1R200/24z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch Mag. Weixelbraun (Vorsitz), Mag. a Klenk und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Martin Wandl Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wegen EUR 31.994 samt Zinsen, über den Rekurs und die Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13.9.2023, **-24, und das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30.10.2024, **-77, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Text
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist die Ehefrau des am 30.1.2021 im Landesklinikum D* verstorbenen E* B* („ Ehemann “).
Die Beklagte ist die Rechtsträgerin des Landesklinikums D*.
Der im Dezember 2020 71-jährige Ehemann war aufgrund einer im Jahr 2013 erfolgten Herztransplantation und der Einnahme der notwendigen Medikamente in einem immunsupprimierten Zustand. Eine akute Herzerkrankung bestand nicht. Aufgrund einer Harnwegsinfektion mit Fieber wurde der Ehemann am 30.12.2020 am Landesklinikum D* stationär aufgenommen, wobei dem medizinischen Personal bekannt war, dass der Ehemann eine Herztransplantation gehabt hatte.
Im Dezember 2020 und Jänner 2021 befand sich Österreich aufgrund der seit März 2020 vorherrschenden COVID-19-Pandemie in einem „Lockdown“. Zu dieser Zeit war bereits allgemeiner Kenntnisstand, dass die Ansteckungsgefahr bei Isolierung einer Person signifikant sinkt und sich erhöht, je länger der Aufenthalt mit anderen Personen im selben Raum dauert.
Für das medizinische Personal in den Krankenhäusern bestand zu diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Patienten mussten, wenn sie sich im eigenen Zimmer befanden, keine FFP2-Maske tragen.
Die Patienten wurden bei der Aufnahme in ein Krankenhaus zunächst mittels PCR-Test auf eine vorhandene COVID-19-Infektion getestet und bei negativen Testergebnis auf eine Normalstation verlegt. Diese Maßnahmen galten auch für das Landesklinikum D*, das sie auch anwandte und bei Aufnahme neuer Patienten sowohl einen Antigen-Test als auch einen PCR-Test durchführte. Eine für jeden verfügbare Impfung gegen COVID-19 gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Der Ehemann wurde zunächst alleine in einem Vierbett-Zimmer untergebracht und ab 31.12.2020 wurden im Lauf seines Aufenthalts weitere vier Patienten, die bereits stationär am Landesklinikum D* aufgenommen waren, in dieses Zimmer verlegt. Alle Patienten wurden bei der Aufnahme in das Landesklinikum D* negativ auf COVID-19 getestet und während ihres Aufenthalts in unregelmäßigen Abständen zwischen drei und neun Tagen neuerlich getestet. Diese Testungen ergaben bei einem Patienten am 5.1.2021 und bei einem weiteren Patienten am 6.1.2021 das Vorhandensein einer COVID-19-Infektion.
Der Ehemann wurde am 6.1.2021 nach Abklingen seiner Harnwegsinfektion aus dem Landesklinikum D* entlassen und wurde am selben Tag telefonisch informiert, dass einer seiner Mitpatienten positiv auf COVID-19 getestet wurde.
Der Ehemann steckte sich mit einer deutlich überwiegenden, hohen Wahrscheinlichkeit im Landesklinikum D* bei einem der beiden Patienten, die mit ihm gemeinsam im Vierbett-Zimmer untergebracht waren, mit der Krankheit COVID-19 an, wurde am 12.1.2021 als COVID-Patient neuerlich am Landesklinikum D* stationär aufgenommen, wo er am 30.1.2021 auf Grund eines vornehmlich pulmonalen Versagens im Rahmen der COVID-19-Infektion starb.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz (EUR 5.500 Schmerzengeld für den Ehemann, EUR 18.000 Trauerschmerzengeld und EUR 8.494 Todfallskosten) und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich – vor, dass die Beklagte bei der Unterbringung ihres Ehemanns grob fahrlässig gehandelt habe. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass der Ehemann als Transplantationspatient ein Höchstrisikopatient gewesen sei und isoliert hätte untergebracht werden müssen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, es sei aufgrund des hohen Patientenaufkommens nicht möglich gewesen, den Ehemann während seines gesamten Krankenhausaufenthalts gesondert bzw alleine unterzubringen. Sämtliche Isolierzimmer seien belegt gewesen. Es hätten keine Vorschriften oder Guidelines bestanden, die zu einer Verpflichtung des Krankenhauses geführt hätten, eine immunsupprimierte Person in einem Einzelzimmer unterzubringen. Im Landesklinikum D* seien sämtliche Sicherheitsvorschriften und Vorgaben hinsichtlich COVID-19 eingehalten worden. Patienten seien erst bei einem negativen PCR-Testergebnis in einem Mehrbettzimmer untergebracht worden. Zudem seien regelmäßig Testungen erfolgt.
Der im Verfahren bestellte medizinische Sachverständige wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 30.5.2023 (ON 15) beauftragt, im Befundbericht für die Aufenthaltsdauer des Ehemanns im Landesklinikum D* die Belegstärke bzw die Anzahl der Patienten auf der internen Abteilung sowie konkret die im Zimmer des Ehemanns aufhältigen Patienten „abzuklären“.
Mit Bericht vom 30.8.2023 (ON 20) teilte der Sachverständige mit, dass vom Landesklinikum D* folgender Aufforderung nicht oder nicht vollständig nachgekommen worden sei:
„ Ich bitte um Übermittlung folgender Akten/Informationen:
1. Bettenspiegel aller 28 Zimmer der Internen Abteilung von jedem Tag in diesem Zeitraum (Namen anonymisiert, aber das jeweilige Geschlecht soll enthalten sein).
2. SARS-CoV-2 PCR Test Strategie bei stationären Patienten und Mitarbeitern der Station von [dem Ehemann] im LK D* in der Zeit vom 30.12.2020 bis 6.1.2021.
3. Belegung des Zimmers von [dem Ehemann] in dieser Zeit: mit anonymisierten Daten der Patienten inkl. Diagnosen, Aufnahmediagnose, täglicher Therapie, tägliche Untersuchungen und Untersuchungsergebnissen sowie Impfstatus.
4. SARS-CoV-2 PCR Testergebnisse aller Patienten im Zimmer von [dem Ehemann].
5. Impfstatus und Teststatus aller Besucher des Zimmers von [dem Ehemann].
6. SARS-CoV-2 PCR Testergebnisse und Impfstatus aller Mitarbeiter auf der Station [des Ehemanns] (Ärzte, Pflege und Servicepersonal), sowie ob einer der Mitarbeiter von 30.12.2020 bis 10.1.2020 erkrankt ist. “
Die Klägerin beantragte am 13.9.2023 (ON 23) 1. das Gericht möge dem Sachverständigen neuerlich auftragen, die Beklagte zur Veranlassung der Erledigungen im Zusammenhang mit der Beantwortung der vom Sachverständigen gestellten Fragen bzw Aufforderungen seines Befundberichts vom 30.8.2023 aufzufordern und 2. das Gericht möge der Beklagten auftragen, dem Sachverständigen die von ihm gemäß Befundbericht vom 30.8.2023 gestellten Fragen zu beantworten und dem Sachverständigen die von ihm im Befundbericht vom 30.8.2023 genannten Unterlagen bzw Dokumente zu übermitteln.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht ( 1. ) den Sachverständigen an, die Beklagte zur Veranlassung der Erledigungen im Zusammenhang mit der Beantwortung der vom Sachverständigen gestellten Fragen bzw Aufforderungen gemäß Punkt 1. bis Punkt 6. seines Befundberichts vom 30.8.2023 (ON 20) aufzufordern, forderte ( 2.) die Beklagte gemäß § 303 ZPO auf die im Spruchpunkt 1. genannten Unterlagen und Dokumente, dem Gericht, der Gegenseite und dem bestellten Sachverständigen binnen 14 Tagen zu übermitteln und beauftragte ( 3. ) den Sachverständigen, nach Einlangen der in Spruchpunkt 1. genannten Urkunden seinen Befundbericht binnen sechs Wochen zu ergänzen.
Begründend führte es aus, die im Punkt 1. genannten Dokumente lägen weder dem Gericht noch der Gegenseite oder dem bestellten Sachverständigen vor, würden allerdings als notwendige Unterlagen zur fach- und sachgerechten Beurteilung benötigt. Es handle sich um für die Beweisführung der Klägerin erhebliche Urkunden, die sich „wohl“ in den Händen der Beklagten befänden. In Entsprechung des § 303 Abs 2 ZPO sei im Antrag der Klägerin der Inhalt der Urkunden möglichst genau angegeben und die Urkunden konkret genannt. Dass derartige Unterlagen erforderlich seien, ergebe sich aus der Anfrage des Sachverständigen an das Landesklinikum D*. Von einem Erkundungsbeweis bei entsprechenden Dokumentationspflichten der Beklagten könne bei (noch dazu im Wesentlichen) anonymisierten Daten nicht die Rede sein.
Gegen Punkt 1. „in Verbindung mit Spruchpunkt 2.“ des angefochtenen Beschlusses richtet sich der in die Berufung aufgenommene Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und diesen Umstand in der zu fällenden Entscheidung über die Hauptsache zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 20.654 statt und wies das Mehrbegehren von EUR 11.340 ab.
Ausgehend vom eingangs stark zusammengefassten und auf den Seiten 5 bis 15 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, kam es rechtlich zu dem Schluss, dass der Klägerin durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten und den dadurch schuldhaft verursachten Tod ihres Ehemanns ein Gesamtschaden von EUR 20.654 (EUR 2.160 Schmerzengeld für den Ehemann, EUR 10.000 Trauerschmerzengeld und EUR 8.494 Todfallskosten) entstanden sei. Die Beklagte habe die sie aus dem Behandlungsvertrag (der Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfalte) treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie den Ehemann nicht ausreichend isoliert habe. Den ihr obliegenden Beweis, dass eine Isolierung mangels freier Bettenkapazitäten nicht möglich gewesen wäre, habe die Beklagte nicht erbringen können.
Erkennbar gegen den klagestattgebenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt; weiters wird in eventu beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, das Klagebegehren im Umfang von (erkennbar: weiteren) EUR 10.000 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Beklagte bezeichnet ihr Rechtsmittel (ON 79) als (verbundene) Berufung und Rekurs.
Der „Rekurs“ richtet sich gegen den mit Beschluss vom 13.9.2023 (ON 24) erfolgten Auftrag zur Vorlage von Urkunden.
1.1Gegen diesen Beschluss ist nach § 319 Abs 2 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, er kann aber gemäß § 515 ZPO gemeinsam mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung oder mit der Berufung gegen die Endentscheidung angefochten werden (RS0041614; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 515 ZPO Rz 3; Sloboda in Fasching/Konecny 3§ 515 ZPO Rz 3).
1.2 Ob der vorbehaltene Rekurs, der gemeinsam mit der Berufung erhoben wird, auch ein Rekurs bleibt oder als besonderer Teil der Berufung anzusehen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (siehe dazu ausführlich Sloboda in Fasching/Konecny 3§ 515 ZPO Rz 12 ff).
1.3Die Rechtsprechung des Berufungsgerichts leitet aus § 462 Abs 2 ZPO ab, dass bei Anfechtung eines erstgerichtlichen Beschlusses gleichzeitig mit der Berufung eine umfassende Beurteilungskompetenz des Berufungsgerichts besteht, wenn der angefochtene Beschluss – wie hier - in untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache steht und gleichzeitig mit dieser angefochten wird (vgl 4 Ob 50/06s [Erw 2.]; offen lassend 4 Ob 196/18d [Erw 4.]; aA RS0108617). Dies trifft vor allem auf die Beweisaufnahme bzw die Stoffsammlung betreffende, nicht abgesondert anfechtbare Beschlüsse zu, die sowohl mit Rekurs als auch mit inhaltlich identer Mängelrüge in der Berufung angefochten werden (RW0000865). Dies muss aber ebenso gelten, wenn – wie hier - ein mit der Berufung verbundener Rekurs erhoben wird, ohne das Rekursvorbringen gleichzeitig zum Gegenstand der Berufung zu machen, weil die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nicht hindert (RS0036258). Für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung lässt sich dogmatisch ins Treffen führen, dass in einem solchen Fall, wenn der Rekurs erst mit der Bekämpfung des Urteils erhoben wird, der Erfolg des Rekurses nur zur gleichzeitigen Aufhebung des Urteils führen kann. Demnach kann aber die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels zu nichts führen, weshalb unrichtige Beschlüsse nur zur Mängelrüge im Rahmen der Berufung berechtigen sollten ( Rassi in Fasching/Konecny 3§ 186 ZPO Rz 15).
1.4 Zusammengefasst liegt daher ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das vom Berufungsgericht in Urteilsform zu entscheiden ist, wobei das Rekursvorbringen als Verfahrensrüge zu verstehen ist.
2. In ihrer Berufung releviert die Beklagte als Verfahrensmangel, dass sie vor der Entscheidung über den Urkundenvorlageantrag der Klägerin nicht gehört worden sei. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen darzulegen, dass sie nicht im Besitz der Urkunden sei, der Vorlageantrag nicht gesetzmäßig gestellt worden sei und die Vorlagepflicht auch aus anderen Gründen, wie insbesondere ärztliche Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz, ausscheide, sodass der Antrag der Klägerin abzuweisen gewesen wäre. Dieser Verfahrensmangel sei entscheidungserheblich, weil das Erstgericht die Nichtvorlage dieser Urkunden bzw der darin angeblich verbrieften Informationen zum Nachteil der Beklagten gewürdigt habe.
2.1Ausführungen zum Anfechtungsumfang (Spruchpunkt 1. und/oder 2.), zur rechtlichen Einordnung des angefochtenen Beschlusses (§ 303 Abs 1 ZPO oder § 359 Abs 2 ZPO) und zum Vorliegen eines Verfahrensmangels können unterbleiben.
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert nämlich, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Wegfall des behaupteten Mangels zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz entsprechende Beweisthemen angegeben hatte. Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge demnach nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers also eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039, insb. [T4, T5]).
2.2 Diesem Erfordernis kommt die Beklagte nicht nach, wenn sie keine für sie günstigen Feststellungen anführt, die ohne dem Vorliegen eines allfälligen Verfahrensmangels zu treffen gewesen wären.
3.1 In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellungen (US 13):
„ Die Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards nach dem (damaligen) Stand der Medizin und Wissenschaft gebietet es, zunächst einen Überblick über sämtliche zur Verfügung stehenden Betten und Zimmer lokalisieren zu können und diese entsprechend der Patientenbedürfnisse zu verteilen. Die Beklagte hat daher einen solchen tagesaktuellen Bettenspiegel zu führen, durch welchen es zu jeder Zeit für das Team des Krankenhauses möglich ist freie Betten zu lokalisieren. […]
Ein diese Anforderungen erfüllender Bettenspiegel wurde trotz mehrmaliger Urgenz des Sachverständigen seitens der Beklagten nicht vorgelegt (./7 iVm ON 49). Die Beklagte verwies hierzu darauf, dass sie einen solchen – wie vom Sachverständigen gefordert - aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorlegen kann (ON 52). “
Sie begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen:
„ Auf jeder Station eines Krankenhauses wird täglich ein Bettenspiegel geführt, um einen tagesaktuellen Überblick über die zur Verfügung stehenden Zimmer und freien Betten zu haben.[…]
Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 27.3.2024 (ON 49) einen tagesaktuellen Bettenspiegel hinsichtlich der Stationen A3A und A3B (Interne Abteilung) angefordert, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 19.4.2024 (ON 52) antwortete, dass sich die Bettenbelegung an diesen Stationen aus dem Schriftsatz vom 22.05.2023; den Urkunden Beilage ./2, ./3 und ./7 und aus der Aussage des Zeugen OÄ Dr. F* ergeben und keine weiteren Urkunden / Listen vorhanden sind und daher nicht vorgelegt werden können ".
3.1.1Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Demnach genügt es weder die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung zu begehren (RS0041835 [T3]) noch den Ersatz der bekämpften Feststellung durch eine inhaltlich damit nicht korrespondierende Ersatzfeststellung anzustreben.
3.1.2 Die im ersten Absatz angestrebte Ersatzfeststellung steht in keinem Widerspruch zur im ersten Absatz bekämpften Feststellung, in der es darum geht, dass die Führung eines Bettenspiegels zur Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards nach dem (damaligen) Stand der Medizin und Wissenschaft notwendig war (arg: „gebietet es“ , „ hat […] zu führen “).
Der Behauptung der Aktenwidrigkeit der Feststellung im ersten Absatz ist entgegen zu halten, dass die Aktenwidrigkeit in einem entscheidungswesentlichen Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel besteht (RS0043284).
Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, der in diesem Zusammenhang ausführte, dass ein organisatorischer Fehler des Landesklinikums D* vorgelegen wäre, wenn es nicht tagesaktuell die jeweils freien und belegten Betten mittels Bettenspiegels identifizieren hätte können (ON 68.5, 4).
In der bekämpften Feststellung liegt kein Widerspruch zur Aussage des Sachverständigen. Dass das Erstgericht daraus schloss, dass die Betten entsprechend der Patientenbedürfnisse zu verteilen seien und die Führung eines tagesaktuellen Bettenspiegels zur Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards (erkennbar bezogen auf die hier relevante Infektionsgefahr im Rahmen der Pandemie) notwendig sei, begründet daher keine Aktenwidrigkeit.
3.1.3 Im zweiten Absatz der bekämpften und der begehrten Feststellung wird jeweils lediglich der Akteninhalt wiedergegeben. Die allenfalls unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Akteninhalts – möge dies auch im Rahmen der Feststellungen erfolgen – ist keine im Rahmen der Beweisrüge überprüfbare Tatsache.
Die in einem wesentlichen Punkt unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts könnte nur dann eine Aktenwidrigkeit begründen, wenn der Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben wurde und dies zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt geführt hat (RS0007258; RS0043347).
Die allenfalls unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts im zweiten Absatz der bekämpften Feststellung hat aber nicht zur Feststellung eines Sachverhalts geführt, sodass Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.
3.2 Die Beklagte bekämpft die Feststellung (US 15):
„ Das der Beklagten zurechenbare Personal des LK D* hätte alles Zumutbare unternehmen müssen, um [den Ehemann] zu isolieren. Dies passierte leider nicht. “
Sie begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„ Die Mitarbeiter des Landesklinikums D* unternahmen alle zumutbaren Versuche, um [den Ehemann] zu isolieren. Eine Isolierung war nicht möglich. “
in eventu:
„ Es kann nicht festgestellt werden, ob die Mitarbeiter alles zumutbare versuchten, um [den Ehemann] zu isolieren. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, ob Isolationsmöglichkeiten für [den Ehemann] bestanden haben und/oder geschaffenen werden hätten können. “
3.2.1 Bei der Frage, ob die Beklagte alles Zumutbare unternommen hat, um den Ehemann zu isolieren, handelt es sich in Wahrheit um eine Rechtsfrage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösen ist.
3.2.2 Die begehrte Ersatzfeststellung, wonach eine Isolierung nicht möglich gewesen sei, steht in einem unauflösbaren Widerspruch zur Negativfeststellung der freien Bettenkapazitäten. Die begehrte Negativfeststellung zur Isolationsmöglichkeit wurde vom Erstgericht ohnehin durch die Negativfeststellung der freien Bettenkapazitäten getroffen.
3.3 Die Beklagte bekämpft die Feststellungen (US 8 und 14):
„ Diese weiteren [Anm: nach der Aufnahme durchgeführten] Testungen wurden allerdings in unregelmäßigen Abständen durchgeführt, wobei nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen diese erfolgten. “
„ Die Dokumentation der darüber hinaus gehenden durchgeführten Testungen ist nicht ausreichend, um festzustellen, ob die Testungen den ‚Sicherheits- und Hygienestandards nach dem damaligen Stand der Medizin und Wissenschaft‘ entsprechend waren, da die Gründe für die zusätzlichen Testungen nicht nachvollziehbar sind. “
Stattdessen wird die Ersatzfeststellung begehrt:
„ Die Testungen des Landesklinikums D* erfolgten anhand der Sicherheits- und Hygienestandards nach dem damaligen Stand der Medizin und Wissenschaft. “
3.3.1 Zu den Gründen für die weiteren Testungen begehrt die Beklagte keine korrespondierende Ersatzfeststellung, sodass die Beweisrüge dazu nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
3.3.2 Ob die Testungen der bereits aufgenommenen Patienten in unregelmäßigen Abständen an Hand nicht bekannter Gründe dem damaligen Sicherheits- und Hygienestandards entsprach, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich, weshalb die dazu getroffene Feststellung auf US 14 vom Berufungsgericht auch nicht übernommen wird.
4.1.1 Nach der in der Rechtsrüge der Beklagten vertretenen Ansicht komme ein allfälliger Sorgfaltsverstoß der Mitarbeiter des Landesklinikums D* nur dann in Betracht, wenn eine Isolierung des Ehemanns möglich und zumutbar gewesen wäre, wofür die Klägerin beweispflichtig sei. Nach den Feststellungen ergebe sich eine solche Möglichkeit der Isolierung aber nicht.
4.1.2 Im Anlassverfahren ist entscheidungserheblich, zu Lasten welcher Partei folgende (unbekämpft gebliebene) (Negativ)feststellungen gehen (US 14):
„ Es ist daher nicht feststellbar, welche Betten im Zeitraum zwischen 31.12.2020 und 6.1.2021 tatsächlich belegt waren und wie viele Betten bzw Zimmer zur Verfügung standen. Aufgrund dessen, dass die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der freien Bettenkapazitäten durch die Beklagte nicht vorgelegt wurden, ist nicht nachvollziehbar, wie viele freie Betten bzw Zimmer zum gegenständlichen Zeitpunkt bestanden und in welchen Abteilungen diese waren. Komplett voll belegt war das Landesklinikum D* in allen Abteilungen aber nicht. “
4.1.3Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und behandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab. Der Krankenhausaufnahmevertrag ist ein umfassender Vertrag und verpflichtet den Krankenhausträger nicht nur zur sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und pflegende Personal der Krankenanstalt, sondern auch zur Pflege, Verpflegung und Beherbergung des Patienten und zur Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (4 Ob 208/17t [Erw B.I.1.1 mwN] = RS0021902 [T8]). Derjenige, der eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger), ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient nicht durch andere Patienten, durch Besucher, durch technische Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch sonstige betriebliche Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu Schaden kommt (RS0021902). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses unter anderem verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (RS0021902 [T5]).
Nach ständiger Rechtsprechung ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser hat die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen. (RS0026290 [T8]).
4.1.4 Im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten traf die Beklagte die Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den Ehemann vor einer Covid-19-Infektion zu schützen. Da die Isolierung des Ehemanns die beste Infektionsprävention geboten hätte, ist in einem ersten Schritt festzuhalten, dass die Beklagte grundsätzlich aufgrund der sich aus dem Krankenhausaufnahmevertrag ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet gewesen wäre, den Ehemann alleine/isoliert unterzubringen. Diese vertragliche Nebenpflicht bestand unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Vorgabe oder sonstigen allgemeinen Handlungsanweisung (guidelines), wonach Hochrisiko-Patienten zwingend zu isolieren seien.
4.1.5Die Klägerin muss nur den Schaden und die Kausalität sowie einen – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustand beweisen (RS0022476 [T12]). Da die Kausalität der mangelnden Isolierung des Ehemanns für die Infektion mit COVID-19 feststeht, ist es der Klägerin gelungen zu beweisen, dass die Beklagte objektiv ihre Pflicht nicht erfüllt hat bzw dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist (RS0026290).
4.1.6Der Beklagten als Schädigerin steht dann der Entlastungsbeweis offen; sie hat zu beweisen, dass sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RS0022476). Es trifft sie auch die Beweislast, dass die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei (RS0022476 [T8, T11]). Dieser Entlastungsbeweis ist der Beklagten aufgrund der oben wiedergegebenen Feststellungen nicht gelungen. Das Erstgericht konnte nämlich (unbekämpft) nicht feststellen, welche Betten im Zeitraum zwischen 31.12.2020 und 6.1.2021 tatsächlich belegt waren und wie viele Betten bzw Zimmer zur Verfügung standen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie viele freie Betten bzw Zimmer zum gegenständlichen Zeitpunkt vorhanden waren und in welchen Abteilungen diese waren (US 14). Diese Negativfeststellungen gehen zu Lasten der Beklagten, die daher nicht unter Beweis stellen konnte, dass die isolierte Unterbringung des Ehemanns in einem Zimmer alleine unmöglich gewesen wäre.
Da nicht feststeht, dass keine freien Zimmer vorhanden waren, braucht nicht geprüft werden, ob durch Verlegungen anderer Patienten in zumutbarer Weise freie Zimmer geschaffen hätten werden können. Fragen der Zumutbarkeit der Verlegung anderer Patientin zur Schaffung einer Isolierungsmöglichkeit für den Ehemann hätten sich erst gestellt, wenn die Beklagte bewiesen hätte, dass kein freies Zimmer mehr zur Verfügung stand. Erst wenn sich herausgestellt hätte, dass eine Einzelbelegung aufgrund der angespannten Bettensituation unmöglich (kein freies Zimmer) oder unzumutbar (keine Verlegungen) gewesen wäre, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen gewesen, ob die Beklagte die sonstigen Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung einer Ansteckung bei (notwendiger) Unterbringung in einem Mehrbettzimmer getroffen hat (etwa regelmäßige Testungen).
4.1.7Der von der Beklagten gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Dass sich die Mitarbeiter des Landesklinikums D* am 30.12.2020 um eine Verlegung des Ehemanns ins G* bemüht hätten, die vom G* abgelehnt worden sei, ist für die rechtliche Beurteilung im Anlassfall nicht erheblich. Durch allfällige Einhaltung dieser Sicherheitsvorkehrung konnte sich die Beklagte nicht der Einhaltung der übrigen möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen entledigen. Gerade wenn die Verlegung ins G* nicht möglich gewesen wäre, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger durch Isolierung vor Ansteckung zu schützen. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
4.2.1 Die Beklagte argumentiert, sie treffe kein Verschulden an der mangelnden Isolierung des Ehemanns, weil eine Pandemie geherrscht habe und ein „Lockdown“ gewesen sei. Es treffe sie jedenfalls kein grobes Verschulden, weil das von den ** Landes- und Universitätskliniken ausgearbeitete COVID-19-Präventionskonzept von der Beklagten eingehalten worden sei, der Ehemann am Tag seiner Aufnahme isoliert worden sei, eine Verlegung des Ehemanns ins G* versucht worden sei, andere Risikopatienten einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt hätten werden müssen und keine Guidelines zur zwingenden Isolierung von Risikopatienten vorhanden gewesen seien.
4.2.2Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens (RS0110748). Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen (RS0129403).
4.2.3 Der hier zur Beurteilung stehende Sorgfaltsverstoß liegt in der mangelnden Isolierung des Ehemanns. Daran anknüpfend stellt sich die Frage des Verschuldens der Beklagten an der mangelnden Isolierung. Dabei ist ins Kalkül zu ziehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten wussten, dass der Ehemann aufgrund seiner Herztransplantation als Risikopatient im Zusammenhang mit COVID-19 zu qualifizieren ist (US 7) und bereits damals bekannt war, dass das Risiko für schwere Verläufe und die Sterblichkeit bei Herztransplantationspatienten nach COVID-19-Infektion deutlich erhöht ist (US 12). Es bestand daher die hohe Dringlichkeit, den Ehemann isoliert oder einzeln unterzubringen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nicht unter Beweis gestellt hat, dass keine freien Bettenkapazitäten vorhanden waren, sondern vielmehr bindend feststeht, dass das Landesklinikum D* nicht voll belegt war (US 14), ist es der Beklagten als schweres Verschulden anzulasten, dass sie in dem Zimmer des Ehemanns im Lauf seines Aufenthalts vier weitere Personen untergebracht hat. Diese vier Patienten wurden zwar bei deren jeweiliger Aufnahme in das Landesklinikum D* negativ auf COVID-19 getestet, jedoch jeweils einige Tage nach deren Aufnahme in das Vierbett-Zimmer des Ehemanns verlegt. Am Tag der Verlegung wurde jeweils kein tagesaktueller PCR-Test oder Antigen-Test gemacht (US 8f). Selbst diese risikoreduzierende Maßnahme hat die Beklagte unterlassen.
4.2.4Die von der mittlerweile ständigen Rechtsprechung für den Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, geforderte grobe Fahrlässigkeit (RS0115189) liegt daher vor.
4.2.5 Dass sich die Beklagte an die im COVID-19-Präventionskonzept enthaltenen Maßnahmen gehalten hat, beseitigt nicht das schwere Verschulden der Beklagten, weil sich die Beurteilung des Verschuldens zunächst am konkreten Vertrag und den sich daraus ergebenden Pflichten orientiert.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob es nach dem damaligen Stand der Medizin und Wissenschaft eine Pflicht gegeben habe, immunsupprimierte Patienten isoliert unterzubringen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher dazu nicht vor.
Dass versucht worden sein soll, den Ehemann ins G* zu überstellen, ändert für sich genommen noch nichts an der Beurteilung des Verschuldensgrad, weil sich dadurch nichts an der Gefährlichkeit des weiteren Verhaltens der Beklagten (keine isolierte Unterbringung, Verlegung nicht aktuell negativ getesteter Patienten ins Zimmer des Ehemanns) für die körperliche Unversehrtheit des Ehemanns ändert.
Wenn die Beklagte aus den Feststellungen ableiten will, dass keine Möglichkeit der Isolierung des Ehemanns bestanden habe, ist ihr entgegen zu halten, dass dieser Umstand gerade nicht positiv feststeht. Vielmehr steht nicht fest, ob der Ehemann aufgrund der Bettenbelegung isoliert hätte werden können oder nicht.
5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Da ein einheitliches Rechtsmittel (Berufung einschließlich Mängelrüge) vorliegt, war dieses von der Klägerin auch nur einheitlich und einmalig zu beantworten. Die gesamte Rechtsmittelbeantwortung der Klägerin ist daher gleichfalls als eine Einheit aufzufassen und nur als Berufungsbeantwortung zu honorieren. Damit stehen Kosten einer gesonderten Rekursbeantwortung nicht zu.
Die Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.