JudikaturOGH

RS0018637 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2014

Daß das vorläufige Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nicht wegen ganz unwesentlicher Mängel ausgeübt werden darf, ergibt sich nicht nur aus der sinngemäßen Anwendung des § 1295 Abs 2 ABGB, sondern vor allem aus § 932 Abs 2 ABGB, welche Bestimmung sohin zu verstehen ist, daß eine unerhebliche Minderung des Wertes auch einen Anspruch auf Verbesserung nicht rechtfertigt. In diesem Falle muß der Unternehmer auch nicht Rechtsmißbrauch durch den Besteller (Schikane) einwenden.

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