JudikaturOGH

RS0041614 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2024

Der Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. Dieses Recht kann sie auch nicht dadurch verlieren, dass sie inzwischen eine von der Endentscheidung liegende Entscheidung angefochten hat, ohne damit den vorbehaltenen Rekurs zu verbinden.

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