RS0079898 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
Beim Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches ist zwar in der Regel zu vermuten, dass es dem Beklagten nach den gesamten Umständen des Falles mit seiner Unterlassungsverpflichtung tatsächlich ernst ist; im Einzelfall können aber die Umstände dagegen sprechen, so dass weiterhin Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.