RS0091130 – OGH Rechtssatz
Bei Vermögensdelikten mit einem fünftausend Schilling übersteigenden Schadensbetrag liegt der Erschwerungsgrund der Höhe des eingetretenen Schadens (§ 32 Abs 3 StGB) nur bei Annäherung an die Wertgrenze von einhunderttausend Schilling , die in zahlreichen Bestimmungen des sechsten Abschnittes des Besonderen Teiles des StGB die Anwendung eines höheren Strafsatzes bedingt, vor.