Eine unrichtige Gerichtsbesetzung liegt im Falle eines Verstoßes gegen § 11 ASGG immer dann vor, wenn die Senatsbesetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung nicht entspricht, gleichgültig ob die Zahl der Richter oder fachkundigen Laienrichter überschritten oder unterschritten wird, oder ob nur (ein) Richter oder nur fachkundige Laienrichter dem Senat angehört haben.
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