Wenn auch die Bestimmung der Frist nach § 110 Abs 4 KO nur eine das Verfahren leitende Verfügung ist, ist mit Rücksicht auf § 522 ZPO (§ 176 KO) der Rekurs dagegen zulässig.
… 3). Einer Beweisrüge kann erst dann ein Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Beweiswürdigungserwägungen der Tatsacheninstanz ins Treffen geführt werden können (vgl RS0043162 ua). Zu bedenken ist ferner, dass das Regelbeweismaß der ZPO jenes der hohen Wahrscheinlichkeit ist (RS0110701 ua) und somit eine Tatsache nur dann als erwiesen…
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