JudikaturOGH

RS0036324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2024

Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber zurückgewiesen, und übersteigt der sachlich beschiedene Teil des Klagsanspruchs nicht die Revisionsgrenze, so ist ein weiterer Rechtszug jedenfalls ausgeschlossen.

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