(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Art. 10 § 2
…Es sind anzuwenden 1. die Art. I Z 1 (§ 5a ASGG), 2 (§ 7 ASGG), 16 lit. a (§ 39 Abs. 5 ASGG), 17 lit. a (§ 40 Abs. …
…Der Rekurs wegen Nichtigkeit war zurückzuweisen. Im Übrigen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Die vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des Verstoßes des Erstgerichtes gegen § 10 ASGG, aber auch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin kann nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz…
…Arbeitsverhältnisses ergebe, bei. Das Erstgericht habe daher zu Recht implizite ausgesprochen, daß sich die Gerichtsbesetzung des Erstgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht nach den §§ 10 und 11 ASGG richte. Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Wie bereits zu 9 Ob A 248/93 (= ON 21 des Aktes…
…11 a ASGG sei auf die Beschlußfassung im Sinn des § 37 Abs 3 ASGG nicht Bezug genommen, so daß ein im Sinne des § 10 Abs 1 ASGG zu besetzender Senat hätte entscheiden müssen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich der "Revisionsrekurs" der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen…
…die einstweilige Verfügung, soweit sie gegen den Erstbeklagten ergangen war, als nichtig auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung in der durch § 10 ASGG vorgeschriebenen Besetzung - nach Verbesserung der in unzulässiger Klagenhäufung verbundenen Sicherungsanträge - auf; es sprach aus, daß der Wert des anteiligen Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der…
…11 a ASGG eine im allgemeinen Interesse liegende Rechtsfrage berührt. Der Rekurs ist schon deshalb berechtigt, weil den Entscheidungen der Vorinstanzen Nichtigkeit innewohnt. Gemäß § 10 Abs 1 ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt. Mit der ASGG-Novelle 1994, BGBl 624, wurden zwar in § 11 a ASGG weitere Ausnahmen…
…Berufung dieses Urteil als nichtig auf. Es folgerte dabei rechtlich, dass abgesehen von den in §§ 11a und 11b ASGG vorgesehenen Ausnahmen zufolge § 10 ASGG die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt werde. Das Urteil könne nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben…
…11 a ASGG sei auf die Beschlußfassung im Sinn des § 37 Abs 3 ASGG nicht Bezug genommen, so daß ein im Sinne des § 10 Abs 1 ASGG zu besetzender Senat hätte entscheiden müssen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen…
…des Masseverwalters infolge der Konkurseröffnung, ist somit gegeben. Anläßlich des zulässigen Rechtsmittels konnte daher die gegenständlich vorliegende Nichtigkeit von Amts wegen wahrgenommen werden. Gemäß § 10 Abs.1 ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt. Mit der ASGG-Novelle 1994, BGBl.624, wurden zwar in § 11 a ASGG weitere Ausnahmen…
…erhoben. Ohne eine Verhandlung anzuberaumen, sprach das Erstgericht daraufhin mit Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG aus, dass die Rechtssache in der in § 10 Abs 2 ASGG vorgesehenen Gerichtsbesetzung zu verhandeln sei. Aus dem vom Kläger selbst vorgelegten - unstrittigen - Konsulentenvertrag ergäben sich Berichtspflichten, ein fixes monatliches Honorar, eine Konkurrenzklausel etc, sodass der…
…eines Ungleichgewichtes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer maßgeblich. Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes Richter und ungeachtet ihrer Herkunft keine Interessenvertreter (siehe dazu Kuderna, ASGG, § 10, Anm. 2; § 29 Anm. 5). Unter diesen für die fachkundigen Laienrichter allein maßgeblichen Gesichtspunkten, die aber für die Rentenausschüsse überhaupt keine Bedeutung haben, ist…
…als arbeitnehmerähnlich anzusehen, sodaß das Erstgericht als Arbeits und Sozialgericht zuständig sei. Das Erstgericht sprach aus, daß das Verfahren in der Gerichtsbesetzung gemäß § 10 ASGG fortzuführen sei und erkannte den Kläger schuldig, dem Beklagten die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen. Der Beklagte sei als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Für die Entscheidung der…
…werten. Auch wenn ein freier Dienstvertrag unter Umständen eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Beklagten bewirken könnte, welche die Besetzung des angerufenen Gerichtes gemäß den §§ 10 ff ASGG zu Folge hätte, sei entscheidend, daß der Beklagte nicht wegen seiner Arbeitnehmerähnlichkeit, sondern ausdrücklich als Vorstandsdirektor einer Aktiengesellschaft unter Berufung auf das AktG in Anspruch…
…unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesvergabeamt) anhängigen Rechtssache ist." 1.2. Gemäß §10 Abs1 ASGG wird, soweit nichts anderes angeordnet ist, die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt, die sich nach Abs2 dieser Bestimmung aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammensetzen…
…Sozialrechtssachen nicht anzuwenden ist. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt. Nach § 10 Abs 1 ASGG wird die....Sozialgerichtsbarkeit, soweit etwa nichts anderes angeordnet ist (Kuderna, ASGG § 10 Erl 1, § 11 Erl 8, 9), in Senaten ausgeübt. Die Bestimmung des § 37 GOG bezieht sich nur auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag…
…Beklagten den Berichtigungsbeschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine Entscheidung über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei in der Besetzung nach den §§ 10 ff ASGG auf. Das Rekursgericht bejahte die inländische Gerichtsbarkeit, da nach der Indikationentheorie der Wohnsitzgerichtsstand eine ausreichende Inlandsbeziehung begründe, und vertrat im übrigen den Standpunkt, daß über…
…Gutachtenserörterung im Rechtshilfeweg zu erfolgen habe. Vielmehr verstoße eine solche Gutachtenserörterung im Rechtshilfeweg nicht nur gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, sondern umginge auch die Bestimmung des § 10 ASGG, wonach die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich in Senaten ausgeübt werden müsse. Dies stelle nicht nur eine Frage der Zweckmäßigkeit oder prozessualen Richtigkeit dar, sondern berühre…
…des Erstgerichtes und der Übernahme lediglich der für die Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen seien das Berufungs- und das Revisionsgericht nach den §§ 10 ff ASGG zu besetzen und das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des ASGG durchzuführen, kann angesichts des in § 1 ASGG aufgenommenen, Sonderregelungen unberührt lassenden Vorbehaltes und des…
…Kraft getretenen ASGG-Nov. 1994 anzuwenden ist, da die Klage am 7.7.1994 bei Gericht eingebracht wurde. Die Verfahrensbestimmungen des ASGG insbesondere jene der §§ 10 ff ASGG über die Gerichtsbesetzung sind daher auf den gegenständlichen Prüfungsprozeß nicht anzuwenden, wie dies für die hier zu beachtende alte Rechtslage durch die Entscheidung ArbSlg 10.759…
…des § 1 Abs.1 OrgHG betreffen, das ASGG anzuwenden (§ 95 ASGG). Demgemäß ist über die vorliegende Klage in der in den §§ 10 ff ASGG vorgesehenen Gerichtsbesetzung zu verhandeln und zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.…