BundesrechtBundesgesetzeArbeits- und Sozialgerichtsgesetz§ 10

§ 10Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.

(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.

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