§ 11 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden
§ 11 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden — ASGG
§ 11 Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zu Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 2, BGBl. Nr. 624/1994
Anmerkung
Einzelrichterverfahren ausgeschlossen, s. aber etwa §§ 37 Abs. 1, 56, 59 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 1 u. 85 ASGG, 239 Abs. 1 ZPO, 37 GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015023
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Senate der Landesgerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (§ 6 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen.
(2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern (§§ 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen.
(3) Der § 7a Abs. 1 und 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt.
(4) Über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters haben die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof durch Senate zu entscheiden, die sich aus drei Richtern zusammensetzen.