(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
§ 10 ASGG · ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 10
…§ 10. (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt. (2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein…
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