Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dies verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
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