Das Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt wird,ist nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung. Diese hat der Arbeitgeber auch nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken, soferne nicht die nachträgliche Zustimmung möglich ist.
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