Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc., in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Dr. Martin Peter Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, gegen den Beklagten Ing. B*, geboren am **, Dienstnehmer, **, vertreten durch Mag. Gabriele Buchegger, Rechtsanwältin in St. Florian bei Linz, wegen EUR 30.338,30 s.A., über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse EUR 10.679,87 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 31. Dezember 2025, Cg*-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) an Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Nichte und der Beklagte der Neffe der am ** kinderlos verstorbenen C* (in der Folge: die Verstorbene). Die Verlassenschaft wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 30. Juli 2024 dem Beklagten aufgrund des Testaments vom 5. März 2018 als Alleinerben rechtskräftig eingeantwortet. Mit diesem Testament änderte die Verstorbene das Testament vom 5. März 2015 ab, nach welchem der Klägerin eine Liegenschaft der Verstorbenen samt Haus vermacht wurde.
Mit Klage vom 13. September 2024 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von EUR 30.338,30 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Verstorbene habe in Aussicht gestellt, ihr die Liegenschaft samt Haus zu vererben, wenn sie im Gegenzug dafür diverse Leistungen erbringen würde. Die Verstorbene habe dies mehrfach mündlich mitgeteilt und ihr ein schriftliches „Wunschprotokoll“ über die gewünschten Leistungen übergeben. In der Folge habe die Verstorbene am 5. März 2015 ein Testament in diesem Sinn erstellt. Die Klägerin habe den Wünschen der Verstorbenen entsprochen und in den Jahren 2014 bis 2018 umfangreiche (Dienst-)Leistungen erbracht und eine erhebliche Kilometeranzahl zurückgelegt. Sie habe diese Leistungen in Erwartung der Erbseinsetzung erbracht. Sie hätte von der Verstorbenen keine Geldzuwendungen erhalten und habe diese nie etwas an die Klägerin bezahlt; dies mit der Begründung, dass die Klägerin einmal das Haus bekommen werde. Der Verstorbenen sei der Leistungszweck nicht nur erkennbar gewesen, sondern habe sie Leistungen gefordert und gewünscht. Am 13. Februar 2018 habe der Beklagte der Klägerin den Haustürschlüssel abgenommen und ihr verboten, das Grundstück der Verstorbenen weiter zu betreten. Seitdem habe die Klägerin keinen Kontakt mehr zur Verstorbenen gehabt. Die Klägerin habe immer nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Die Anregung eines Sachwalterschaftsverfahrens hinsichtlich der Verstorbenen sei nach Rücksprache innerhalb der Familie und aufgrund der ärztlichen Untersuchungsergebnisse erfolgt. Bei der Verstorbenen sei schon eine demenzielle Erkrankung vorgelegen und habe diese das Testament am 5. März 2018 aufgrund dieser Erkrankung und des Rates des Beklagten geändert. Erst durch das Verlassenschaftsverfahren habe die Klägerin vom neuen handschriftlichen Testament vom März 2018 erfahren, woraufhin sie ihre Forderung in der Verlassenschaft angemeldet und darüber hinaus die Zahlung vom Beklagten eingemahnt habe.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, die Klägerin habe von 2014 bis 2018 keine bereicherungsrechtlich relevanten Arbeitsleistungen für die Verstorbene erbracht. Es sei zu keiner Vermögensverschiebung gekommen, weil die Verstorbene keine Vorteile daraus gezogen habe. Die Verstorbene habe sich großteils selbst versorgen können und darüber hinaus seien Leistungen von anderen Personen erbracht worden. Allfällige von der Klägerin erbrachte Leistungen seien üblich und durch Zahlungen der Verstorbenen abgegolten. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Erwartung einer Gegenleistung offengelegt. Allfällige Leistungen der Klägerin seien freiwillig und in Schenkungsabsicht erfolgt. Aus dem „Wunschprotokoll“ würde sich ergeben, dass die Verstorbene in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt werden wolle. Die Verstorbene sei zum Zeitpunkt des Testaments am 5. März 2018 weder schwer dement noch geistig stark beeinträchtigt gewesen. Die Klägerin habe infolge pflichtwidrigen Verhaltens die von ihr behauptete Zweckerreichung treuwidrig vereitelt. Anfang Jänner 2018 habe sie mehrere Stunden im Haus der Verstorbenen verbracht und dieses durchsucht. Die Verstorbene sei verzweifelt und verunsichert gewesen und habe sich deswegen am 28. Jänner 2018 an den Beklagten gewandt. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Betreuung der Verstorbenen übernommen. Bei einem Zusammentreffen auf dem Parkplatz vor der Ordination eines Arztes habe die Verstorbene der Klägerin gesagt, sie wünsche keinen Kontakt mehr und sie dürfe das Haus nicht mehr betreten. Die Verstorbene habe in der Folge auch eine Vorsorgevollmacht widerrufen. Daraufhin habe die Klägerin ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt und Konten der Verstorbenen bei der Bank rechtswidrig sperren lassen. Die Klägerin habe die Verstorbene sogar in ihrem Haus eingesperrt und eigene Einkäufe mit dem vom Konto der Verstorbenen behobenen Bargeld bezahlt. Der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Seit 2018 seien objektiv hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Klägerin mit der Zusage nicht mehr rechnen könne. Die Klägerin habe auch rund EUR 15.000,00 für die Begleichung der Begräbniskosten erhalten, aber nichts bezahlt. Insgesamt seien der Klägerin ohne Einwilligung der Verstorbenen durch Bargeldbehebungen vom Konto und Zahlungen der eigenen Einkäufe EUR 50.000,00 zugekommen, sodass sich unter Berücksichtigung des Klagsbetrags eine Überzahlung von EUR 20.000,00 ergebe. Zuzüglich des für das Begräbnis gewidmeten Betrags ergebe sich eine Gegenforderung von insgesamt EUR 35.000,00.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 10.679,87 zu Recht und mit EUR 19.658,43 ebenso wenig zu Recht bestehe wie die Gegenforderung. Demgemäß verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 10.679,87 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 19.658,43 s.A. ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht die auf den US 4 bis 8 ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:
Die Verstorbene machte sich über lange Zeit hinweg Gedanken darüber, wem sie ihre Liegenschaft samt dem darauf errichteten Haus vermachen sollte. Für sie war es wichtig, dass jemand aus ihrer Familie das Haus erhalten sollte, der auch einmal darin wohnen werde. Dazu war von ihren Nichten lediglich die Klägerin bereit. Die Verstorbene teilte der Klägerin mit, dass sie sich für das Vermachen der Liegenschaft samt Haus durch eine letztwillige Verfügung erwartet, dass die Klägerin dafür Leistungen für sie erbringt. Die Verstorbene erwartete sich als Gegenleistung Unterstützung im Haus und Garten und persönliche Hilfestellungen. Damit war die Klägerin im Hinblick auf das Vermachen der Liegenschaft samt Haus einverstanden, wobei die Verstorbene und die Klägerin kein bestimmtes Stundenausmaß vereinbarten. In weiterer Folge errichtete die Verstorbene am 5. März 2015 ein Testament, in welchem sie der Klägerin ihre Liegenschaft vermachte.
Die Klägerin erbrachte in den Jahren 2014 bis inklusive Jänner 2018 folgende Leistungen für die Verstorbene: Gartenarbeiten, Hausarbeiten, Reinigung der Garage, Schneeräumung, Grabpflege, Unterstützung bei der Post und Abwicklung des Schriftverkehrs, Fahrdienste und Organisationsdienste. Dafür wendete die Klägerin in den Jahren 2014 bis einschließlich 2016 jeweils 20 Stunden monatlich, im Jahr 2017 und Jänner 2018 40 Stunden monatlich auf. Insgesamt legte die Klägerin für die Verstorbene im Zeitraum 2014 bis einschließlich Jänner 2018 4.761,60 Kilometer zurück.
Der Zustand der Verstorbenen hat sich im Lauf des Jahres 2017 verschlechtert. Sie hat diverse unrichtige Anschuldigungen erhoben und auch Unterlagen oder Gegenstände verlegt. Aufgrund dieses Verhaltens sind die Klägerin sowie die beiden weiteren Nichten der Verstorbenen zum Entschluss gelangt, eine ärztliche Abklärung bei einem Neurologen vornehmen zu lassen. Die Klägerin suchte daher mit der Verstorbenen am 13. Jänner 2018 einen Neurologen auf, der eine Demenzerkrankung (Verdacht auf mikrovaskuläre Genese mit Verhaltensauffälligkeiten) diagnostizierte.
Anlässlich der Untersuchung für die Beurteilung des Pflegegelds durch eine Ärztin am 13. Februar 2018 kam der Beklagte dazu und teilte der Klägerin mit, sie hätte die Schlüssel für das Haus der Verstorbenen und deren Krankenunterlagen zu übergeben. Die Klägerin erkundigte sich daraufhin beim Notar nach dem Testament und erhielt die Antwort, dass sie das erst erfahren würde, wenn es zu einem Verlassenschaftsverfahren kommt. Um die Verstorbene vor finanziellen Nachteilen zu schützen und angesichts der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung regte die Klägerin nach Rücksprache mit ihren Cousinen die Sachwalterschaft beim Bezirksgericht Steyr an. Dieses Verfahren wurde nach Durchführung einer Erstanhörung mit Beschluss vom 6. März 2018 eingestellt.
Die Verstorbene war wegen der Anregung einer Sachwalterschaft dermaßen von der Klägerin enttäuscht, dass sie sich vermehrt dem Beklagten zuwandte. Dieser bestärkte sie in ihrem unrichtigen Glauben, dass die Klägerin ihr nur schaden will. Aus diesem Grund änderte die Verstorbene auf Vorschlag des Beklagten ihr Testament und setzte diesen zum Alleinerben ein. Die Verstorbene war aufgrund ihrer demenziellen Erkrankung beeinflussbar und daher empfänglich in der Bestärkung ihrer unrichtigen Meinung, dass die Klägerin ihr gegenüber Macht und Kontrolle ausüben und ihre finanzielle Unabhängigkeit einschränken möchte. Die Veranlassung der ärztlichen Untersuchung und die Anregung eines Sachwalterverfahrens erfolgten durch die Klägerin nur aus Sorge um die Verstorbene und zum Schutz deren finanziellen Situation. Diese Motive erkannte die Verstorbene nicht. Bestärkt durch den Beklagten kam es durch die Verstorbene zu einem Kontaktabbruch zur Klägerin, sodass diese keine weiteren Leistungen mehr erbringen konnte. Der letzte Kontakt zwischen der Klägerin und der Verstorbenen fand am 13. Februar 2018 statt.
Im Juli 2016 schenkte die Verstorbene der noch minderjährigen Tochter der Klägerin ein Sparbuch, das der Klägerin übergeben wurde und der Tochter erst bei ihrem Auszug zukommen sollte. Das Sparbuch mit einem Guthaben von rund EUR 15.000,00 wurde von der Verstorbenen der Klägerin nicht mit dem Zweck und dem Auftrag übergeben, dass davon die Begräbniskosten der Verstorbenen bezahlt werden sollen.
Die Klägerin hat von der Verstorbenen für ihre Leistungen kein Bargeld erhalten, die Verstorbene bezahlte nicht für die Einkäufe der Klägerin und bezahlte die Klägerin auch nicht eigenmächtig vom Geld der Verstorbenen ihre eigenen Einkäufe. Die Klägerin hat im Jänner 2018 das Haus der Verstorbenen nicht mehrere Stunden durchsucht.
Die Klägerin informierte die Bank, wo die Verstorbene ihre Konten hatte, vom Befund des Neurologen und von der Anregung eines Sachwalterverfahrens. Die Bank hat als Vorsichtsmaßnahme eigenständig den Zugriff der Verstorbenen auf ihre Konten eingeschränkt, eine Sperre wurde von der Klägerin nicht veranlasst. Die Klägerin verfügte über keine Zeichnungsberechtigung.
Erst durch das Verlassenschaftsverfahren erfuhr die Klägerin, dass die Verstorbene das ursprüngliche Testament geändert hat und die Liegenschaft samt Haus dem Beklagten zukommen wird.
In rechtlicher Hinsichtbejahte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer condictio causa data causa non secuta, habe doch die Klägerin für die Verstorbene Leistungen als Gegenleistung für das Vermachen der Liegenschaft erbracht. Der Verstorbenen sei der Zweck der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht nur aus den Umständen bekannt gewesen, sondern seien diese auf Wunsch der Verstorbenen im Hinblick auf das angekündigte Vermächtnis hin von der Klägerin erbracht worden. Zweckverfehlende Arbeitsleistungen können in Analogie zu § 1152 ABGB unabhängig vom verschafften Nutzen in Höhe der angemessenen Entlohnung kondiziert werden, nur bei Vereitelung des Leistungszwecks durch den Leistenden sei der Anspruch auf die eingetretene Bereicherung beschränkt. Die Bestimmung der Höhe des Entgelts erfolge nach ständiger Rechtsprechung nach § 273 ZPO und sei mit EUR 7,00 auszumitteln. Daneben gebühre der Klägerin für die zurückgelegten 4.761,60 Kilometer das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42.
Die Rückforderung im Rahmen der condictio causa data causa non secuta sei nach herrschender Ansicht ausgeschlossen, wenn der Leistende selbst die Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks wider Treu und Glauben (treuwidrig) vereitle. Dies liege hier nicht vor, sei die Anregung des Sachwalterverfahrens aus Sorge und aufgrund des ärztlichen Befunds erfolgt. Dass die Leistungen nicht lebenslang von der Klägerin erbracht worden seien, liege in der Sphäre der Verstorbenen und ändere nichts am bereicherungsrechtlichen Anspruch. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt, da diese erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens von der Änderung des ursprünglich sie begünstigenden Testaments erfahren habe. Auch eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens sei zu verneinen, ebenso die Berechtigung einer Gegenforderung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Urteil zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
Als Verfahrensmangel macht der Beklagte das Vorliegen eines Begründungsmangels geltend, habe das Erstgericht die von ihm vorgelegten Audiodateien nicht ausreichend gewürdigt.
Ein Begründungsmangel ist als ultima ratio nur dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzte (vgl Delle-Karth, Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10ff [19]; OLG Linz 3 R 92/06d, 2 R 30/21a, 1 R 162/21f, 6 R 125/25g uvm).
Mit seinen Ausführungen zeigt der Beklagte jedoch keinen Begründungsmangel auf, sondern wendet sich gegen die nicht seinem Standpunkt folgende ausführliche, schlüssige und aktenbezogene Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses hat den vom Beklagten vorgelegten Audiodateien mit umfangreicher Begründung nur nicht jenen Beweiswert zugebilligt, denn der Beklagte anstrebt. Zutreffend verwies das Erstgericht darauf, dass keine dieser Aufnahmen ein längeres Gespräch des Beklagten mit der Verstorbenen wiedergab, sondern lediglich kurze Gesprächssequenzen und somit ein Gesamtzusammenhang fehlt. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Inhalt dieser Audiodateien dahin bewertete, der Beklagte ziele lediglich darauf ab, der Verstorbenen eine ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin zu suggerieren. Insgesamt geht daher der Vorwurf eines Begründungsmangels ins Leere, es genügt auf die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit diesen Audiodateien auf US 9 zu verweisen.
Zudem liegt bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung noch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wenn bei der dabei vorzunehmenden Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt (RS0040165; RS0040180).
2. Zur Tatsachenrüge:
Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s, 6 R 17/26a ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 ZPO Rz 15).
Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Tatsachenrüge des Beklagten als nicht berechtigt.
2.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellungen des Erstgerichtes zum monatlichen Stundenaufwand der Klägerin für Arbeit und Fahrtzeit in den Jahren 2014 bis einschließlich Jänner 2018. Stattdessen begehrt er die Feststellung, dass die Klägerin keine oder nur ganz geringfügige Hilfeleistungen erbracht habe, deren Umfang mangels objektiver Aufzeichnungen und verlässlicher Beweisgrundlage nicht feststellbar sei; jedenfalls habe sie deutlich weniger als die behaupteten 1.240 Stunden geleistet.
Das Erstgericht begründete die Feststellung mit den grundsätzlich als glaubhaft bewerteten Angaben der Klägerin, machte allerdings von deren Schätzung der Stundenanzahl im Hinblick auf die von der Verstorbenen auch in Anspruch genommene Hilfe dritter Personen Abstriche, berücksichtigte weiters den Umstand, dass sich aufgrund des schleichend schlechter werdenden Gesundheitszustands der Verstorbenen der Aufwand ab dem Jahr 2017 erhöhte und gelangte letztendlich zur Auffassung, dass ein Aufwand von rund 5 Stunden wöchentlich für die Jahre 2014 bis 2016 und von rund 10 Stunden wöchentlich ab 2017 nachvollziehbar sei. Somit trifft es nicht zu, dass das Erstgericht die beanspruchte Fremdhilfe nicht berücksichtigt hätte. Daran vermag auch die vom Beklagten auszugsweise zitierte Aussage der Zeugin D* nichts zu ändern. Schon das Erstgericht erachtete die Darstellung dieser Zeugin über den Umfang der von ihr erbrachten Leistungen als übertrieben, um die eigene berufliche Reputation zu retten. Diese Zeugin schilderte eine wöchentliche Arbeitszeit von vier bis fünf Stunden bei der Verstorbenen, die allerdings schon deshalb nicht sämtliche in einem Haushalt anfallende Arbeiten samt Gartenarbeit abzudecken vermag, wenn man berücksichtigt, dass allein die Reinigung des „großen Wohnzimmers“ nach Angaben dieser Zeugin vier Stunden dauert. Für weitere Reinigungs- und Gartenarbeit verbleibt dann kaum mehr Zeit. Dass der Zeuge E* den Pool betreute, vermag nichts daran zu ändern. Selbst bei Unterstützung durch eine Reinigungskraft von wöchentlich vier bis fünf Stunden und Betreuung des Pools durch den Zeugen E* verbleiben nach der Lebenserfahrung in einem Haus samt Garten noch zahlreiche weitere Tätigkeiten zu verrichten. Ein Ausmaß von 5 Stunden wöchentlich ist durchaus plausibel und keineswegs zu hoch gegriffen. Dass ab Jänner 2018 noch weitere Unterstützungsleistungen durch das Hilfswerk, die Volkshilfe (für Medikamentengabe und Körperpflege) und Essen auf Rädern in Anspruch genommen wurden, macht eine Unterstützungsleistung von 10 Stunden wöchentlich durch die Klägerin im Jänner 2018 nicht unplausibel, wenn man die schleichende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Verstorbenen berücksichtigt. Aus der vom Beklagten zitierten Aussage der Zeugin F* lässt sich für den Beklagten nichts gewinnen, hatte diese doch keine eigenen Wahrnehmungen zu den Arbeitsleistungen der Klägerin.
Insgesamt hält daher die bekämpfte Feststellung einer Plausibilitätskontrolle stand, eine Schätzung nach § 273 ZPO hat das Erstgericht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht vorgenommen.
2.2. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung: „[Die Verstorbene] teilte der Klägerin mit, dass sie sich für das Vermachen der Liegenschaft samt Haus durch eine letztwillige Verfügung erwartet, dass die Klägerin dafür Leistungen für [die Verstorbene] erbringt. Die Klägerin war mit der Erbringung dieser Leistungen in Hinblick auf das Vermachen der Liegenschaft samt Haus einverstanden.“ Stattdessen begehrt er folgende Feststellung: „ Es kann nicht festgestellt werden, dass eine rechtsverbindliche Vereinbarung über Gegenleistungen bestand, weil das Wunschprotokoll nicht unterschrieben ist, das Testament keine Gegenleistungspflicht erwähnt, keine Konkretisierung von Umfang und Dauer erfolgte, die behauptete Verpflichtung (Zeit meines Lebens) nicht erfüllt wurde.“
Bei der Tatsachenrüge müssen die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis (Alternativverhältnis) zueinander stehen, und zwar derart, dass sie (bezüglich ein und desselben Feststellungsthemas) nicht nebeneinander bestehen können ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO 2§ 467 Rz 16 mwN). Inhalt der bekämpften Feststellung ist, dass sich die Verstorbene für das „Vermachen der Liegenschaft samt Haus“ Dienstleistungen der Klägerin erwartet und die Klägerin damit im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Erbschaft einverstanden war. Demgegenüber wird mit der Ersatzfeststellung auf die Nichtfeststellbarkeit einer rechtsverbindlichen Vereinbarung über Gegenleistungen abgestellt, sodass bekämpfte Feststellung und Ersatzfeststellung nicht korrespondieren. Damit entspricht die Beweisrüge nicht den Anforderungen der Judikatur als die getroffenen Feststellungen zur Zweckabrede ersatzlos entfallen sollen (RS0041835 [T3]).
Abgesehen davon lässt der Beklagte auch jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der zutreffenden auf die Aussagen der Zeuginnen G* und H* gestützten Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf US 15 vermissen, sodass auch aus diesem Grund keine gehörig ausgeführte Beweisrüge vorliegt. Warum das Erstgericht diesen Angaben nicht hätte glauben dürfen, kann auch der Beklagte nicht darlegen.
2.3. Der Beklagte bekämpft die Feststellung, dass die Veranlassung der ärztlichen Untersuchung und die Anregung eines Sachwalterverfahrens durch die Klägerin nur aus Sorge um die Verstorbene und zum Schutz deren finanziellen Situation erfoglte und eine treuwidrige Vereitelung des verfolgten Zwecks durch die Klägerin nicht vorliegt. Er begehrt folgende Feststellung: „Die Klägerin handelte treuwidrig, indem sie die erwartenden Leistungen nicht im vereinbarten Umfang erbrachte und sich „nie viel Zeit“ für die Erblasserin nahm, die Sachwalterschaft auch aus eigennützigen Motiven anregte (Verhinderung einer Testamentsänderung), mittelbar die Kontosperre verursachte, wodurch die Erblasserin in eine existenzielle Krise geriet, gegen den Willen der Erblasserin handelte, die sich „eingesperrt“ und „kontrolliert“ fühlte sowie die Erblasserin derart enttäuschte und verletzte, dass diese den Kontakt abbrach und das Testament änderte. Dieses treuwidrige Verhalten führte dazu, dass die Erblasserin die Zweckabrede als gescheitert ansah und das Vermächtnis widerrief.
Auch hier stehen bekämpfte und begehrte Feststellung in keinerlei Austauschverhältnis zueinander. Während sich die bekämpfte Feststellung mit dem Motiv für die Veranlassung der ärztlichen Untersuchung und Anregung eines Sachwalterschaftsverfahrens durch die Klägerin befasst, beschäftigt sich die Ersatzfeststellung mit völlig anderen Themenbereichen, sodass schon aus diesem Grund keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vorliegt. Zudem stellt die bekämpfte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene vermeintliche Feststellung, dass eine treuwidrige Vereitelung des verfolgten Zwecks durch die Klägerin nicht vorliegt (vgl US 22), eine nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes dar. Letztendlich erweist sich die bekämpfte Feststellung aber auch als das Ergebnis einer schlüssigen und plausiblen Beweiswürdigung. Dazu kann auf die Ausführungen des Erstgerichtes auf US 15f und 17 verwiesen werden, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Beweiswürdigung lässt der Beklagte vermissen, sodass auch insofern keine gehörig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt.
2.4. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung: „Das Sparbuch mit einem Guthaben von rund EUR 15.000,00 wurde von [der Verstorbenen] der Klägerin nicht mit dem Zweck und dem Auftrag übergeben, dass davon die Begräbniskosten der [Verstorbenen] bezahlt werden sollen“. Der Beklagte begehrt folgende Feststellung: „ Es kann nicht festgestellt werden, ob das Sparbuch als Schenkung für die Tochter der Klägerin oder für Begräbniskosten bestimmt war.“ Auch hier l ässt der Beklagte eine Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes auf US 11 und 17 vermissen. Er verweist lediglich auf sein eigenes Vorbringen, in dem er eine derartige Behauptung aufstellte. Tatsächlich hatte er dazu keinerlei eigene Wahrnehmungen. Dass die Verstorbene im Testament vom 14. Oktober 2006 noch wollte, dass dieses Sparbuch für ihre Begräbniskosten verwendet wird, schließt eine Willensänderung der Verstorbenen nicht aus. Immerhin änderte sie auch mehrmals ihren letzten Willen. Zudem wäre zu erwarten, dass sie das Sparbuch genauso wie im Testament vom 14. Oktober 2006 auch in ihren „Festlegungen“, Beilage ./10, erwähnt hätte, wenn das Sparbuch zur Begleichung ihre Begräbniskosten dienen sollte. Im Ergebnis zeigt der Beklagte daher keine überzeugenden Argumente gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung auf.
2.5. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung: „Die Klägerin hat von [der Verstorbenen] für ihre Leistungen kein Bargeld erhalten. Die Klägerin bezahlte nicht eigenmächtig vom Geld der [Verstorbenen] für ihre eigenen Einkäufe.“ Begehrt wird folgende Feststellung: „Die Erblasserin behob in 17 Monaten (Jänner 2017 bis Mai 2018) EUR 24.000,00 Bargeld. Die Verwendung dieses Bargelds ist nicht geklärt. Es ist wahrscheinlich, dass die Erblasserin der Klägerin Geld für Einkäufe gab, Einkäufe der Klägerin mitbezahlte oder Geldgeschenke machte, weil die Erblasserin großzügig war und die Klägerin und ihre Tochter hin und wieder selbst Lebensmittel einkauften.“Wiederum stehen die bekämpfte und die begehrte Feststellung in keinem Austauschverhältnis. Inhalt der bekämpften Feststellung ist, dass die Klägerin für ihre Leistungen von der Verstorbenen kein Geld erhalten hat und sie ihre eigenen Einkäufe nicht eigenmächtig vom Geld der Verstorbenen bezahlte, während die Ersatzfeststellung auf Bargeldbehebungen durch die Verstorbene selbst abstellt und es als wahrscheinlich erachtet, dass die Verstorbene Einkäufe der Klägerin aus Großzügigkeit mitbezahlte. Insofern bestünde zwar zunächst kein Widerspruch zwischen bekämpfter und begehrter Feststellung, vielmehr begehrt der Beklagte ergänzende Feststellungen. Die Geltendmachung ergänzender Feststellungen ist aber nicht der Beweisrüge, sondern der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304 [T6]). Mit diesen Feststellungen wäre allerdings für den Beklagten nichts gewonnen, weil aus Schenkungen der Verstorbenen aus Großzügigkeit keine Gegenforderung abgeleitet werden kann. Abgesehen davon erweist sich die erstgerichtliche Feststellung auch als unbedenklich. Das Erstgericht erachtete die Angaben der Klägerin für glaubhaft und nachvollziehbar und hat dem der Beklagte in der Berufung auch nichts entgegenzusetzen. Vielmehr ergeht er sich in bloßen Vermutungen.
2.6. Der Beklagte bekämpft die Feststellung: „ Erst durch das Verlassenschaftsverfahren nach der Verstorbenen erfuhr die Klägerin, dass diese das ursprüngliche Testament geändert hat.“ Begehrt wird folgende Feststellung: „Die Klägerin hatte zumindest ab 13. Februar 2018 (letzter Kontakt mit der Erblasserin) objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie das Vermächtnis nicht erhalten würde, weil die Erblasserin den Kontakt abbrach, die Vorsorgevollmacht widerrufen wurde und die Klägerin selbst eine Testamentsänderung befürchtete. Auch hier lässt der Beklagte jegliche Auseinandersetzung mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auf US 17 vermissen, sodass insofern keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vorliegt. Zudem hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, dass es im Februar 2018 durch die Verstorbene zu einem Kontaktabbruch zur Klägerin kam und sich die Klägerin beim Notar nach dem Testament erkundigte, allerdings die Antwort erhielt, dass sie das erst erfahren würde, wenn es zu einem Verlassenschaftsverfahren kommt. Ob darin objektiv hinreichende Anhaltspunkte gesehen werden können, dass die Klägerin das Vermächtnis nicht erhalten würde, ist hingegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung und keiner Tatsachenfeststellung zugänglich.
2.7. Zuletzt bekämpft der Beklagte den vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit EUR 7,00 festgesetzten Stundenlohn für einfache Reinigungs- und Gartenarbeiten als auch für die Fahrtzeiten. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht – nach Meinung des Beklagten - einen Stundensatz von maximal EUR 4,00 bis EUR 5,00 ansetzen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung als (revisible) rechtliche Beurteilung zu qualifizieren ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller ZPO 6§ 273 Rz 5 mwN; RS0111576). Die Betragsfestsetzung ist daher nicht der Beweisrüge, sondern der Rechtsrüge zuzuordnen und daher dort zu behandeln.
Insgesamt werden daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1 Der Beklagte macht zusammengefasst geltend, die Klagsforderung sei zur Gänze verjährt, da für die Klägerin bereits am 13. Februar 2018 objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass mit der Erfüllung der Zusage nicht mehr gerechnet werden könne.
Werden Leistungen in Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung (hier Liegenschaftsübergabe) erbracht, tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB – und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB – ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit einer Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Dass ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung aus objektiven Gründen schlechthin unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann (RS0021820; RS0021830). Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt (6 Ob 51/05a).
Davon ausgehend liegt eine Fehlbeurteilung des Erstgerichtes nicht vor. Es ist zwar richtig, dass es am 13. Februar 2018 durch die Verstorbene – bestärkt durch den Beklagten – zu einem Kontaktabbruch zur Klägerin kam, sodass diese keine weiteren Leistungen erbringen konnte. Dem steht aber die Tatsache entgegen, dass die Klägerin erst durch das Verlassenschaftsverfahren nach der Verstorbenen erfuhr, dass diese das ursprüngliche begünstigende Testament geändert hat und die Liegenschaft samt Haus dem Beklagten zukommen wird. Auch wenn die Klägerin eine Testamentsänderung befürchtet haben mag und sich daher auch beim Notar nach dem Testament erkundigte, erteilte ihr dieser keine Auskunft und verwies auf ein zukünftiges Verlassenschaftsverfahren. Dass die Verstorbene bestärkt durch den Beklagten den Kontakt zur Klägerin abbrach und diese keine weiteren Leistungen mehr erbringen konnte, ist allein kein hinreichender Anhaltspunkt um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen. Ein Widerruf der Zusage erfolgte durch die Verstorbene ebenso wenig, wie eine Mitteilung über ein geändertes Testament. Damit hat es im konkreten Fall dabei zu bleiben, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Tag zu laufen begann, an dem die Klägerin im Abhandlungsverfahren vom geänderten Testament, dass ihre Erwartung zunichte machte, Kenntnis erlangte.
Inwiefern die Anregung einer Sachwalterschaft durch die Klägerin und die Aufforderung des Beklagten (und nicht der Verstorbenen) die Hausschlüssel und Krankenunterlagen zu übergeben, Anhaltspunkte dafür sein sollen, dass die Klägerin nicht mehr mit der Erfüllung der Zusage rechnen konnte, erschließt sich nicht. Der Verjährungseinwand des Beklagten wurde vom Erstgericht daher rechtsrichtig verworfen.
3.2. Nach den Feststellungen erbrachte die Klägerin für die Verstorbene Leistungen im Hinblick auf die erwartete Zuwendung Liegenschaft samt Haus von Todes wegen, sodass die Kondiktion wegen Zweckverfehlung in Analogie zu § 1435 ABGB greift.
Strittig ist, ob ein völliger Entfall des Bereicherungsanspruches zu greifen hat, was dann der Fall ist, wenn der Leistende den Leistungszweck selbst wider Treu und Glauben vereitelt hat (vgl RS0033767). Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten (RS0033767 [T8]; 1 Ob 116/23z). Von einer Vereitelung wider Treu und Glauben wird erst dann auszugehen sein, wenn der Leistende sich Maßnahmen widersetzt oder ein Verhalten an den Tag legt, das ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht, somit eindeutig gegen die Interessen des Empfängers handelt (vgl 6 Ob 172/10b). Die Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist (RS0033767 [T11]). Dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache vom Beklagten zu beweisen (RS0033767 [T10]).
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Erstgericht zutreffend eine Leistungsvereitelung wider Treu und Glauben durch die Klägerin verneint. Soweit der Beklagte in der Anregung eines Sachwalterverfahrens durch die Klägerin eine treuwidrige Handlung erblickt, sind ihm die erstgerichtlichen Feststellungen entgegenzuhalten, wonach die Veranlassung durch die Klägerin aus Sorge um die Verstorbene, zum Schutz vor finanziellen Nachteilen der Verstorbenen und angesichts der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung (Verdacht auf mikrovaskuläre Genese mit Verhaltensauffälligkeiten) nach Rücksprache mit ihren Cousinen anregte. Der Beklagte meint auch, dass die Verursachung der Kontosperre bei der ** eine treuwidrige Vereitelung des Zwecks durch die Klägerin darstellt. Voranzustellen ist hier, dass die Rechtsrüge nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird (RS0041585; RS0043312; RS0043603 ua). Dem wird die Berufung des Beklagten nicht gerecht, wurde doch nach den Feststellungen der Zugriff auf die Konten von der Bank als Vorsichtsmaßnahme eigenständig vorgenommen; die Klägerin informierte die Bank lediglich – wahrheitsgemäß – von der Anregung eines Sachwalterschaftsverfahrens. Mit den Ausführungen des Beklagten unter dem Titel „Nichterfüllung der behaupteten Zweckabrede“ bringt er keine ordnungsgemäße Rechtsrüge zur Darstellung. Zu entgegnen ist lediglich, dass die Verstorbene den Kontakt zur Klägerin abbrach und diese daher keine weiteren Leistungen mehr erbringen konnte. Dies wiederum kann aber nicht der Klägerin als Verstoß gegen Treu und Glauben angelastet werden.
3.3 Richtig ist, dass zweckverfehlende Arbeitsleistungen in Analogie zu § 1152 ABGB unabhängig vom verschafften Nutzen in Höhe der angemessenen Entlohnung kondiziert werden können. Dieser Auffassung des Erstgerichts tritt der Beklagte in seiner Berufung nicht entgegen, meint allerdings, dass dies nicht bei treuwidriger Vereitelung des Leistungszwecks gilt. Da eine solche – wie unter Punkt 3.2 dargestellt – allerdings zu verneinen ist, gehen die weiteren Ausführungen des Beklagten dazu ins Leere, abgesehen davon, dass er diesen ohnedies einen nicht festgestellten Sachverhalt zugrundelegt.
3.4. Auch hinsichtlich der Ausführungen unter dem Titel „überhöhte Stundensätze“ liegt keine gehörig ausgeführte Rechtsrüge vor, wenn sich der Beklagte gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zum monatlichen Stundenaufwand der Klägerin wendet. Im Übrigen kann dazu auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge verwiesen werden.
3.5. Zuletzt wendet sich der Beklagte gegen den vom Erstgericht unter Anwendung des § 273 ZPO mit EUR 7,00 als angemessen erachteten Stundenlohn für den gesamten geltend gemachten Zeitraum. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten (im Einzelnen aufgelistet auf US 5) einfacherer Natur waren, ist ein Stundensatz von EUR 7,00 keineswegs als überhöht zu betrachten. Soweit der Beklagte einen Stundensatz von maximal EUR 4,00 bis EUR 5,00 ansetzen möchte, ist ihm auch entgegenzuhalten, dass er selbst einem Stundensatz von EUR 6,00 zugestand (vgl ON 30 S 33).
Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des Beklagten, wonach das amtliche Kilometergeld nicht zustehe, sondern nur der tatsächliche Aufwand zu ersetzen sei. Das amtliche Kilometergeld ist allerdings eine Pauschalabgeltung für alle Kosten die durch die Verwendung des privaten Fahrzeuges der Klägerin für die Verstorbene entstanden. Abgesehen davon wurde die Höhe des Kilometergeldes auch vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nie substanziiert bestritten, sodass es ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte (vgl RS0040110).
3.6. Als sekundären Feststellungsmangel macht der Beklagten die unterlassene Feststellung des Inhalts des „Wunschprotokolls“ geltend. Daraus würde in rechtlicher Hinsicht folgen, dass keine wirksame Zweckabrede vorgelegen sei, die Klägerin diese nicht erfüllt und gewusst habe, dass die Erblasserin den letzten Willen jederzeit ändern könne. Sekundäre Feststellungsmängel können schon deshalb nicht vorliegen, weil das Erstgericht zu den angesprochenen Themenkreisen der Zweckabrede, der Erfüllung durch die Beklagte und der Testamentsänderung ohnedies Feststellungen getroffen hat. Dass das „Wunschprotokoll“ nicht unterschrieben wurde, folgt nicht nur aus der Urkunde selbst, sondern wurde auch von der Klägerin nie behauptet. Wie lange die Klägerin die Leistungen tatsächlich erbrachte, ist ohnedies mit einschließlich Jänner 2018 festgestellt.
Das Erstgericht hat im Einzelnen festgestellt, welche Leistungen die Klägerin in den Jahren 2014 bis inklusive 2018 erbrachte und dabei auch etwa bei Gartenarbeiten beispielshaft Blumenpflege, Blumengießen, Unkraut entfernen etc bei den Hausarbeiten auch beispielsweise Reinigen der Fenster, Türen und des Balkons, Böden saugen und wischen etc (im Detail US 5) aufgezählt. Weitergehende Konkretisierungen waren nicht erforderlich, sodass insofern kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Auch Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der vom Erstgericht vorgenommenen Schätzung des Stundensatzes mit EUR 7,00 können nicht erkannt werden und ist zur Schätzungsgrundlage auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes auf US 21 und 22 zu verweisen.
Insgesamt erweist sich daher die Berufung des Beklagten als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die hier zu beurteilenden Rechtsfragen jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhingen.
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