4Ob200/07a—OGH Entscheidung
13. November 2007
…sollte, über das Veröffentlichungsbegehren zu entscheiden. 1.1. Zwar wird das Veröffentlichungsbegehren in der Rechtsprechung als „Nebenanspruch" zum Unterlassungsbegehren bezeichnet (vgl etwa RIS-Justiz RS0079596, RS0079531). Das bedeutet aber nur, dass die Veröffentlichung eines auf Unterlassung lautenden Urteils selbstverständlich die Existenz eines solchen Urteils voraussetzt. Weiters wird aus der „untrennbaren…