JudikaturOGH

RS0132854 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2025

Unanfechtbarkeit oder endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung ist keine Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue. Selbst wenn eine Verfügung ex tunc nichtig wäre, ist sie nicht per se unwirksam, sondern nur anfechtbar, das Tatbestandsmerkmal des Handelns im Rahmen einer rechtlichen Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht im Tatzeitpunkt damit erfüllt.

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