RS0021948 – OGH Rechtssatz
Wenn der Besteller die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zulässt, aber auch keine gesetzmäßigen Konsequenzen aus der bisherigen Nichtbehebung der Mängel zieht, kann er die Bezahlung des einem berechtigten Preisminderungsanspruch entsprechend verringerten Werklohnes nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet (vgl dazu SZ 39/208).