JudikaturOLG Wien

12R77/24t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
20. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* e.U. , **, vertreten durch Riel-Grohmann-Sauer Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Ing. B* , **, vertreten durch Anzböck Brait Rechtsanwälte GmbH in Tulln, wegen EUR 20.943,32 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. August 2024, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte plante im Zuge von Umbauarbeiten an seinem Haus ein neues Heizsystem. Er beauftragte den Kläger mit diversen Arbeiten am Heizungs- und Warmwassersystem und der Herstellung einer Solaranlage. Als Richtpreis für die durchzuführenden Arbeiten samt einer drei Röhrenkollektoren umfassenden Solarthermieanlage nannte ihm der Kläger EUR 23.000,-- bis EUR 25.000,--. Mit der Solaranlage sollte zum einen im Sommer die Warmwasserbereitung möglich sein, zum anderen im Winter bei entsprechender Sonneneinstrahlung eine Heizungsunterstützung erfolgen. Der Beklagte bezahlte zwei vom Kläger gelegte Materialrechnungen über EUR 8.280,-- und EUR 5.700,89, jeweils inklusive USt. Die Rechnung vom 5.6.2023 in Höhe des Klagsbetrages haftet unberichtigt aus.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Zahlung des Rechnungsbetrages von EUR 20.943,32 sA mit dem Vorbringen, er habe dem Beklagten mitgeteilt, dass sich die Kosten für die Arbeiten an der Heizungsanlage und den Sanitärleitungen auf circa EUR 20.000,-- bis EUR 25.000,-- belaufen würden, wobei er keine verbindliche Kostenschätzung abgegeben habe. Als der Beklagte anschließend noch wegen einer Solaranlage für die Warmwasserbereitung gefragt habe, habe er mitgeteilt, dass für die Solaranlage zusätzliche Kosten von circa EUR 10.000,-- anfallen würden. Der Auftrag sei ohne Legung eines verbindlichen Kostenvoranschlags erteilt worden. Ursprünglich sei nur eine Solarthermieanlage mit zwei Röhrenkollektoren für die Brauchwasserbereitung ohne Unterstützung der Heizung vorgesehen gewesen. Auf Wunsch des Beklagten sei erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Ausdehnung der Anlage um einen weiteren Röhrenkollektor vorgesehen worden, welcher geringfügig auch die Heizung unterstützen sollte. Ein bestimmter Wirkungsgrad sei nicht vereinbart worden. Ebenso sei es zur Empfehlung zusätzlicher Heizkörper im Dachgeschoss gekommen. Die nach Vollendung der Arbeiten gelegte Rechnung vom 5.6.2023 über EUR 20.943,32 sei unbeglichen geblieben.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete – soweit im Berufungsverfahren noch relevant - ein, dass mit der verfahrensgegenständlichen Rechnung das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen von EUR 25.000,-- überschritten worden sei. Die Rechnung sei auch nicht fällig, da die Leistungen des Klägers mangelhaft erbracht worden seien. Für eine Heizungsunterstützung im Winter sei die Anlage nicht richtig dimensioniert. Es wären jedenfalls fünf bis sechs Stück Röhrenkollektoren erforderlich gewesen, um auf eine Heizungsunterstützung von 15 bis 25 Grad zu kommen. Die Röhrenkollektoren seien nicht sach- und fachgerecht montiert worden, nämlich im falschen Neigungswinkel von nur 35 Grad. Für eine Heizungsunterstützung wäre wegen der Wintersonne eine Neigung von 45 bis 70 Grad erforderlich gewesen. Weiters hätten die Mitarbeiter des Klägers die Anlage nur mit normalem Leitungswasser und nicht enthärtetem Wasser befüllt. Das in der Heizungsanlage befindliche kalkhaltige Wasser beschädige die gesamte Heizungsanlage und werde mangels Befüllung der Anlage mit geeignetem Wasser auch keine Herstellergarantie geleistet. Weiters hätte der Kläger in einem Anlagebuch schriftlich dokumentieren müssen, wann die Anlage mit welchem Wasser bzw. Härtegrad befüllt worden sei. Bis dato habe der Beklagte jedoch kein Anlagebuch erhalten, ebenso wenig eine Bedienungs- bzw. Betriebsanleitung. Der Kläger habe die mangelhafte Durchführung gerügt. Von Seiten des Klägers seien nur unzulängliche Mängelbehebungsversuche unternommen worden. In Folge nicht behobener Mängel sei die Klagsforderung nicht fällig.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es ging von den auf den Seiten 1 und 3 bis 5 der UA ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, aus den Feststellungen ergebe sich, dass im Rahmen der Solaranlage eine – dem Stand der Technik entsprechende – Heizungsunterstützung vereinbart worden sei, welche jedoch tatsächlich nicht hergestellt worden sei. Weiters entspreche auch der Neigungswinkel der Röhrenkollektoren nicht dem vorgesehenen Einsatzzweck und sei die Anlage entgegen den herrschenden Normen mit Leitungswasser anstelle aufbereitetem Wasser befüllt worden. Der Kläger habe sohin sein Werk mangelhaft hergestellt. Der Beklagte berufe sich daher in Folge der bis dato nicht behobenen Mängel zu Recht auf sein Leistungsverweigerungsrecht. Eine mangelnde Behebbarkeit der festgestellten Mängel sei ebenso wenig behauptet worden wie die Verbesserung hindernde Umstände auf Seiten des Beklagten. Da somit die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht eingetreten sei, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Dem Aufbau der Berufung folgend wird zweckmäßigerweise zuerst die Tatsachenrüge behandelt.

Um den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gesetzmäßig auszuführen ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Tatsachenfeststellung bekämpft wird, b) in Folge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Die begehrte Ersatzfeststellung muss in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, soll doch die letztere durch die erstere ersetzt werden (vgl. RS0041835 [insbesondere T2, T4], RS0043150 [T9]). Dies ist nicht der Fall, wenn die gewünschte Feststellung widerspruchsfrei neben der vom Erstgericht getroffenen bestehen kann.

Die Beweiswürdigung obliegt nach § 272 ZPO dem erkennenden Gericht, dass nach sorgfältiger Prüfung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens – zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass eine davon mehr Glaubwürdigkeit beansprucht, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe angeführt werden, die erhebliche Zweifel an dem vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann hingegen nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 467 Rz 46).

1.1. Bekämpfte Feststellung:

Im Zuge des Gesprächs warb der Kläger auch für Hochdrucksolarröhren mit sehr hohem Wirkungsgrad. Nachdem für den Beklagten die Errichtung einer Solaranlage zum Zwecke der reinen Warmwasserbereitung nicht in Betracht kam, vereinbarten die Parteien insgesamt drei Röhrenkollektoren zu errichten, welche auch der Heizungsunterstützung dienen sollten.“

Begehrte Ersatzfeststellung:

„Im Zuge des Gesprächs warb der Kläger auch für Hochdrucksolarröhren mit sehr hohem Wirkungsgrad. Dem Beklagten war dies aber zu teuer. Nachdem für den Beklagten andererseits die Errichtung einer Solaranlage zum Zweck der reinen Warmwasserbereitung nicht in Betracht kam, vereinbarten die Parteien nach Übereinkunft hinsichtlich des besprochenen Preises nachträglich ein drittes Solarmodul zu errichten, welches einer nur geringfügigen Heizungsunterstützung dienen sollte.“

In eventu:

„Im Zuge des Gesprächs warb der Kläger auch für Hochdrucksolarröhren mit sehr hohem Wirkungsgrad. Dem Beklagten war dies aber zu teuer. Nachdem für den Beklagten andererseits die Errichtung einer Solaranlage zum Zwecke der reinen Warmwasserbereitung nicht in Betracht kam, vereinbarten die Parteien insgesamt drei Röhrenkollektoren zu errichten, welche einer nur geringfügigen Heizungsunterstützung dienen sollten.“

Mit den Berufungsausführungen zu diesem Punkt der Tatsachenrüge wendet sich der Kläger gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zum vereinbarten Umfang der Heizungsunterstützung, wonach es aufgrund der nachvollziehbaren wirtschaftlichen Argumente des Beklagten realitätsfern erscheine, dass eine bloß geringfügige Heizungsunterstützung vereinbart worden sei (Seiten 5f der UA).

Zum Ausmaß der vereinbarten Heizungsunterstützung wird mit der bekämpften Feststellung aber gar keine Aussage getroffen, sodass die begehrte Ersatzfeststellung auch in keinem unauflöslichem Widerspruch dazu steht.

Zum Ausmaß der vereinbarten Heizungsunterstützung hat das Erstgericht die Feststellung getroffen, dass ein konkretes Ausmaß der Heizungsunterstützung nicht besprochen wurde. Weiters steht fest, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Arbeiten dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt werden sollten (Seite 3 der UA unten). Diese Feststellungen blieben unbekämpft. Für eine Feststellung, dass die Solaranlage nur einer geringfügigen (gemeint offenbar: nicht dem Stand der Technik entsprechenden) Heizungsunterstützung dienen sollte, bleibt daneben kein Raum.

Soweit der Berufungswerber unter diesem Punkt der Tatsachenrüge „disloziert“ auch ergänzende Feststellungen anstrebt, ist darauf bei Behandlung der Rechtsrüge zurückzukommen.

1.2. Bekämpfte Feststellung:

„Mit der installierten Kollektorfläche ist jedoch – unter Berücksichtigung der Heizlast des Gebäudes und dem Volumen der beiden Heizungswasserspeicher – in den Wintermonaten keine sinnvolle Heizungsunterstützung möglich. Der gemäß ÖNORM H 7777 vorgegebene solare Deckungsgrad für Anlagen mit Heizungsunterstützung in Höhe von 25 % bis 50 % kann nicht erreicht werden. Mit den gegenwärtig installierten Komponenten kann bloß ein solarer Deckungsgrad von maximal 15 % erreicht werden.“

Begehrte Ersatzfeststellung:

„Die gegenständlich geringer ausgeführte Kollektorneigung wirkt sich auf den solaren Deckungsgrad mindernd aus, wird aber durch den höheren Ertrag von Vakuumröhrenkollektoren (im Vergleich zu den dem Model zugrunde gelegten Flachkollektoren, Anmerkung) ausgeglichen (SV-GA ON 12, Seite 23 erster Absatz).

Mit der Fläche der installierten Vakuumröhrenkollektoren [ist] - unter Berücksichtigung der Heizlast des Gebäudes und dem Volumen der beiden Heizungswasserspeicher – in den Wintermonaten eine sinnvolle Heizungsunterstützung möglich. Der gemäß ÖNORM H 7777 vorgegeben solare Deckungsgrad für Anlagen mit Heizungsunterstützung in Höhe von 25% bis 50% kann mit den installierten Vakuumkollektoren erreicht werden.“

„Mit den gegenwärtig installierten Komponenten kann ein ausreichender solarer Deckungsgrad erreicht werden.“

Die erste der begehrten Ersatzfeststellungen steht in keinem Alternativverhältnis zur bekämpften Feststellung, die nur eine Aussage dazu trifft, dass mit der installierten Kollektor fläche keine sinnvolle Heizungsunterstützung möglich ist, nicht aber dazu, ob und inwieweit sich die ausgeführte Kollektorneigung auf den solaren Deckungsgrad der Anlage auswirkt. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

Die bekämpfte Feststellung, dass mit der installierten Kollektorfläche in den Wintermonaten bloß ein solarer Deckungsgrad von maximal 15%, nicht jedoch der gemäß ÖNORM H 7777 vorgegebene Deckungsgrad für Anlagen mit Heizungsunterstützung von 25% bis 50% erreicht werden kann, findet Deckung im Gutachten des Sachverständigen Ing. C* (Seiten 22f in ON 12).

Die Berufung meint, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass Vakuumröhrenkollektoren montiert worden seien, die bei gleicher Neigung wie Flachkollektoren einen wesentlich höheren Deckungsgrad erzielten, und verweist auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten ON 12, Seite 23 erster Absatz. Dort merkte der Sachverständige aber lediglich an, dass er bei der Berechnung des solaren Deckungsgrades der installierten Anlage (mittels vereinfachter Berechnung) eine Kollektorneigung von 40% zugrunde gelegt habe, da die tatsächlich geringer ausgeführte Kollektorneigung (von 35 Grad) durch den höheren Ertrag von Vakuumröhrenkollektoren (im Vergleich zu den dem Berechnungsmodell zugrunde gelegten Flachkollektoren) ausgeglichen werde. Dass die für die Erreichung eines ÖNORM-gerechten solaren Deckungsgrades zu geringe Kollektorfläche durch die Verwendung von Röhrenkollektoren (anstatt von Flachkollektoren) ausgeglichen und damit die gegenständliche Anlage den erforderlichen solaren Deckungsgrad für Anlagen mit Heizungsunterstützung erreichen würde, ergibt sich daraus aber nicht; sehr wohl aber, dass der Sachverständige die Verwendung von Röhren- anstatt von Flachkollektoren bei der Berechnung des solaren Deckungsgrades - zu Gunsten des Klägers - berücksichtigt hat. Dennoch kann mit der installierten Anlage nach dem Ergebnis dieser Berechnung nur ein Deckungsgrad von maximal 15% erreicht werden.

1.3. Bekämpfte Feststellung:

„Ob die Heizkörper im Dachgeschoss auch nachträglich zusätzlich vereinbart wurden oder schon von Anfang an Teil des Auftrags waren, kann nicht festgestellt werden.“

Begehrte Ersatzfeststellung:

„Der Beklagte wollte grundsätzlich nur das Erdgeschoss und den ersten Stock beheizen. Im Zuge der Vertragsgespräche hat der Kläger auch gesagt , dass im Dachgeschoss auch noch Heizkörper zu installieren wären, das wollte der Beklagte am Anfang nicht. Er erteilte erst nach der Kenntnisnahme des Richtpreises den Auftrag zur Installation der Heizkörper im Dachgeschoss.“

Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386). Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen ( Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 498 ZPO Rz 1).

Dieser Punkt der Tatsachenrüge zielt darauf ab, dass die drei Heizkörper im Dachgeschoss im ursprünglich genannten Richtpreis nicht inkludiert gewesen seien und eine Preiserhöhung gerechtfertigt hätten. Darauf kommt es aber - mangels Fälligkeit der gesamten restlichen Werklohnforderung (dazu bei Behandlung der Rechtsrüge) – vorliegend nicht an, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

1.4. Bekämpfte Feststellung:

„Nachdem es auch im Jahr 2022 zu Problemen der Solaranlage kam, wurde zwar mit dem Versuch einer Mängelbehebung begonnen, diese aber nicht vollendet.“

Begehrte Ersatzfeststellung:

„Nachdem es auch im Jahr 2022 zu Problemen der Solaranlage kam, wurde zwar mit dem Versuch begonnen, dem Wunsch des Beklagten nachzukommen, den Wirkungsgrad der Anlage zu erhöhen. Da der Beklagte nun aber die Berechtigung der Werklohnansprüche des Klägers bestritt, wurden weitere Arbeiten eingestellt.“

Der Berufungswerber meint, die begehrte Ersatzfeststellung hätte aufgrund der Aussagen des Beklagten in seinen E-Mails vom 5. Juni 2023, Beilage ./C4 getroffen werden müssen, legt aber nicht dar, warum die bekämpfte Feststellung unrichtig sein soll, sodass die Tatsachenrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dass die Anlage nicht mangelhaft war, sondern nur den unberechtigten Hoffnungen des Beklagten nicht entsprochen hat, - was sich nach den Berufungsausführungen aus der angestrebten Ersatzfeststellung ergeben sollte – lässt sich der vom Berufungswerber dafür ins Treffen geführten E-Mail-Kommunikation zwischen den Streitteilen jedenfalls nicht entnehmen.

1.5. Bekämpfte Feststellung:

„Diese [die zwei Dachdecker] montierten die Unterkonstruktion nach Rücksprache und Anweisung des Klägers.“

Begehrte Ersatzfeststellung:

„Diese montierten die Unterkonstruktion auf Basis der Montageanleitung Beilage ./1.“

Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Klägers gestützt, wonach die Dachdecker die Unterkonstruktion auf Basis der Angaben des Klägers montierten. Dies werde auch durch die beteiligten Zeugen D* und E* F* gestützt, die sich an keine Montageanleitungen erinnern konnten. Der Darstellung des Klägers, keine Anweisungen zur Installation der Unterkonstruktion erteilt zu haben, da ohnehin Montageanleitungen vor Ort gewesen seien, schenkte das Erstgericht hingegen keinen Glauben. Der Kläger habe auch die letztlich an der Dachneigung orientierten 35 Grad mit dem Lieferanten abgesprochen (Seite 6 der Urteilsausfertigung).

Die Berufung argumentiert, es wäre lebensfremd, dass der Beklagte, der selbst Ingenieur und damit technisch überdurchschnittlich gebildet und auch handwerklich versiert sei, in Anbetracht der vorhandenen Montageanleitung für sich und seine Dachdecker weiterer Anweisungen des Klägers bedurft hätte. Seiner Aussage stehe die klare Aussage des Klägers gegenüber, dass von seiner Seite keine Anweisungen gekommen seien, wie die Unterkonstruktion installiert werden sollte. Dies sei lebensnah, weil es absurd wäre, müsste ein Installateur einem Dachdecker erzählen, wie dieser eine Konstruktion auf einem Dach anzubringen habe. Genau dies sei ja die Aufgabe eines Dachdeckers und nicht eines Installateurs. Die mit dem Lieferanten abgesprochene und an der Dachneigung orientierte Kollektorneigung von 35 Grad habe keiner Anweisung bedurft. Die begehrte Ersatzfeststellung sei wesentlich, weil sich aus ihr ergebe, dass die allenfalls unzureichende Dachneigung keinen Mangel darstelle, der vom Kläger zu verantworten sei.

Der Beklagte gab an, der Kläger habe dem Dachdecker erklärt, wie die Unterkonstruktion zu montieren sei, was zu montieren sei und auch die Abstände seien genau besprochen worden. Der Neigungswinkel habe sich aus dem Dachwinkel ergeben. Es sei keine Aufständerung mitbestellt worden. Es sei daher klar gewesen, dass nur in diesem Winkel montiert werden könne. Er habe im Vorfeld mit dem Kläger gesprochen, ob diese Neigung passe und dieser habe nach Rücksprache mit dem Lieferanten gesagt, dass diese 35 Grad ausreichen würden (Seite 10 in ON 20).

Der Zeuge D* F* bestätigte, dass Anweisungen zur Montage vom Kläger gekommen seien, wenn er sich auch nicht mehr daran erinnern konnte, ob dies persönlich, telefonisch oder über WhatsApp erfolgte. Er bestätigte, dass die Unterkonstruktion an das Dach angepasst und über einen Neigungswinkel nicht gesprochen worden sei. Montageanleitungen habe er nicht gesehen. Auch der Zeuge E* F* hatte keine Erinnerung an Montageanleitungen vor Ort (Seiten 12ff in ON 20).

Die bekämpfte Feststellung findet in diesen Aussagen Deckung. Dass die Dachdecker die Frage, wo und wie die Unterkonstruktion für die Solaranlage am Dach montiert werden soll, mit dem Installateur besprochen haben, erscheint auch nicht lebensfremd.

Der festgestellte Mangel liegt auch nicht darin, wie die Unterkonstruktion der Solaranlage am Dach montiert wurde, sondern darin, dass die sich aus der Dachneigung ergebende Kollektorneigung für den bedungenen Zweck einer Heizungsunterstützung nicht ausreichend ist. Dafür ist aber jedenfalls der Kläger verantwortlich, der den Dachdeckern eine entsprechende Anweisung zur Aufständerung der Kollektorflächen hätte geben müssen. Dass die Herstellervorgaben zur Kollektorneigung in der Montageanleitung ./1 eingehalten wurden, ändert daran nichts. Denn diese stehen lediglich im Zusammenhang mit möglichen Einsatzbereichen der Kollektoren und geben keine Empfehlungen im Zusammenhang mit der in Abhängigkeit des konkreten Anwendungsfalls zu wählenden Kollektorneigung wieder (Seite 5 der UA). Diese hatte sich am Einsatzzweck und der Anlagenplanung zu orientieren (SV C*, Seite 3 in ON 20).

1.6. Bekämpfte Feststellung:

„Eine Gesamtdokumentation der errichteten Anlage, inklusive Spül-, Füll- und Inbetriebnahmeprotokolle ist nicht vorhanden, es liegen jedoch produktspezifische Dokumentationsunterlagen zur Heizungsanlage vor.“

Begehrte Ersatzfeststellung:

„Die dem Beklagten gesandte Montageanleitung enthält Angaben über die erforderliche Wasserqualität, den maximalen Anlagendruck, Frostschutz, Hagelschutz und Installation (Seiten 4 bis 5), eine Montageanleitung in Wort und Bild (Seiten 6 bis 12), Anleitungen zur Inbetriebnahme (Seite 15), zur Wartung (Seite 16) und Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen (Seiten 16 bis 18). Eine Vereinbarung darüber, dass eine Anlagendokumentation übergeben wurde und welchen Inhalt eine solche haben soll, wurde nicht getroffen.“

Dass über die Inbetriebnahme einer Heizungs- und Solaranlage eine Dokumentation zu erstellen ist, steht unbekämpft fest (Seite 4 der Urteilsausfertigung). Der Sachverständige C* führte dazu aus, dass Heizungs- und Solaranlagen gemäß den einschlägig gültigen Normen fachgerecht in Betrieb zu nehmen sind, über die Inbetriebnahme eine Dokumentation zu erstellen ist, die Anlagen ordnungsgemäß an den Betreiber zu übergeben sind und dieser in die Bedienung der Anlage einzuweisen ist. Bei der Befundaufnahme seien zwar produktspezifische Dokumentationsunterlagen vorhanden gewesen, eine Gesamtdokumentation, in deren Umfang unter anderem auch die diversen Protokolle (Spül- und Füllprotokolle, Inbetriebnahmeprotokolle etc.) enthalten sein müssten, sei jedoch nicht vorhanden gewesen (Seite 24 in ON 12).

Die bekämpfte Feststellung zum Nichtvorhandensein einer Gesamtdokumentation (einschließlich einer Dokumentation über die Inbetriebnahme) findet darin Deckung. Die vom Berufungswerber angestrebten Feststellungen zum Inhalt der Montageanleitung für die Kollektoren stehen damit nicht in Widerspruch. Darauf, ob die Parteien eine Vereinbarung über die Übergabe einer Anlagendokumentation getroffen haben, kommt es nicht an, da sich das Erfordernis einer Gesamtdokumentation aus den den Stand der Technik widerspiegelnden ÖNORMEN ergibt.

Der Tatsachenrüge kommt damit insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Verfahrensrüge:

Als Verfahrensmangel macht der Berufungswerber eine Verletzung der §§ 182, 182a ZPO durch das Erstgericht geltend. Aus den Ausführungen des Sachverständigen habe sich ergeben, dass die Vorschriften, welche die ÖNORM H 7777 für die Kollektorneigung regelten, nicht verletzt worden seien, weil im gegenständlichen Fall nicht die üblichen Flachkollektoren montiert worden seien, sondern Vakuumröhrenkollektoren. Aufgrund des Vorbringens des Klägers, wonach Vakuumröhrenkollektoren vereinbart und geliefert worden seien, im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten, wonach diese Röhrenkollektoren dem Wirkungsgrad der in der ÖNORM H7777 zugrunde gelegten Flachkollektoren bei der dort vorgesehenen Kollektorneigung entsprechen würden und einen normgemäßen Wirkungsgrad erreichten, hätte das Erstgericht auf eine Ergänzung des Vorbringens des Klägers dahin hinwirken müssen, dass die verlegten Kollektoren eine vertragsgemäße Leistung erbringen würden. Seitens des Klägers wäre dann auch vorgebracht worden, dass der Aufwand für die Behebung der Wasserfüllung und der Dokumentation unter der Geringfügigkeitsgrenze läge und den Einbehalt der gesamten Klageforderung nicht rechtfertigen würde.

Wie bereits bei der Behandlung der Tatsachenrüge (1.2.) erläutert, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen keineswegs, dass mit den verwendeten Vakuumröhrenkollektoren der nach der ÖNORM H 7777 vorgegebene solare Deckungsgrad für Anlagen mit Heizungsunterstützung erreicht wird. Auch bei Berücksichtigung des höheren Wirkungsgrades der verwendeten Röhrenkollektoren errechnete der Sachverständige einen solaren Deckungsgrad der gegenständlichen Anlage von nur 15 % (Seiten 22f in ON 12). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, zu welchem ergänzenden Vorbringen das Erstgericht den Kläger hätte anleiten sollen. Die Berufung legt auch nicht dar, welches konkrete Tatsachenvorbringen er diesfalls erstattet hätte und zu welchen für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen das Erstgericht hätte kommen müssen. Ein relevanter Verfahrensmangel wird damit nicht zur Darstellung gebracht.

3. Rechtsrüge:

3.1. Mit der Rechtsrüge macht der Kläger geltend, dass der Beklagte ein Teilanerkenntnis über EUR 27.500,-- abgegeben habe und begehrt in diesem Zusammenhang die ergänzende Feststellung:

„Da das dritte Solarmodul und die drei Heizkörper im Dachgeschoss im ursprünglichen Leistungsumfang zum besprochenen Preis von circa EUR 25.000,-- nicht enthalten waren, anerkannte der Beklagte eine weitere Zahlungspflicht von EUR 2.500,-- und versprach dem Kläger EUR 27.500,-- zu bezahlen.“

Diese Feststellung hätte aufgrund des E-Mails des Beklagten vom 5. Juni 2023, Beilage ./C4 getroffen werden müssen.

Ein Feststellungsmangel zu einem Teilanerkenntnis des Beklagten über EUR 27.500,-- liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auf ein solches nicht gestützt hat. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Streitteilen vom 5. Juni 2023 (Beilage ./C) ließe sich ein Anerkenntnis auch nicht ableiten. Daraus ergibt sich lediglich, dass der Beklagte dem Kläger nach Zusendung der klagsgegenständlichen Rechnung ein vergleichsweises Angebot von EUR 27.500,-- inklusive Mehrwertsteuer unterbreitete, das vom Kläger aber abgelehnt wurde.

3.2. Der Kläger macht weiters geltend, dass ihn an der nicht ÖNORM-gerechten Kollektorneigung kein Verschulden treffe, da er sich an die Herstellerangaben zur Kollektorneigung gehalten habe, die ÖNORMEN keine verbindliche Norm darstellen würden und die vom Sachverständigen angeführte ÖNORM H 7777 erst seit 2023 verfügbar und daher zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages nicht anwendbar gewesen sei.

Fest steht, dass die Kollektorneigung der verfahrensgegenständlichen Solarthermieanlage 35 Grad beträgt und die in den einschlägigen Normen (konkret der ÖNORM H7777; vgl. SV C* ON 12, Seite 23) vorgesehene Kollektorneigung von 45 bis 60 Grad für Solaranlagen mit Heizungsunterstützung damit nicht eingehalten und unterschritten werden (Seite 5 der UA). Auf ein Verschulden des Klägers an der Nichteinhaltung der ÖNORM-konformen Kollektorneigung kommt es für die Zulässigkeit der Einrede der mangelnden Fälligkeit des Werklohns wegen mangelhafter Werkerstellung nicht an (zur Bedeutung der Herstellerangaben zur Kollektorneigung wurde bereits unter 1.5. Stellung genommen). ÖNORMEN geben den Stand der Technik wieder, wobei die Parteien des Werkvertrages davon ausgingen, dass die Arbeiten dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt werden sollten (Seite 3 der UA), wovon mangels gegenteiliger Vereinbarungen ohnehin auszugehen wäre. Daraus ergibt sich eine Verbindlichkeit der anzuwendenden ÖNORMEN. Dass die ÖNORM H 7777 zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages nicht gegolten hätte, trifft nach den Ausführungen des Sachverständigen C* nicht zu. Demnach wurde diese ÖNORM erstmals am 15.5.2017 veröffentlicht und 2023 im Hinblick auf Änderungen einer anderen ÖNORM bloß editoriell bearbeitet, entspricht technisch aber weiterhin der ÖNORM H 7777 2017, welche vom Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens auch herangezogen wurde (ON 20.4, 1).

3.3. Der Kläger begehrt in diesem Zusammenhang die ergänzende Feststellung:

„Eine Aufständerung der Befestigung der Solarkollektoren, um den Neigungswinkel zu erhöhen, wäre möglich und ist im Preis nicht enthalten.“

Diese Feststellung wäre aufgrund des ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 2.7.2024 (ON 20.4, 2) zu treffen gewesen und sei wesentlich, weil sich daraus ergäbe, dass die Kosten einer Erhöhung jedenfalls „Sowieso-Kosten“ seien.

Aus den vom Kläger ins Treffen geführten Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich lediglich, mit welchen Kosten die Anpassung an eine ÖNORM gerechte Kollektorneigung – je nachdem ob die Unterkonstruktion auszutauschen wäre oder nicht – verbunden ist. Dass die Herstellung einer für eine heizungsunterstützende Solaranlage passenden Kollektorneigung nicht im vereinbarten Pauschalpreis enthalten gewesen wäre, ergibt sich daraus nicht. Davon ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen auch nicht auszugehen. Demnach nannte der Kläger dem Beklagten als Richtpreis für die durchzuführenden Arbeiten samt Solarthermieanlage mit drei Röhrenkollektoren EUR 23.000,-- bis EUR 25.000,-- und gingen beide Parteien davon aus, dass die Arbeiten dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt werden sollten. Bei den Kosten für die Anpassung des Neigungswinkels der Kollektoren an die dem Stand der Technik entsprechende Neigung handelt es sich daher auch nicht um sogenannte „Sowieso-Kosten“ (dazu sogleich).

3.4. Auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht den höheren Wirkungsgrad der verlegten Vakuumröhrenkollektoren nicht berücksichtigt habe. Es sei aufgrund der missverständlichen Ausführungen des Sachverständigen irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die ÖNORM H 7777 für die Kollektorneigung verletzt worden sei, weil es davon ausgegangen sei, dass die üblichen Flachkollektoren montiert worden seien statt der Vakuumröhrenkollektoren. In diesem Zusammenhang macht der Kläger sekundäre Verfahrensmängel geltend und begehrt die ergänzenden Feststellungen:

„Die gegenständliche geringer ausgeführte Kollektorneigung wirkt sich auf den solaren Deckungsgrad mindernd aus, wird aber durch den höheren Ertrag von Vakuumröhrenkollektoren (im Vergleich zu den dem Modell zugrunde gelegten Flachkollektoren, Anmerkung) ausgeglichen (SV-GA ON 12, Seite 23 erster Absatz).“

„Mit der Fläche der installierten Vakuumröhrenkollektoren [ist] - unter Berücksichtigung der Heizlast des Gebäudes und dem Volumen der beiden Heizungswasserspeicher – in den Wintermonaten eine sinnvolle Heizungsunterstützung möglich. Der gemäß ÖNORM H7777 vorgegebene solare Deckungsgrad für Anlagen mit Heizungsunterstützung in Höhe von 25% bis 50% kann mit den installierten Vakuumröhrenkollektoren erreicht werden.“

„Mit den gegenwärtig installierten Komponenten kann ein ausreichender solarer Deckungsgrad erreicht werden.“

Der Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RS0043329 [T16, T18], RS0043480 [T15], RS0053317 [T1)].

Zum Thema des mit den installierten Komponenten erreichbaren solaren Deckungsgrades hat das Erstgericht ohnehin die (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen getroffen, dass damit bloß ein solarer Deckungsgrad von 15 % erreicht werden kann und in den Wintermonaten keine sinnvolle Heizungsunterstützung möglich ist (Seite 4 der UA). Dabei gingen sowohl das Erstgericht als auch der Sachverständige – auf dessen Ausführungen diese Feststellungen gründen – von einer Solarthermieanlage mit drei Röhrenkollektoren (und nicht von der Verwendung von Flachkollektoren) aus. Ein Feststellungsmangel zu dieser Thematik liegt damit nicht vor.

Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich auch nicht, dass die geringere Kollektorneigung durch den höheren Ertrag von Vakuumröhrenkollektoren ausgeglichen wird, sondern lediglich, dass er den höheren Ertrag der Röhrenkollektoren bei der Berechnung des maximal erreichbaren solaren Deckungsgrades der gegenständlichen Anlage berücksichtigt hat (dazu bereits bei Behandlung der Tatsachenrüge unter 1.2.).

3.5. Der (disloziert im Rahmen der Tatsachenrüge) angestrebten Feststellung, wonach der Kläger einen Materialpreis unter der Summe der Listenpreise und für seine Arbeitsleistungen ortsübliche Stundensätze vereinbart hätte, kommt im Hinblick auf die mangelnde Fälligkeit des Werklohns, die zur Klagsabweisung führen muss, keine Relevanz zu. Entsprechendes gilt für die begehrte Feststellung, wonach das dritte Solarmodul und die drei Heizkörper im Dachgeschoß nicht im ursprünglichen Werkvertrag inkludiert gewesen seien, wozu das Erstgericht ohnehin – wenn auch nicht die vom Berufungswerber gewünschten – Feststellungen getroffen hat.

3.6. Mit der Rechtsrüge macht der Kläger schließlich geltend, dass sich die Kosten der Befüllung im Bereich von weniger als 5% des endgültigen Auftragsumfanges bewegen und daher kein Hindernis für den Eintritt der Fälligkeit des Werklohns darstellen würden. Damit spricht er die Schikanegrenze beim Zurückbehaltungsrecht am (gesamten) noch offenen Werklohn an.

3.6.1. Gemäß § 1170 Satz 1 AGBG ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten (RS0022038). Dem Werkbesteller steht allerdings bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel, die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages (§ 1052 ABGB) zu (RS0019891; 3 Ob 213/21a; 4 Ob 163/11s mwN). Da Verbesserungsansprüche nichts anderes sind als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche (RS0018483, RS0018475), kann jedoch vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet hat (RS0018475 [T1]; 3 Ob 213/15t).

Voraussetzung für die Zurückbehaltung des (restlichen) Werklohns sind die Behebbarkeit des Mangels, ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers sowie dessen für die Durchführung erforderliche und zumutbare Kooperation. Dabei kann der Werkbesteller – bis zur Grenze der Schikane – den gesamten aushaftenden Werklohn bis zur Erfüllung zurückbehalten (RS0021872, RS00252221; 7 Ob 187/09i). Nur bei ganz unbedeutendem Verbesserungsaufwand besteht das Zurückbehaltungsrecht nicht (RS0018637). Die Fälligkeit des Werklohns kann jedoch nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Werkbestellers liegt. Kommt eine Verbesserung nicht in Betracht oder lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig ( M. Bydlinski in KBB 7 § 1170 Rz 3 mwN, RS0021948).

3.6.2. Den Werkleistungen des Klägers haften folgende festgestellte Mängel an:

Die installierte Kollektorfläche ist für die Erreichung eines ÖNORM-konformen solaren Deckungsgrades für Anlagen mit Heizungsunterstützung nicht ausreichend. Die in einschlägigen Normen vorgesehene Kollektorneigung von 45 bis 60 Grad für Solaranlagen mit Heizungsunterstützung wurde mit 35 Grad nicht eingehalten. Die Heizungsanlage wurde entgegen der einschlägigen ÖNORM nicht mit aufbereitetem Ortswasser gefüllt.

3.6.3. Was den Mangel der zu geringen Kollektorfläche betrifft, so wurde zwischen den Parteien ausdrücklich die Herstellung einer Solarthermieanlage mit (nur) drei Röhrenkollektoren vereinbart. Da damit der bedungene Zweck einer sinnvollen Heizungsunterstützung in den Wintermonaten nicht erreicht werden kann, erweist sich der Werkvertrag insoweit als „widersprüchlich“. Es wurde eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aufgrund der konkreten Verhältnisse aber nicht geeignet ist, den bedungenen Zweck zu erfüllen. Der Kläger hätte den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass mit drei Röhrenkollektoren der erforderliche solare Deckungsgrad für eine sinnvolle Heizungsunterstützung in den Wintermonaten nicht erreicht werden kann. Die Behebung des Mangels der Unterdimensionierung der Anlage würde aber die Grenzen des an sich widersprüchlichen Vertrags überschreiten, müsste doch mit der Verbesserung ein umfangreicheres als das bestellte Werk hergestellt werden (nach dem Vorbringen des Beklagten durch Montage von fünf bis sechs anstatt von drei Kollektoren). Der Beklagte ist aber (nur) so zu stellen, wie er stünde, wenn der Kläger seiner Hinweispflicht entsprochen hätte. Er kann daher nicht jene Kosten begehren, die er bei entsprechendem Hinweis „sowieso“ zu tragen gehabt hätte (RS0117792).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss der Werkbesteller daher in einem solchen Fall, um einen Verbesserungsanspruch geltend machen zu können, zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeiführen, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist; erst dann greifen die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts. Solange der Kläger auf irrtumsrechtlichen Weg keine Vertragsanpassung (gerichtet auf Lieferung von mehr Röhrenkollektoren gegen höheres Entgelt) herbeigeführt hat, kann er daher weder Verbesserung begehren, da eine Verbesserung im Rahmen des ursprünglichen Vertragsumfanges nicht möglich ist, noch wegen des Mangels der unzureichenden Kollektorenfläche den restlichen Werklohn zurückbehalten (RS0016270, RS0016258; 2 Ob 230/17p).

3.6.4. Anderes gilt für die übrigen festgestellten Mängel:

Der Mangel der zu geringen Kollektorneigung ist mit einem Sanierungsaufwand zwischen EUR 640,-- und EUR 2.264,-- zuzüglich USt behebbar. Dabei handelt es sich um keine „Sowieso-Kosten“ (dazu unter 3.3.). Für die Entleerung und Befüllung der Anlage mit aufbereitetem Wasser ergeben sich Verbesserungskosten zwischen EUR 1.800,-- und EUR 2.000,--. Diese Mängel wurden bis dato nicht behoben. Da es sich um verbesserungsfähige Mängel handelt, das Vorbringen des Klägers, diese Mängel gerügt zu haben, nicht bestritten wurde, und es sich bei den mit der Verbesserung verbundenen Kosten im Verhältnis zum (restlichen) Werklohn jedenfalls nicht um einen unbedeutenden Verbesserungsaufwand handelt, steht dem Beklagten wegen dieser Mängel das Zurückbehaltungsrecht am gesamten (restlichen) Werklohn bis zur Mangelbehebung zu.

Der unberechtigtem Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.