Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 3. Oktober 2025, Hv*-34, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Birek durchgeführten Berufungsverhandlung am 4. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene deutsche Staatsbürger A* B* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 5 Z 1 und Z 3, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 25,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zum Kostenersatz verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Strafteil von 120 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* in ** und andernorts als selbstständig vertretungsbefugter (Allein-)Geschäftsführer der C* B* D* GmbH (FN ** des Landesgerichts Ried im Innkreis), sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person,
A./ seine Befugnis, über das Vermögen der genannten Gesellschaft zu verfügen oder diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht, und dadurch diese Gesellschaft am Vermögen geschädigt, wobei er durch die Tat einen 5.000,00 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er
1./ am 27. Mai 2021 die von der B* E* GmbH, deren Geschäftsführer er ist, fakturierten Kosten von normalen Produktverpackungen in Höhe von gesamt 10.365,24 Euro entgegen der Vereinbarung, dass normale Produktverpackungen nicht gesondert verrechnet werden, zur Vermeidung eines Vorfinanzierungserfordernisses bei der B* E* GmbH überwies bzw überweisen ließ, wodurch es zu einer endgültigen Kostenbelastung bei der C* B* D* GmbH kam;
2./ im Oktober 2022 das Gesellschaftsvermögen der C* B* D* GmbH ohne werthaltige Gegenleistung dadurch verringerte, dass er die sich im Eigentum der genannten Gesellschaft befindliche Pelletpresse ** im Wert von zumindest 12.000,00 Euro an die F* D* GmbH ohne Gegenleistung veräußerte („verschenkte“);
B./ grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er
1./ durch die unter Punkt A./1./ angeführte Tat übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen der in einer Verlustsituation befindlichen Gesellschaft oder deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand betrieb;
2./ durch die unter Punkt A./2./ angeführte Tat einen bedeutenden Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft verschenkte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 33.1, 24) angemeldete und in der Folge wegen des Nichtigkeitsgrundes gemäß § 281 Abs 1 Z 10a StPO (iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen Strafe schriftlich ausgeführte (ON 35) Berufung, welche primär auf die Kassation des Urteils, hilfsweise auf eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe unter Gewährung teilbedingter Strafnachsicht im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß nach § 43a Abs 1 StGB abzielt.
Der Berufung kommt kein Erfolg zu.
Bei der Prüfung der (auch) wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung, wobei dieser Berufungspunkt einer Rüge wegen der Nichtigkeitsgründe nach Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vorzuziehen ist (24 Os 1/14y; Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9), hat das Berufungsgericht im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung bei der Lösung der Schuldfrage die erstgerichtliche Beweiswürdigung auf relevante Bedenken iSd § 473 Abs 2 StPO (vgl 15 Os 156/17f) zu überprüfen. Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich, kann es sich bei seiner Entscheidung auf die erstinstanzlichen (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, und sind keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig (vgl Ratz , WK-StPO § 473 Rz 8; Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f).
Das Erstgericht stützte die – im Übrigen auch für die anschließende Diversionsfrage als subsumtionsrelevant maßgebenden (vgl Ratz , WK-StPO § 473 Rz 10 mwN; E. Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO I² § 209 Rz 45) – Feststellungen entscheidender Tatsachen (US 3 bis 5) maßgeblich auf die Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts Oberösterreich (insbesondere Zwischenberichte ON 16 und ON 18 sowie Abschlussbericht ON 23), das – ausführliche, differenzierte und in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene (ON 33.1, 12) – Sachverständigengutachten Dris. G* (ON 20) sowie – neben der verlesenen Aussage des Zeugen H* I* (ON 23.3) – auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen J* (ON 33.1, 12 ff; vgl auch ON 16.3 und ON 23.4) und F* D* (ON 33.1, 17 ff; vgl auch ON 16.4).
Hinsichtlich der Bezahlung von gesonderten Rechnungen für („normale“) Produktverpackungen (im Gesamtbetrag von 10.365,24 Euro; US 8 unten) folgerte das Erstgericht (US 6 bis 9) vorwiegend aus dem modus operandi der Verrechnung an Endkunden (US 6) und dem vorliegenden Protokoll vom 18. März 2021 über die Werksverrechnungspreise (ON 16.19, 3), wonach Verpackungsmittel (grundsätzlich) Bestandteil der Kalkulation seien (vgl hiezu auch ON 20.2, 38), was auch der Zeuge J* (ON 16.3, 8 und 10; ON 33.1, 14 f) glaubwürdig und nachvollziehbar – sowie mit Verweis auf gelegte Rechnungen für den Schafwolldünger (ON 16.3, 8 und ON 16.12) – bestätigte (US 7), und zudem in der Aussage des Zeugen I* Deckung fand (US 8; ON 23.3, 4), dass der Verpackungspreis im Produktpreis bereits inbegriffen gewesen sei, wodurch es zu einer (vermögensschädigenden) Doppelbelastung bei der C* B* D* GmbH gekommen sei (vgl auch Gutachten ON 20.2, 62). Den von den Angaben im Ermittlungsverfahren abweichenden Schilderungen des Zeugen F* D* in der Hauptverhandlung (ON 33.1, 18 ff) hat das Erstgericht hingegen plausibel und lebensnah eine Relevanz (aufgrund „Erinnerungsfehlers“ bzw offensichtlicher Fehlinterpretation der gelegten Rechnungen, zumal der Zeuge seit dem Jahr 2020 nicht mehr operativ im Betrieb mitgewirkt habe, sowie wegen des Widerspruchs zu den übrigen konsistenten Beweisergebnissen) abgesprochen (US 7 f). Mit Blick auf den vom Angeklagten selbst zugestandenen (ON 33.1, 8 f; US 6) Umstand, dass die B* E* GmbH die Produktverpackungskosten (für überschüssige Quantitäten) nicht mehr habe vorfinanzieren können, kam das Erstgericht in weiterer Folge zum Schluss, dass A* B* – in seiner Doppelrolle als Geschäftsführer der B* E* GmbH einerseits und der C* B*D* GmbH andererseits – die erstgenannte Gesellschaft begünstigt habe (US 6: „Letztendlich … wichtiger“; weiters US 10). Insofern sind auch die – methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (vgl RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882) – aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite des wissentlichen Befugnismissbrauchs (US 10) nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Pelletpresse erachtete das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten, wonach er diese nicht verschenkt, sondern vielmehr F* D* das Gerät vom Firmenstandort „entwendet“ habe (ON 33.1, 5 f und 8), durch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen D* als widerlegt (US 9), wonach es einen übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich der Vereinbarung im Zuge der Anteilsübertragung (ON 2.7; ON 18.17, 1; vgl auch ON 33.2 und Urteil ON 33.3, 11 ff) gegeben habe. Laut dieser Aussage habe D* die Pelletpresse Anfang Oktober (2022) bei B* abgeholt, wobei der Angeklagte wenige Tage später auf den Hof von D* (vgl hingegen Aussage B* ON 33.1, 7 f) gekommen sei und ihm beim Zusammenbau der Presse geholfen habe (ON 33.1, 20; vgl auch ON 24, 6). Dass die vom Angeklagten ausgearbeitete und übermittelte Vereinbarung (vgl ON 33.3, 11) letztendlich mangels Erfüllung des Schriftformerfordernisses (Urteil Cg* des Landesgerichts Ried im Innkreis, ON 33.3, 18) als unwirksam qualifiziert wurde (vgl auch ON 33.1, 7), ist strafrechtlich ohne Relevanz, da die Rechtsungültigkeit einer missbräuchlichen Verfügung (oder Verpflichtung) mit Blick auf den wirtschaftlichen Vermögensbegriff keine Auswirkungen auf den Schadenseintritt hat (RIS-Justiz RS0094787 und RS0132854; zur effektiven Vermögensschädigung vgl Gutachten ON 20.2, 49 f und 70). Zudem hat der Angeklagte auch sein Ansinnen eingestanden, für die Abgeltung der erworbenen Gesellschaftsanteile – anstelle einer Barauszahlung – die Presse (sohin Eigentum der C* B*D* GmbH) zu verwenden (ON 33.1, 6). Insofern ist auch bei diesem Faktum die Ableitung der subjektiven Tatseite (zu § 153 StGB) aus der konstatierten Tathandlung nicht zu beanstanden.
Die weiteren Feststellungen zur grob fahrlässig bewirkten Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der C* B* D* GmbH (US 4 f) durch diese beiden – idealkonkurrierend zugleich auch kridaträchtige Handlungsweisen darstellenden – (Untreue-)Handlungen hat das Erstgericht unbedenklich auf Basis der gutachterlichen Ausführungen getroffen (US 9 und ON 20.2).
Zusammengefasst bestehen gegen die auf einer lebensnahen und aktenkonformen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, welche den Schuldspruch tragen, keine Bedenken (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes vgl RIS-Justiz RS0132299). Da auch die (nicht ausgeführte) Berufung keine Argumente an die Hand gibt, die der erstrichterlichen Beweiswürdigung tatsächlich entgegenstehen würden, teilt das Berufungsgericht die in der Beweiswürdigung angestellten eingehenden und umfangreichen Erwägungen des Erstgerichts ausdrücklich, sodass die entscheidenden Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite Bestand haben.
Soweit auch Feststellungen über (bloß) „aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO entscheidende Tatsachen“ (vgl auch Ratz , WK-StPO § 281 Rz 660), hier in concreto zur Frage der Verantwortungsübernahme, als Gegenstand der Schuldberufung in Betracht kommen ( Ratz, WK-StPO § 473 Rz 10 mwN), begegnen die erstgerichtlichen Konstatierungen zur fehlenden Verantwortungsübernahme (US 6 und 15) des Angeklagten – mit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft – ebenfalls keinen Bedenken, zumal auf Basis des vollen Beweis liefernden Hauptverhandlungsprotokolls (RIS-Justiz RS0099631 und RS0099066) lediglich dokumentiert ist, dass sich der Angeklagte eingangs seiner Vernehmung als nicht schuldig verantwortet und zuletzt einen Freispruch beantragt hat (ON 33.1, 2 und 23). Überdies findet der Berufungseinwand, wonach der Angeklagte gewillt gewesen wäre, ein vom Gericht gestelltes Diversionsanbot anzunehmen, was letztendlich nur an einer unzulässig in Aussicht gestellten Belastung auch mit den gesamten Gutachtenskosten (vgl hiezu RIS-Justiz RS0129441; Schroll/Kert, WK-StPO § 200 Rz 2/1; zur Kostenseparation nach § 389 Abs 2 StPO in Bezug auf Gutachtenskosten bei Teileinstellungen bereits im Ermittlungsverfahren vgl OLG Graz 9 Bs 104/24y) gescheitert wäre (ON 35, 3), im Akteninhalt keine Deckung.
Ausgehend vom unverändert bleibenden Sachverhalt dringt auch die Berufung wegen Nichtigkeit nicht durch.
Aus Z 10a des § 281 Abs 1 StPO ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion – zum Urteilszeitpunkt ( Glaserin LiK-StPO² § 281 Abs 1 Z 10a Rz 1 mwN) – nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0119091). Somit erfordert die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Vor diesen Prämissen macht die – nicht an den Urteilsaussagen zur Verantwortung des Angeklagten Maß nehmende (vgl 11 Os 1/25v) – Berufung im Ergebnis nicht klar, warum auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts zur mangelnden Verantwortungsübernahme des Angeklagten (US 6 und 15; zu diesem Kriterium im Übrigen RIS-Justiz RS0116299 und RS0126734) die Ablehnung des Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO fehlerhaft sein solle (vgl RIS-Justiz RS0124801 und RS0119091). Indem die Rüge nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz ).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das längere Zurückliegen der Taten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) sowie die erfolgte Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB) als mildernd, und gewichtete demgegenüber das – eintätige (vgl Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 153 Rz 45) – Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend.
Dieser Strafzumessungskatalog ist dahingehend zu konkretisieren bzw zu ergänzen, dass der Milderungsgrund eines Wohlverhaltens über längere Zeit zu entfallen hat, da seit der letzten Tathandlung (vgl 13 Os 131/12g = RIS-Justiz RS0108563 [T4]) im Oktober 2022 noch kein der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB) entsprechender fünfjähriger Zeitraum verstrichen ist (RIS-Justiz RS0091574; RS0108563).
Zudem ist der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB gewichtsmäßig um die Tatwiederholung (RIS-Justiz RS0091200 und RS0091093; 12 Os 155/23w = RIS-Justiz RS0091527 [T2]; 12 Os 54/93 = RIS-Justiz RS0091187 [T5]) zu ergänzen, und das Überschreiten der ersten Wertgrenze des § 153 Abs 3 StGB um das Vierfache im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB aggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0091126; RS0091130 [T37]).
Schließlich stellt die Zahlung von „zumindest 15.000,00 Euro“ (US 4; ON 33.1, 22; ON 16.4, 4; de facto 14.500,00 Euro laut ON 20.2, 49) an den Masseverwalter im Konkurs der C* B*D* GmbH bloß eine im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB zu berücksichtigende objektive Teilschadensgutmachung dar; denn die Zahlung aufgrund eines im vom Masseverwalter geführten Anfechtungsprozesses (ON 21.2, 3) geschlossenen Vergleichs (ON 20.2, 49) durch die F* D* GmbH bewirkt keine Schadensgutmachung durch einen Dritten für den Täter (vgl hiezu Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 34 Rz 107), da hiedurch eine (eigene) Verpflichtung der F* D* GmbH selbst erfüllt wurde.
Vor dem Hintergrund dieser zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht originär (vgl RIS-Justiz RS0090396; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 37 Rz 57 f) mit einem Drittel der höchstmöglichen Geldstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) ausgemessene Sanktion als nicht reduzierbar, sondern vielmehr als tat- und täteradäquat.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist ausgehend von den Vermögensverhältnissen des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (ON 33.1, 2; RIS-Justiz RS0090196) ebenfalls nicht zu beanstanden. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
In Ansehung der – zudem auf Tatwiederholung beruhenden – Höhe der verursachten Schädigung kommt eine bedingte Strafnachsicht im vom Berufungswerber angestrebten höchstzulässigen Ausmaß von drei Vierteln nicht in Betracht; vielmehr bedarf es der Effektuierung der Geldstrafe durch einen unbedingten Teil im Ausmaß der Hälfte der Strafhöhe, um sowohl spezial- als auch generalpräventiven Belangen in ausreichendem Maß zu entsprechen. Schließlich ist auch die dreijährige Probezeit, welche einen ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum für den weiterhin unternehmerisch tätigen Angeklagten gewährleistet, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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