RS0017145 – OGH Rechtssatz
Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter dann vor, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen.