RS0030117 – OGH Rechtssatz
Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. Schweres Verschulden des Schädigers erweitert aber das Ausmaß der Tunlichkeit, weil diesfalls die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen.