§ 59
§ 59 — ASGG
§ 59 — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)
Anmerkung
1. S. §§ 11 Abs. 3 und 4 Abs. 1 ASGG.
2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40137610
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Anzuwenden sind die Bestimmungen über
1. den Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
2. den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1
ZPO;
3. die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);
4. die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);
5. die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
6. die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).
(2) Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.