Im Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen.
…erhalten könnte. Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen (stRsp, 4 Ob 395/87 = ÖBl 1989, 52 - Carsoncis/Carsound uva; RIS-Justiz RS0079921). Dass das vom Bestehen des Unterlassungsanspruchs abhängige Veröffentlichungsbegehren nicht durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ändert nichts daran, dass der einem geltend gemachten Sicherungsanspruch entgegenstehende…
…gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, ist dann anzunehmen, wenn er einen den ganzen Unterlassungsanspruch, unter Umständen auch den begehrten Veröffentlichungsanspruch (vgl RS0079180; RS0079921; RS0079899 [T21]) umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig…
…seine Unterlassungspflicht bestreitet (RIS-Justiz RS0012055, insb T3, T5). Zwar lässt auch in diesem Fall das Angebot eines vorbehaltlosen, auch das Veröffentlichungsbegehren erfassenden (RIS-Justiz RS0079921) Unterlassungsvergleichs die Vermutung der Wiederholungsgefahr regelmäßig wegfallen (4 Ob 330/84 = SZ 57/104 - Fertigpackungen; RIS-Justiz RS0079899 T5, T6, T18, T28). Es kommt aber…
…zwischen Unterlassungs- und Veröffentlichungsanspruch abgeleitet, dass ein Vergleichsangebot des Beklagten nur dann die Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitige, wenn es auch den Veröffentlichungsanspruch erfasse (RIS-Justiz RS0079921). 1.2. Warum daraus aber folgen soll, dass über ein Veröffentlichungsbegehren entgegen § 391 Abs 1 ZPO ausnahmslos zugleich mit dem Unterlassungsbegehren entschieden werden müsste, legen…
…RS0012055 [T9]). Im Regelfall muss der Beklagte dabei auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleichs auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten (RIS-Justiz RS0079921). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten in erster Instanz die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens behauptet. Sie haben zwar einen Unterlassungsvergleich angeboten, waren aber nicht zu dessen…
…unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung die Wiederholungsgefahr (RS0111637), wobei das Vergleichsanbot auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen muss (vgl RS0079921). Die Ausführungen der Beklagten setzen sich nicht näher mit der Beurteilung des Berufungsgerichts auseinander, dass die zwei angebotenen Unterlassungsvergleiche mangels Veröffentlichungsermächtigung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt…
…vgl auch RS0079962; RS0079898). Dafür muss der Beklagte aber grundsätzlich auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleichs auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten (RS0079921; 4 Ob 156/20z). Nur ein ganz oder teilweise ungerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden (RS0079180 [T4]). Dem Kläger muss im…
…auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird (1 Ob 146/15z im Klauselprozess; RS0079899 [T21]; RS0079180; RS0079921). 11.2. Einen dem Unterlassungsanspruch entgegenstehenden Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden außergerichtlichen Unterlassungserklärung oder das Anbot eines gerichtlichen Teilvergleichs, das auch die Veröffentlichungsverpflichtung…
…den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, von einer groben, hier nicht vorliegenden Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0079820 [T20]; RS0079921 [T9]). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage…
…Wegfall der Wiederholungsgefahr muss der Beklagte dem Kläger auch die (berechtigte) Ermächtigung zur Veröffentlichung des Vergleichs auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten (RIS Justiz RS0079921; RS0079180). 2.2 Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt zunächst davon ab, ob ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten…
…Interesse der Angehörigen liegt. Da die Beklagte keine solche Veröffentlichung angeboten hat, konnte ihr Angebot eines Unterlassungsvergleichs die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigen (RIS Justiz RS0079921). 5. Aus diesen Gründen muss die Revision der Beklagten scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.…
…dann, wenn der Klägerin auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten im angemessenen Umfang angeboten wird (stRsp; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; RIS Justiz RS0079921). Dies gilt auch dann, wenn der Vergleich im Provisorialverfahren angeboten wird, in dem nur der Unterlassungsanspruch gesichert werden soll (ÖBl 1989, 52 - Carsound/Carsonics). Entgegen…
…„Wegfall der Wiederholungsgefahr" nach Anbot eines Unterlassungsvergleichs, mit dem der Kläger alles erreiche, was er mit einem klagestattgebenden Urteil erreichen könne (RIS Justiz RS0079692, RS0079921), gesetzt, übersieht, dass die Beklagte lediglich eine eigene Urteilsveröffentlichung im Internet (anstelle der nicht zu beanstandenden Veröffentlichungsermächtigung in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung) angeboten hat. Der…
…Wegfall der Wiederholungsgefahr muss der Beklagte dem Kläger auch die (berechtigte) Ermächtigung zur Veröffentlichung des Vergleichs auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten (RIS Justiz RS0079921; RS0079180). Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt zunächst davon ab, ob ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß…
…Erst durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger all das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können (vgl RIS Justiz RS0079180; RS0079921; 7 Ob 118/13y; RS0079899 [T21]). 6.4 Die Beklagte hat zwar bereits in der Klagebeantwortung angeboten, über die Klauseln 1, 9…
…06f; Iro , Verstärkter Senat zur Wiederholungsgefahr bei KSchG Verbandsklage causa finita?, RdW 2012/739, 703 [704 FN 8]; vgl RIS Justiz RS0079180; RS0079921). Die Beklagte hat zwar einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten, dieser umfasste jedoch nicht das Veröffentlichungsbegehren. Da sie zu Unrecht in ihr Vergleichsangebot nicht auch das Veröffentlichungsbegehren…
…RS0079962 ; RS0079898 [T2]). Das Vergleichsanbot muss daher auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Verletzers umfassen, wenn der Kläger ein gerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren gestellt hat ( RS0079921 ). [12] 3. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Klägerin keine Veröffentlichung auf der Titelseite zustehe, weil diese nur ausnahmsweise zugesprochen werden könne. Nach dem…
…zum UWG auch die Veröffentlichung des Vergleichs umfassen, um die Wiederholungsgefahr verneinen zu können, weil der Veröffentlichungsanspruch untrennbar mit dem Unterlassungsanspruch verknüpft ist (RIS-Justiz RS0079921; RS0079180). Angesichts des unvollständigen Vergleichsanbots der Beklagten, das der Weigerung gleichkommt, betroffenen Kunden die Rechtswidrigkeit der Klauseln durch Veröffentlichung der Unterwerfung bekannt zu machen, sind…
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