Wird eine Zuwendung aus dem Nachlaß versprochen oder doch in Aussicht gestellt, so tritt die Fälligkeit eines "Entlohnungsanspruches" wegen Nichterfüllung dieser Erwartung ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit einer Erfüllung dieser Zusage oder Erwartung nicht mehr zu rechnen ist. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung aus objektiven Gründen schlechthin unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn die Erwartung auf eine letztwillige Zuwendung wegfällt.
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