie sich zur Schenkung entschlossen habe. Nach der Rechtsprechung werde damit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung getragen und dies gelte auch für die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. Die pflichtteilsberechtigte Klägerin könne sich daher auch nicht auf Rechtsmissbrauch bzw Sittenwidrigkeit berufen. Nach den Feststellungen seien die Liegenschaftszuwendungen auch nicht an den pflichtteilsberechtigten Sohn der Erblasserin gegangen und von der (richtig:) Beklagten nur treuhändisch für diesen gehalten, sodass für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in der teilweise eingeklagten Höhe von 10.000,- Euro keine rechtliche Grundlage bestehe.
Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, dass die Erblasserin im Vertragszeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken, sodass die Klägerin auch aus dem Titel der Geschäftsunfähigkeit keinen Anspruch gegen die Beklagte habe.
Eine Rückzahlungsverpflichtung des von der Klägerin an ihre Mutter geleisteten Betrags habe nicht festgestellt werden können, und es bestehe auch keine Rechtsgrundlage dafür, die Rückzahlung von der Beklagten zu fordern; ein absichtliches schädliches Zusammenwirken habe nicht festgestellt werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nur wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhobene Berufung der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben, und einem hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, die Berufung (jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Darlehensbetrags iHv 25.000,- Euro) zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsinteresse / Anfechtungsumfang:
1.1Die Berufungsschrift hat gemäß § 467 Z 3 ZPO die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils (und welche) beantragt werde (Berufungsantrag). Stehen Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und Berufungsantrag nicht im Einklang, so genügt es, wenn der Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennen lässt, was der Berufungswerber erreichen will. Der Umfang der Anfechtung kann auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden (vgl RIS-Justiz RS0042142, RS0109220, RS0036410, RS0042160 [insb T5], RS0042215). Dadurch kann sich daher grundsätzlich auch ergeben, dass ein in Anfechtungserklärung und/oder Berufungsantrag genannter Spruchpunkt tatsächlich nicht bekämpft ist, weil dazu bei den Berufungsgründen inhaltliche Ausführungen völlig fehlen (vgl 3 Ob 59/08k und 4 Ob 172/22f Rz 9).
1.2 Dazu besteht aber im vorliegenden Fall aufgrund des eindeutigen und übereinstimmenden Wortlauts der Anfechtungserklärung und der Berufungsanträge keine Veranlassung:
Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungserklärung, das angefochtene Urteil zur Gänze anzufechten; auch ihr Berufungsantrag ist auf Abänderung des angefochtenen Urteils in eine Stattgebung des [gesamten; Anmerkung des Berufungsgerichts ) Klagebegehrens gerichtet; auch gibt sie als Berufungsinteresse den Gesamtstreitwert von 35.000,- Euro an. Aus dem Umstand, dass die Klägerin inhaltlich nur eine Negativfeststellung bekämpft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der beiden Klageforderungen (Pflichtteilsergänzungsanspruch) steht, lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass sie das Ersturteil im Umfang der zweiten Klageforderung (Darlehensrückforderung) nicht überprüft wissen will. Schließlich gilt eine Entscheidung im Zweifel, wenn also der Umfang der Anfechtung bei Auslegung des Berufungsantrags unter Mitberücksichtigung der Rechtsmittelausführungen nach objektiven Gesichtspunkten nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, als zur Gänze angefochten ( Lovrek in Fasching/KonecnyZivilprozessgesetze³ III/1 § 504 ZPO Rz 3, 5).
Außerdem besteht hier – zumindest nach dem Vorbringen der Klägerin - auch ein gewisser inhaltlicher Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren, zumal sie vorbrachte, die Liegenschaftsübertragung durch Täuschung habe dazu gedient, die Darlehensrückzahlung zu verunmöglichen. Es liegt daher jedenfalls kein Fall einer allenfalls von Amts wegen wahrzunehmenden Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils (hinsichtlich des Darlehensbetrags von 25.000,- Euro) vor.
Auch für eine – gänzliche oder teilweise - Zurückweisung der Berufung (bzw „Verwerfung“, s §§ 471 Z 3 iVm 474 Abs 2 letzter Satz ZPO) - wie die Beklagte in der Berufungsbeantwortung beantragt - besteht kein Grund.
2.1 Die Klägerin bekämpft in ihrer Beweisrüge die Negativfeststellung des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Erblasserin von der Beklagten über die wahren Begebenheiten getäuscht worden sei und deshalb die Liegenschaftsübertragung veranlasst worden sei (Urteil S 3 2. Absatz).
2.2 Das Erstgericht begründete diese Negativfeststellung zusammengefasst damit, dass zur behaupteten Täuschung der Erblasserin über wahre Gegebenheiten, und ob somit die Aussage seitens der Klägerin tatsächlich gefallen sei, diametral unterschiedliche Aussagen der Parteien vorgelegen seien; es habe aber keiner der Parteien besonders Glauben schenken können.
2.3 Die Klägerin begehrt in ihrer Berufung anstatt der bekämpften Negativfeststellung folgende Ersatzfeststellung (Berufung S 7):
„Es wird festgestellt, dass E* B* von der Beklagten durch die bewusst unrichtig getätigte Aussage: ‚Deine Tochter übernimmt keine Verantwortung und sie würde dich ins Pflegeheim geben und das kommt nicht in Frage, du kommst zu uns‘, über die wahren Gegebenheiten getäuscht wurde und deshalb die Liegenschaftsübertragung veranlasst hat.“
Sie meint, die Begründung des Erstgerichts greife zu kurz; aufgrund der sich widersprechenden Parteienaussagen sei zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die Widerspruchsfreiheit der weiteren Aussagen Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung aller Beweisergebnisse sei kein anderer Schluss denkbar, als dass die Beklagte die in ihrer Parteienaussage selbst erwähnte Äußerung der Erblasserin gegenüber wissentlich unrichtig aufgestellt habe, um diese zu täuschen und sich so einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Äußerung sei daher auch der Anlass für die Liegenschaftsschenkungen und die Testamentsänderung gewesen.
2.4 Zunächst ruft das Berufungsgericht in Erinnerung, dass es keine eigenständige Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 3). Einer Beweisrüge kann erst dann ein Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Beweiswürdigungserwägungen der Tatsacheninstanz ins Treffen geführt werden können (vgl RS0043162 ua).
Zu bedenken ist ferner, dass das Regelbeweismaß der ZPO jenes der hohen Wahrscheinlichkeit ist (RS0110701 ua) und somit eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Beweisverfahrens hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern. Führt das Beweisverfahren hinsichtlich bestimmter Tatfragen nicht zur geforderten Überzeugung des Gerichts, verbleibt letztlich nur das Mittel der Negativfeststellung, um zum Ausdruck zu bringen, dass der notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht ausreichend erwiesen (‚non liquet‘) ist. Erst dann greifen die Beweislastregeln ein (vgl RS0039903, RS0039872 [T3] ua).
2.5 Hier bekämpft die Klägerin eine Negativfeststellung. Sie muss also darlegen, dass die Beweisergebnisse – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – sehr wohl ausgereicht hätten, um zu der von ihr nun gewünschten positiven Ersatzfeststellung – hinsichtlich der Täuschung der Erblasserin und der dadurch veranlassten Liegenschaftsübertragung - zu gelangen.
2.6 Ihre Argumente dazu überzeugen das Berufungsgericht jedoch nicht:
Festzuhalten ist, dass das Erstgericht die in Rede stehende Äußerung der Beklagten zur Erblasserin: „Deine Tochter übernimmt keine Verantwortung und sie würde dich ins Pflegeheim geben und das kommt nicht in Frage, du kommst zu uns“ aufgrund der Aussage der Beklagten (Protokoll ON 26 S 21) – unbekämpft - festgestellt hat. Es konnte nur nicht näher feststellen, wann diese Äußerung gefallen ist. Zu der Überzeugung, dass die Klägerin diese Äußerung (dass sie ihre Mutter ins Pflegeheim geben würde) tatsächlich getätigt habe, kam das Erstgericht hingegen nicht (vgl disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung, Urteil S 5 oben); auch nicht dazu, dass die Erblasserin durch die genannte ihr gegenüber gemachte Äußerung der Beklagten, tatsächlich über wahre Begebenheiten getäuscht worden sei, und diese Täuschung ursächlich für die Schenkung gewesen wäre.
2.7Gegen das Argument der Klägerin, die Aussagen der Beklagtenseite seien praktisch wortgleich gewesen und daher offenkundig innerfamiliär abgestimmt (Berufung Punkt 1.) führt die Beklagte zu Recht ins Treffen, dass die Tochter und der Sohn der Beklagten ihre Aussagen als Zeugen unter Wahrheitspflicht (vgl § 338 ZPO) gemacht haben und vom Erstgericht vor ihrer Aussage auch auf diese Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurden. Zeugen stehen zudem auch unter strafrechtlicher Sanktion (vgl § 288 StGB). Außerdem weisen die Aussagen der Beklagten, des Zeugen P* B* und der Zeugin Mag. Q* keineswegs eine besonders auffällige idente Wortwahl auf. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und warum, und bei welchen Aussagen die genannten Zeugen ihrer Wahrheitspflicht nicht nachgekommen wären, zeigt die Klägerin nicht auf.
Zudem wurden die Aussagen der Familie der Beklagten inhaltlich zum Teil auch von unbeteiligten Zeugen bestätigt, so etwa von der Zeugin Mag. R*, die mit der Erstellung der Clearingberichte 2019 und 2020 im Rahmen der für die Erblasserin geführten Erwachsenenschutzverfahren betraut war, und die aussagte, dass ihr von der Erblasserin berichtet worden sei, dass die Klägerin zu ihr keinen Kontakt halte (Protokoll ON 16 S 7 und S 9).
All das hat das Erstgericht beweiswürdigend mit ins Kalkül gezogen.
2.8 Die Klägerin selbst vermochte jedenfalls nur Mutmaßungen dazu anzustellen, was die Motive ihrer Mutter für die Liegenschaftsschenkung gewesen waren. So antwortete sie auf die Frage der Erstrichterin, warum sie glaube, dass es zu der Schenkung gekommen ist, dass sie es nicht sagen könne, sie wisse es nicht (Protokoll ON 26 S 2).
Nun liegt es in der Natur der Sache, dass der Beweis über die Motive einer Schenkung nach dem Tod des Geschenkgebers nur schwierig zu erbringen ist, weil derjenige, der darüber verlässlich aussagen könnte, nämlich der Geschenkgeber, eben nicht mehr am Leben ist. Bei einer Prozessführung hat aber dennoch jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Es lag daher in der Beweislast der Klägerin, die sich auf den Umstand der Täuschung ihrer Mutter durch die Beklagte stützte, dies auch unter Beweis zu stellen.
2.9 Soweit die Klägerin nun versucht, unter Hinweis auf den Inhalt der Erklärung Beilage ./G einen Widerspruch zur Aussage der Beklagten aufzuzeigen (Berufung Punkt 2.), so ist ihr zu entgegnen, dass darauf das Erstgericht ohnehin beweiswürdigend eingegangen ist (s Urteil S 4). Es hat ua aufgrund dieses Widerspruchs dieser Erklärung der Erblasserin aus dem Jahr 2021 zu den übrigen Aussagen der Beklagtenseite, wonach seit mindestens 20 Jahre kein Kontakt zwischen der Klägerin und ihrer Mutter bestanden habe, eine (nicht bekämpfte) Negativfeststellung zum Verhältnis der beiden in den letzten Jahren vor dem Tod der Erblasserin und zur Häufigkeit ihrer Kontakte getroffen (Urteil S 3 vorletzter Absatz). Weitergehende Rückschlüsse lassen sich aus diesem Widerspruch jedoch nicht ableiten, insbesondere auch nicht darauf, dass den Zeugen der Beklagtenseite überhaupt keine Glaubwürdigkeit zukommen würde.
2.10 Nicht übersehen werden darf auch, dass das Beweisverfahren einen durchaus plausiblen anderen Grund für die Liegenschaftsübertragung ergeben hat, wie das Erstgericht – im übrigen unbekämpft – festgestellt hat. Nämlich, dass die Erblasserin der Beklagten ihre Liegenschaften aus freien Stücken aus Dankbarkeit dafür, dass sie sich regelmäßig um sie kümmerte, übertragen hat (Urteil S 3). Dieses Motiv ist auch leicht nachvollziehbar, zumal es nach den Feststellungen tatsächlich die Beklagte war, die sich regelmäßig um ihre Schwiegermutter kümmerte und diese pflegte (Urteil S 3). Da sohin ein gut begreifliches Motiv für die Liegenschaftsübertragung festgestellt werden konnte, nämlich Dankbarkeit, erscheint die Annahme einer (von der Klägerin selbst nur gemutmaßten) Täuschung durch die in Rede stehende Äußerung der Beklagten, nicht naheliegend.
In diesem Zusammenhang überzeugt auch das Argument der Klägerin (Berufung S 3 f und Punkt 3 u 4) nicht, dass wenn tatsächlich Dankbarkeit für die Pflege durch die Beklagte in den letzten 20 Jahren der Grund für die Liegenschaftsübertragung gewesen wäre, die Erblasserin diese schon früher, etwa im Testament vom September 2019, entsprechend bedacht hätte, wohingegen sie sie darin überhaupt nicht erwähnt habe. Mit dem Testament vom September 2019 änderte die Erblasserin ihr Testament aus dem Jahr 1974 (./D), in welchem noch die Klägerin als Alleinerbin vorgesehen war, zu Gunsten ihres Sohnes D* B* (den Mann der Beklagten und Bruder der Klägerin) und dessen Sohn, ihren Enkel, P* B* (den Sohn der Beklagten) ab (./B). Einen zwingenden Rückschluss darauf, dass nicht Dankbarkeit für das regelmäßige Kümmern und Pflegen, sondern die von der Klägerin behauptete Täuschung das Motiv für die Schenkung im Jänner 2020 gewesen sein müsse, lässt dies aber nicht zu.
2.11 Das Erstgericht hat sich in einem sehr aufwendig geführten Beweisverfahren eingehend bemüht, den Sachverhalt zu erkunden und sich mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen in einer argumentativ nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt. Auch nach Befassung mit den in der Berufung enthaltenen Argumenten ergeben sich für das Berufungsgericht keine Zweifel an dieser umfassenden und alle vorliegenden Beweisergebnisse berücksichtigenden Beweiswürdigung des Erstgerichts, sodass es bei der von der Klägerin bekämpften Negativfeststellung zu bleiben hat.
3. Dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sein soll, wird in der Berufung nicht behauptet. Es wird keine Rechtsrüge erhoben, sodass dem Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts verwehrt ist (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 16 mwN; RS0041820 [T1], auch RS0043312, RS0043605 uva).
4. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
6.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht nur Fragen der Beweiswürdigung zu lösen hatte, die aber an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden können (vgl RS0043371, RS0043 [T8, T9, T10] uva).