Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen den Beklagten Mag. B* , geboren am **, Unternehmer, **, **, vertreten durch Mag. Robert Bumberger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung , über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. August 2025, Cg*-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.095,12 (darin enthalten EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war bis April 2023 bei der Klägerin angestellt. Die Klägerin beauftragte eine Fotografin, Fotos von ihren Mitarbeitern (darunter auch der Beklagte) anzufertigen und bezahlte dafür einen Werklohn. Die Klägerin hat die alleinigen Werknutzungsrechte an diesen Fotos. Der Beklagte schied in der Folge aus dem Unternehmen der Klägerin aus und gründete ein Konkurrenzunternehmen mit dem Namen „C* D*“. Er verwendete die im Auftrag der Klägerin hergestellten, ihn selbst (allein) zeigenden Fotos auf diversen Internetplattformen und Webseiten, und zwar auf LinkedIn, Xing, www.C*.at, „PDF Printmedia der Jobinserate“ und karriere.at.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, „Fotos, an denen die Klägerin ein Werknutzungsrecht hat und für die die Klägerin ein Entgelt bezahlen hat müssen, im Internet auf einer ihm gehörigen Seite zu veröffentlichen, wenn er sich diese Fotos illegal und ohne ein Werknutzungsrecht dafür bezahlt zu haben, angeeignet hat“. Außerdem solle die Klägerin ermächtigt werden, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit dem im Urteilsantrag näher spezifizierten Layout „im redaktionellen Teil in einer Wochenausgabe“ [welcher Zeitschrift bleibt unklar] auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.
Sie brachte vor, der Beklagte habe sich die Fotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich angeeignet und diese – ohne dafür etwas zu bezahlen – auf diversen Internetseiten veröffentlicht. Der Beklagte habe damit gegen § 1 UWG verstoßen und sich durch die Nutzung einen unlauteren Vorteil verschafft, weil die Herstellung solcher Fotos üblicherweise etwas koste. Hätte er sie redlich erworben, hätte er dafür – genauso wie die Klägerin – bezahlen müssen. Die beanstandete Handlung sei zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommen worden, weil diese objektiv geeignet sei, den Absatz der Waren oder Leistungen des eigenen Geschäftsbetriebs neben anderen Wettbewerbern zu fördern. Durch dieses schuldhafte Hinwegsetzen über ein Gesetz, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, sei es zu einer Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs gekommen.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er habe bereits am 18. Oktober 2024 eine vom Rechtsvertreter der Klägerin übermittelte Unterlassungserklärung unterfertigt und einen Betrag von EUR 400,00 als Entgelt für die Verwendung der Fotos überwiesen. Seither verwende bzw verbreite er die Lichtbilder nicht mehr. Er habe sie von allen Internetseiten entfernt bzw ihre Entfernung veranlasst.
Die Klägerin habe dennoch mit Klage vom 30. Oktober 2024 zu Cg* des Landesgerichtes Linz (in der Folge kurz: „Parallelverfahren“) die Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Fotos begehrt. Mit seiner Klagebeantwortung vom 2. Dezember 2024 habe er das Unterlassungsbegehren vorbehaltlos und unwiderruflich anerkannt. Die mit beiden Erklärungen [hier und im Parallelverfahren] von ihm zugesicherte Unterlassung jeglicher Verbreitung beinhalte auch die nunmehr begehrte Unterlassung der Verwendung der Fotos „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs“. Aufgrund seiner vorprozessualen Erklärung und des prozessualen Anerkenntnisses sei jede Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.
Überdies komme dem Beklagten an den Fotos, die nur ihn selbst zeigen, das Recht am eigenen Bild gemäß § 78 UrhG zu. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung durch die Klägerin habe er nie erteilt, weshalb die Klägerin die Fotos keiner öffentlichen Verwendung zuführen könne und die Klagsführung eine missbräuchliche Scheinrechtsausübung darstelle.
In seiner Verwendung der Fotos liege außerdem keine unlautere Geschäftspraktik oder eine sonstige unlautere Handlung des Beklagten und auch keine Handlung, welche geeignet wäre, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin erheblich zu beeinflussen, insbesondere vor dem Hintergrund des Anschaffungspreises der Fotos.
Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten die Verwendung der Fotos für eigene Zwecke ohne Einschränkung ausdrücklich gestattet. Er habe sich die Lichtbilder daher gar nicht widerrechtlich angeeignet.
Eine Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten sei weder angebracht noch notwendig, da kein Gesetzesverstoß durch den Beklagten vorliege, dessen Publizität auch noch in Zukunft nachteilige Folgen befürchten lasse. Unabhängig davon sei die Verwendung der Fotos durch den Beklagten tatsächlich auch mit keiner Beeinflussung des Wettbewerbs zum Nachteil der Klägerin verbunden, weshalb die Veröffentlichung des Urteils auch aus diesem Grund nicht geboten sei. Ein Interesse an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß bestehe nicht.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss setzte das Erstgerichtden Streitwert des Unterlassungsbegehrens aufgrund einer Streitwertbemängelung des Beklagten gemäß § 7 Abs 2 RATG mit EUR 1.500,00 fest (Spruchpunkt I des angefochtenen Urteils). In der Sache wies es die Klage ab (Spruchpunkt II).
Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten drei bis fünf des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist. Darauf kann daher gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Wegfall der Wiederholungsgefahr aus. Deshalb seien das Unterlassungs- und (als Folge davon) auch das Veröffentlichungsbegehren abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zu den Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Streitwertbemängelung:
Im Rahmen ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss vorgenommene Streitwertfestsetzung gemäß § 7 Abs 2 RATG. Sie meint, die Streitwertbemängelung durch den Beklagten wäre unwirksam gewesen, weil dieser den „richtigen“ Streitwert nicht beziffert habe.
Sollte die Klägerin darauf hinauswollen, dass angesichts einer unzureichenden Streitwertbemängelung kein Anlass für ein Vorgehen nach § 7 Abs 2 RATG bestanden habe (und der Beschluss daher sozusagen ersatzlos zu entfallen habe), ist für sie nichts zu gewinnen. Ungeachtet der Frage, ob § 7 Abs 2 RATG tatsächliche eine exakte Bezifferung des „richtigen“ Streitwerts durch den Beklagten verlangt, ergibt sich diese hinreichend deutlich aus dessen Ausführungen in der Klagebeantwortung. Diesen zufolge seien nämlich „die gegenständlichen Anschaffungskosten“ der Fotos von EUR 115,00 dem Unterlassungsbegehren zugrundezulegen (S 2/ON 3). Die Kritik der Klägerin verfehlt daher schon deshalb ihr Ziel.
Im Übrigen ist die Streitwertfestsetzung nach § 7 Abs 2 letzter Satz RATG nicht anfechtbar. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch den Beschluss überhaupt (formell oder materiell) beschwert ist. Die Streitwertfestsetzung nach § 7 Abs 2 RATG löst nämlich nur eine Vorfrage für die (von der Klägerin gar nicht angefochtene) Kostenentscheidung, hat ansonsten aber keine verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl RS0044218, RS0111573).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1 Der Behandlung der Rechtsrüge ist – nur der Vollständigkeit halber – vorauszuschicken, dass durch das Parallelverfahren weder das Streithindernis der Streitanhängigkeit noch der entschiedenen Sache entstanden ist. Dessen Inhalt waren Eingriffe in Werknutzungsrechte der Klägerin durch die Verbreitung und Vervielfältigung der Fotos durch den Beklagten, während hier ein – zwar ebenfalls durch die urheberrechtlich unzulässige Verwendung der Fotos begründeter – Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG durch Veröffentlichung auf „einer dem Beklagten gehörigen Seite im Internet“ Streitgegenstand ist. Da der Streitgegenstand nicht nur durch das Begehren, sondern auch durch die anspruchsbegründenden Tatsachen festgelegt wird („zweigliedrige Streitgegenstandstheorie“; RS0037522 insbes [T3]), die hier (anders als im Parallelverfahren) auch jene im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverstoß umfassen, liegt ein anderer Streitgegenstand vor (auch wenn sich ansonsten die Tatsachenbehauptungen teilweise decken mögen). Weiters ist das Unterlassungsbegehren auf das Handeln zu Wettbewerbszwecken eingeschränkt.
Der vom Beklagten im Verfahren erster Instanz aufgeworfenen Frage, ob das eine Unterlassungsbegehren das andere notwendigerweise in sich schließt, kommt daher unter diesen prozessrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung zu. Umgekehrt ist es aber auch unpräzise bzw unvollständig, wenn der Kläger nunmehr in seiner Berufung meint, er habe seinen Unterlassungsanspruch auf „§ 78 UrhG [erkennbar gemeint: auf einen Verstoß gegen die Rechte gemäß § 74 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 UrhG] und § 1330 ABGB“ gestützt. Das trifft insoweit nur mittelbar zu, als der Kläger – jedenfalls nach seinem Vorbringen im Verfahren erster Instanz – Verstöße gegen diese Bestimmungen als Rechtsbruch und damit als unlauter im Sinn des § 1 UWG ansieht und er seinen Unterlassungsanspruch daher auf einen daraus resultierenden Wettbewerbsverstoß gegründet hat.
2.2. Ob sich aus dem im Parallelverfahren ergangenen Teilankenntnisurteil bzw dem dort in der Folge geschlossenen Vergleich eine Bindungswirkung hinsichtlich der hier als wettbewerbswidrig geltend gemachten Handlung ergibt, kann dahingestellt bleiben, weil – wie zu zeigen sein wird – die Ansprüche unabhängig davon ohnehin nicht zu Recht bestehen. Insbesondere stellt sich daher auch nicht mehr die Frage, ob die Klägerin die Behauptung des Beklagten, der Geschäftsführer habe ihm die Verwendung der Fotos gestattet, überhaupt (substantiiert) bestritten hat (aus dem Protokoll ON 7 geht derartiges nicht hervor) und welche Bedeutung der vom Erstgericht dazu dennoch getroffenen non-liquet-Feststellung zukommt. Ebenso wenig braucht darauf eingegangen werden, ob es dem Beklagten nicht aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung im Parallelverfahren oder aufgrund des angebotenen Unterlassungsvergleichs ohnehin verwehrt ist, sich noch auf eine Erlaubnis zu berufen.
2.3. Wie der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, erfordert die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge die Darlegung, in welcher Hinsicht das Erstgericht die (konkret) zu lösenden Rechtsfragen unrichtig beurteilt hat. Die (abstrakte) Darstellung der Rechtslage ohne Bezugnahme auf den vorliegenden Sachverhalt (also ohne Subsumtion) reicht nicht aus.
Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge der Klägerin in ihrem ersten Punkt nur insoweit gerecht, als sie meint, die vom Beklagten vorprozessual abgegebene Unterlassungserklärung beseitige die Wiederholungsgefahr deshalb nicht, weil diese das Zugeständnis der Urteilsveröffentlichung nicht umfasse (Pkt 1.a der Berufung), der Beklagte die Wiederholungsgefahr im Prozess bestritten (Pkt 1.b der Berufung) und außerdem behauptet habe, die Klägerin habe ihm die Verwendung der Fotos gestattet, sodass diese nicht widerrechtlich erfolgt sei (Pkt 1.c der Berufung). Außerdem reiche die Abgabe einer Unterlassungserklärung, „die weder strafbewehrt gewesen sei, noch eine Zwangsvollstreckung ermöglicht habe“, schon grundsätzlich, jedenfalls aber im Zusammenhalt mit dem „zwiespältigen Prozessverhalten“ des Beklagten nicht aus, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr wegfallen zu lassen (Pkt 1.d der Berufung). Schließlich habe der Beklagte den entstandenen Schaden, zu dem auch die Vertretungskosten zählten, nicht schon vor dem Prozess wiedergutgemacht (Pkt 1.e der Berufung).
2.4. Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RS0012087, RS0080065).
So wird ein Wegfall der Wiederholungsgefahr in der Regel etwa dann angenommen, wenn der Verletzer einen Vergleich anbietet, der alles umfasst, was der Kläger durch ein stattgebendes Urteil hätte erlangen können (vgl RS0079899 insbes [T33, T37], RS0079962, RS0079898 [T2]). Wenn der Kläger auch Urteilsveröffentlichung begehrt, beseitigt ein Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Allgemeinen nur dann, wenn der Beklagte zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbietet (RS0079899 [T21], RS0079921; vgl aber auch RS0079180 zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr in besonderen Fällen).
2.4.1. Die Klägerin übersieht allerdings, dass weder aus den Prozessbehauptungen, noch aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass sie vorprozessual vom Beklagten die Veröffentlichung des Unterlassungsvergleichs verlangt hätte (vgl Beil ./A). Auch den Inhalt der vom Beklagten in seinen Schriftsätzen ausführlich dargestellten Korrespondenz – aus der derartiges nicht hervorgeht – hat sie nicht bestritten. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die Veröffentlichung des Vergleichs verlangt hat, kann das schon von vornherein nicht dagegen sprechen, dass hier die Wiederholungsgefahr schon vor dem Verfahren durch die Unterlassungserklärung weggefallen ist.
Daran kann das (erstmals) im Verfahren erhobene Begehren auf Urteilsveröffentlichung nichts mehr ändern. Der Klage lässt sich im Übrigen gar nicht entnehmen, in welchem Medium das Urteil nach den Vorstellungen der Klägerin veröffentlicht werden soll. Dadurch war der Beklagte gar nicht im Stande, zu beurteilen, ob der von der Klägerin angestrebte Umfang der Veröffentlichung im Sinn der oa Rechtsprechung angemessen ist.
Schon vor diesem Hintergrund spricht im hier vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beklagte das Veröffentlichungsbegehren nicht anerkannt hat, nicht gegen den Wegfall der Wiederholungsgefahr.
2.4.2. Soweit der Kläger unter Berufung auf den Rechtssatz RS0012055 meint, es spreche bereits für die Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte die Wiederholungsgefahr (!) bestreite, trifft das nicht zu. Sowohl der zitierte Leitsatz als auch die unter diesem angeführten Entscheidungen besagen nämlich nur, dass die Bestreitung der Unterlassungspflicht bzw das Beharren auf dem bisherigen Standpunkt für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr sprechen kann. Im Übrigen muss es dem Beklagten, der (vorprozessual oder im Verfahren) einen Unterlassungsvergleich angeboten hat, schon denklogisch unbenommen bleiben, aus diesem Grund eine (weiter bestehende) Wiederholungsgefahr zu bestreiten. Würde er in solchen Fällen nämlich die Wiederholungsgefahr nicht bestreiten (sie also zugestehen), müsste er trotz des angebotenen Vergleichs – weil dieser die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen kann, wenn sie der Beklagte nach wie vor zugesteht – dennoch verurteilt werden. Die Ausführungen der Klägerin finden daher nicht nur im zitierten Rechtssatz keine Deckung, sondern sind auch in sich unschlüssig.
2.4.3. Ansonsten trifft es grundsätzlich zu, dass Wiederholungsgefahr im Allgemeinen dann anzunehmen ist, wenn der Beklagte den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (RS0012055 [T5, T6]). Ein solches Verhalten schadet allerdings dann nicht, wenn der Beklagte dem Kläger einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen (RS0012055 [T9]; vgl 4 Ob 5/19t, 8 Ob 145/24t). Ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich kann die Wiederholungsgefahr auch dann beseitigen, wenn der Beklagte den Vergleich unter dem Druck des Prozesses und nicht aufgrund besserer Einsicht anbietet. Das Motiv für das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvergleichs ist rechtlich irrelevant (RS0079899 [T56]).
Warum die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ansonsten inhaltlich ungenügend sein soll, kann die Klägerin in ihrer Berufung nicht ausreichend begründen.
2.4.4. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte das darüber hinaus geltend gemachte Schadenersatzbegehren nur teilweise und die Forderung auf Kostenersatz gar nicht anerkannt hat. Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nämlich weder entgegen, dass der Beklagte den Vergleich nur über das Unterlassungsbegehren, nicht aber auch über ein gleichzeitig erhobenes Zahlungsbegehren angeboten hat, noch dass das Vergleichsangebot den Kostenersatz nicht umfasste (Wiltschek/Horak, UWG 9.00§ 14 E 244 mwN; RS0079899 [T14, T18, T38]).
Zusammenfassend ist somit ist festzuhalten, dass es auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls ermöglicht und keine starren Grenzen zieht, nicht zu beanstanden ist, wenn das Erstgericht eine solche im hier vorliegenden Fall verneint. Das gilt insbesondere auch im Zusammenhalt damit, dass der Beklagte auch im Parallelverfahren den Unterlassungsanspruch anerkannt hat.
2.5. Davon abgesehen setzt ein Anspruch nach § 1 UWG schließlich die „Spürbarkeit“ eines Verstoßes durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung voraus (RS0121680, RS0117605; 4 Ob 182/22a). Ungeachtet der Frage, ob der Kläger dazu im Verfahren erster Instanz überhaupt ein ausreichendes Vorbringen erstattet hat, kann alleine durch den Umstand, dass der Beklagte im Auftrag der Klägerin hergestellte Fotos von sich selbst auf „ihm gehörigen Seiten im Internet“ verwendet hat, keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß begründen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vom Beklagten behaupteten Kosten der Herstellung der Fotos von EUR 115,00, die die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat, weil nicht ersichtlich ist, wie alleine die Tatsache, dass sich der Beklagte diesen Betrag erspart hat, zu einer nennenswerten Beeinflussung des Wettbewerbs oder des Verhaltens von Verbrauchern führen sollte. Die Fotos weisen – verglichen mit üblichen Personenbildern, die auf Internetseiten zwecks Vorstellung von Unternehmern oder Angestellten verwendet werden – ungeachtet ihres zwar durchaus individuellen Charakters auch keine derart herausragenden bzw spezifischen Besonderheiten auf, dass von einer besonderen Anziehungskraft auf Kunden und einer alleine dadurch bewirkten Nachfrageverlagerung ausgegangen werden könnte.
Auch mangels „Spürbarkeit“ des Verstoßes erweist sich das auf Unterlassung gerichtete Begehren daher als unberechtigt.
2.6. Aus der Abweisung des Unterlassungsbegehrens resultiert die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens, weil dieses – wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat – voraussetzt, dass einem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch stattgegeben wird ( Schmid in Wiebe/Kodek, UWG² § 25 Rz 12; vgl RS0079531 sowie RS0079624, woraus sich ergibt, dass im Fall der Abweisung des Unterlassungsbegehrens nur der Beklagte ein Interesse an der Urteilsveröffentlichung haben kann). Im Übrigen hat die Klägerin ausdrücklich nur die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teilsdes Urteilsspruchs beantragt. Abgesehen davon hat das Erstgericht zutreffend drauf hingewiesen, dass die Klägerin gar kein Tatsachenvorbringen zum berechtigten Interesse an der Veröffentlichung im Sinn des § 25 Abs 3 UWG erstattet hat. Dem setzt sie in der Berufung auch nichts Stichhaltiges entgegen.
Somit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Streitgegenstands geht das Berufungsgericht, das auch an eine vom Kläger unterlassene Bewertung des Streitgegenstands nach der JN nicht gebunden ist und daher nicht (zwingend) den Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN heranzuziehen hat (vgl RS0042434), angesichts der Bedeutung der Angelegenheit davon aus, dass der Streitwert der beiden nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnenden Begehren insgesamt EUR 5.000,000, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0042818).
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