12Ra5/25d – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Grafinger (Kreis der Arbeitgeber) und Manfred Hippold (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B*, C*, Gesellschaft mbH , FN **, **, **gasse **, vertreten durch die Mag. Bert Ortner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 10.097,26 brutto sA , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2024, Cga*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, sodass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 10.097,26 brutto samt 4 % Zinsen seit 1. September 2024 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, weitere 9,08 % Zinsen seit 1. September 2024 aus dem Klagsbetrag zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.047,09 (darin EUR 375,85 USt und EUR 792,00 Pauschalgebühr) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.677,67 (darin EUR 243,11 USt und EUR 1.219,00 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten von 1. September 1989 bis 31. August 2024 als Angestellte in der Abteilung Human Resources unter anderem als Lohnverrechnerin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Änderungskündigung.
Auf das Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für Angestellte der metalltechnischen Industrie (im Folgenden: Kollektivvertrag bzw KV) Anwendung, dessen § 19c auszugsweise lautet:
§ 19c Dienstjubiläen
(1) Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt
zum 25-jährigen Dienstjubiläum...................................................…… 1 Monatsgehalt
zum 35-jährigen Dienstjubiläum..................................................……. 2 Monatsgehälter
zum 45-jährigen Dienstjubiläum.....................................................….. 3 Monatsgehälter
als Jubiläumsgeld.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem 40. und 45. Dienstjahr ohne Verschulden des Arbeitnehmers (verschuldete Entlassung oder Austritt ohne wichtigen Grund) gebührt ein der zurückgelegten Dienstzeit in diesem 5-Jahres-Zeitraum entsprechender aliquoter Anteil von 3 Monatsgehältern.
(2) Bestehen betriebliche Regelungen über die Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
(2a) Auf Wunsch des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin und sofern es betrieblich möglich ist, können alternativ zum Geldanspruch alle Dienstjubiläen, soweit sie im aufrechten Dienstverhältnis fällig werden, ab dem Fälligkeitszeitpunkt in Zeitguthaben umgewandelt werden. […]
(2aa) Übergangsregelung: Wird ein Jubiläumsgeld zwischen dem 1.11.2019 und dem 31.3.2020 fällig, so kann der/die DienstnehmerIn eine Umwandlung beanspruchen. Die tatsächliche Umwandlung von Geld in Zeit kann jedoch erst mit 1.4.2020 in Anspruch genommen werden. [...]
(3) a) Bei der Berechnung der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses werden unmittelbar vor der Übernahme ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegte, im Sinn der bestehenden Regelung für die Arbeiter anrechenbare Arbeiterdienstzeiten im selben Unternehmen angerechnet. Zur Anwendung der folgenden Bestimmungen ist die vor den angeführten Stichtagen jeweils vollendete Dienstzeit maßgeblich.
b) Sofern im Folgenden nicht abweichend geregelt, gilt als Dienstjubiläum jener Zeitpunkt, der sich aus der Zusammenrechnung von Arbeiterdienstzeiten im Sinn des vorigen Satzes und der Angestelltendienstzeit ergibt.
c) Ergibt sich aufgrund der Anrechnung der Arbeitervordienstzeit aufgrund dieses Kollektivvertrages ein Dienstjubiläum zwischen 1.11.1995 und 1.11.1998 besteht Anspruch auf das Jubiläumsgeld aufgrund dieses Dienstjubiläums und ist dieses bis 31.3.1999 zu bezahlen, sofern nicht das entsprechende Jubiläumsgeld schon bezahlt wurde. […]
Die Klägerin begehrte, gestützt auf § 19c Abs 1 des anzuwendenden Kollektivvertrags EUR 10.097,26 samt 13,08 % Zinsen ab 1. September 2024. Das Jubiläumsgeld im Ausmaß von zwei Bruttomonatsgehältern stehe ihr nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von 35 Jahren zu. Ein Dienstjahr sei dann vollendet, wenn der Dienstnehmer sämtliche 365 bzw 366 Tage im Jahr für den Dienstgeber gearbeitet habe. Ausgehend davon habe die Klägerin am 31. August 2024 volle 35 Dienstjahre erreicht. Der Oberste Gerichtshof ziehe bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Jubiläumsgeldern Analogien zum Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG; diesbezüglich sei bereits ausjudiziert, dass etwa ein dreijähriges ununterbrochenes Dienstverhältnis dann vorliege, wenn ein am 1. Jänner eines Jahres begonnenes Dienstverhältnis drei Jahre später am 31. Dezember ende.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, der Kollektivvertrag stelle nicht auf die absolvierten Dienstjahre ab, sondern auf das Jubiläum, also den Jahrestag des Eintritts der Mitarbeiterin. Daher habe die Klägerin das 35-jährige Dienstjubiläum am 31. August 2024 noch nicht erreicht. Dafür spreche auch § 19 Abs 3c KV, in dem ausdrücklich auf ein Dienstjubiläum, also auf den Tag abgestellt werde, und nicht auf einen Zeitraum bzw eine Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Sowohl die Höhe des Klagebegehrens als auch der Beginn des Zinsenlaufes wurde von den Parteien außer Streit gestellt. Nur einen 4 % übersteigenden Zinssatz bestritt die Beklagte, da sich ihr Rechtsstandpunkt mit dem Wortlaut des Kollektivvertrags decke und daher jedenfalls vertretbar sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ausgehend vom eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt ab und gelangte in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Schluss, der Kollektivvertrag stelle nicht – wie andere Kollektivverträge oder etwa auch § 23 AngG – auf eine gewisse Dauer der Betriebszugehörigkeit, sondern auf ein Jubiläum ab. Darunter verstehe man den Jahrestag, der nach seiner Benennung dem das Jubiläum auslösenden Tag entspreche; 35 Jahre nach dem Dienstantritt der Klägerin sei dies der 1. September 2024. Dafür sprächen auch die Verwendung des Wortes „zum“ in Abs 1 sowie der Abs 3b, in dem auf das Dienstjubiläum als Zeitpunkt abgestellt werde. Am 1. September 2024 sei aber das Dienstverhältnis nicht mehr aufrecht gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise – hinsichtlich eines Teils des Zinsenbegehrens – berechtigt .
Rechtliche Beurteilung
1 Kollektivverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB für die Gesetzesauslegung zu interpretieren. In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RIS-Jusitz RS0010089 , RS0010088 , RS0008782 ). Da den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden darf, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten, ist bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828 , RS0008897 ).
2.1 In Abgrenzung zu (unterjährig nach § 16 AngG zu aliquotierenden) Treueprämien spricht man von Jubiläumsgeldern, wenn sie bei aufrechtem Dienstverhältnis alle fünf Jahre oder noch seltener zustehen (OGH 8 ObA 167/98m). Jubiläumsgeldern liegt der Gedanke einer Anerkennung und Belohnung für langjährige Betriebszugehörigkeit zugrunde. Sie gelten mit anderen Worten die Betriebstreue nach mehrjähriger Betriebszugehörigkeit ab. Es kommt damit auf die rechtliche Betriebszugehörigkeit an (OGH 8 Ob 2/24p [Rz 13 f] mwN).
2.2 Dem entspricht auch der vorliegende Kollektivvertrag, indem er in seinem Punkt 19c Abs 1 an die "Dauer des Dienstverhältnisses“ anknüpft und bezüglich Höhe der Zuwendung auf 25, 35 und 45 Dienstjahre abstellt.
3.1 Es trifft zu, dass das Jubiläumsgeld nach § 19c Abs 1 KV zwar nach einer bestimmten ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses, zugleich aber „zum 35-jährigen Dienstjubiläum“ gebührt, allerdings kann diese Bezugnahme auf das Jubiläum auch so verstanden werden, dass das Jubiläumsgeld zu diesem Anlass ausbezahlt bzw fällig wird. Das erlaubt aber keinen zwingenden Rückschluss auf den Zeitpunkt, auf den für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abzustellen ist.
Dies zeigen auch die übrigen in § 19c KV enthaltenen Regelungen, die nicht exakt zwischen der Dauer des Dienstverhältnisses als Zeitraum und dem Begriff des Dienstjubiläums als Zeitpunkt differenzieren:
In Abs 2 ist etwa von vorrangigen, betrieblich geregelten Jubiläumszahlungen oder anderen „nur“ von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Zahlungen die Rede, ohne ein am Jubiläumstag aufrechtes Dienstverhältnis zu verlangen.
Nach Abs 2a können „Dienstjubiläen“ in ein Zeitguthaben umgewandelt werden, womit nur der der Zahl der zustehenden Monatsentgelte entsprechende Zeitraum gemeint sein kann. Nach Abs 3b gilt als Dienstjubiläum hingegen jener „Zeitpunkt“, der sich aus der Zusammenrechnung von Arbeiter- und Angestelltendienstzeiten ergibt. Zusammenrechnen kann man aber nur Zeiträume, sodass klar ist, dass ein 35-jähriger Zeitraum bei einem Beginn mit 1. September 1989 am 31. August und nicht am 1. September 2024 endet.
Dem von der Beklagten argumentativ (ON 7.4 S 2) herangezogenen Abs 3c, wo von Dienstjubiläen zwischen 1. November 1995 und 1. November 1998 (und nicht 31. Oktober 1998) die Rede sei, die einen bis 31. März 1999 zu bezahlenden Anspruch auf Jubiläumsgeld auslösen, lässt sich Abs 2aa entgegen halten, der für die Frage der Umwandlung in Zeitguthaben von einer Fälligkeit des Jubiläumsgeldes zwischen 1. November 2019 und 31. März 2020 (und nicht 1. April 2020) ausgeht.
3.2 Mag daher sein, dass eine Auslegung nach dem Wortsinn alleine noch keine endgültige Klarheit verschafft. Berücksichtigt man aber die sich aus der Jubiläumsgeld-Regelung in seiner Gesamtheit eindeutig ersichtliche Absicht der Kollektivvertragsparteien, eine langjährige Betriebszugehörigkeit zu belohnen, kann es neben der Erfüllung einer Dienstzeit von 35 Dienstjahren nicht noch zusätzlich auf das Aufrechtbestehen des Dienstverhältnisses am Tag nach der Vollendung dieses Zeitraums ankommen (vgl zur Unzulässigkeit von Stichtagsregelungen bei Treue- und sonstigen Prämien RIS-Justiz RS0028850 ).
4.1 Wenn das Erstgericht hinsichtlich der Anspruchserfüllung auf den Jahrestag abstellt, der nach seiner Benennung dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht, könnte es § 902 Abs 1 ABGB im Auge gehabt haben.
4.2 Allerdings lehnte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 803/94, die zu einer vergleichbaren Regelung in einer Betriebsvereinbarung erging, nach welcher Dienstnehmer:innen „anlässlich bestimmter Dienstjubiläen“ der Höhe nach gestaffelte Jubiläumsgelder erhielten, eine Anwendung des § 902 ABGB ab. Er stellte (zusammengefasst) für die Berechnung des Dienstjahres auf den tatsächlichen rechtlichen Beginn des Dienstverhältnisses ab, da der erste Tag des Dienstverhältnisses ebenso Vertragserfüllung sei wie jeder der folgenden und daher bei Berechnung der Wartefrist mitzuzählen sei. Es handle es sich um eine von den Parteien vereinbarte absolute Zeitdauer, während der Arbeitsleistungen zu erbringen seien. Das subjektive Recht des Dienstnehmers auf die Jubiläumsgabe, also die Forderung, sei daher bei Dienstvertragsbeginn 1.1. mit Ablauf des 31.12. des 25., 30. oder 35.Dienstjahres und nicht erst an dem darauffolgenden Ersten entstanden, nach den zugrundeliegenden Vereinbarungen nur noch nicht fällig und daher erst nach Fälligkeit durchsetzbar. Entscheidend sei aber das Entstehen der von der Zurücklegung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren aufschiebend bedingten Forderung, weil sie bereits dann einen Vermögensbestandteil bilde, der abgetreten und verpfändet werden könne. Die erst nach dem 31.12. eintretende Fälligkeit ändere am erworbenen Anspruch nichts. Auch die noch nicht fällige Forderung bilde mit dem Ablauf des Diensttages 31.12. eine privatrechtliche unter Eigentumsschutz stehende erdiente Anwartschaft auf die Jubiläumsgabe.
4.3 Das Abstellen auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nimmt der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten, die idente KV-Bestimmung in Pkt XVIIIa des für die Arbeiter geltenden Kollektivvertrags der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie betreffenden Entscheidung 8 ObS 2/24p zum Anlass, eine Parallele zwischen Jubiläumsgeld und Abfertigungsanspruch zu ziehen (Rz 16).
Auch bei Berechnung der Abfertigung wird für den Erwerb der höheren Abfertigung auf den letzten Tag der Kündigungsfrist abgestellt und nicht auf den, dem Ablauf des betreffenden Dienstjahres nächstfolgenden Tag (OGH 9 ObA 9/98h = RIS-Justiz RS0109399 ).
5 Demnach hat die Klägerin am 31. August 2024 ihren Anspruch auf Jubiläumsgeld erworben. Fällig wurde dieses bereits verdiente Entgelt gemäß § 42 AngG iVm § 1154 Abs 3 ABGB mit dem Ende des Dienstverhältnisses am 31. August 2024, sodass dem Klagebegehren in der Hauptsache stattzugeben und der Klägerin der der Höhe nach unstrittige Klagsbetrag zuzuerkennen ist.
6.1 Gemäß § 49a ASGG gebühren dann keine über die sonstigen gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinsen, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, also etwa Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt oder eine komplexe Materie zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0125438 ). Dazu bedarf es einer Behauptung in erster Instanz ( Köck/Sonntag, ASGG § 49a Rz 7).
6.2 Die Beklagte führt für ihre Rechtsansicht durchaus beachtliche Argumente ins Treffen und beruft sich zu deren Vertretbarkeit auf den Wortlauf des Kollektivvertrags (ON 4). Schon in dem Umstand, dass die ordentliche Revision zugelassen wird, manifestiert sich die Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Beklagten. Entscheidend sind die arbeitsrechtlichen Kenntnisse eines durchschnittlichen Arbeitgebers; nicht verlangt werden kann daher, dass der Arbeitgeber nicht alltägliche, diffizile Auslegungsfragen des Kollektivvertrags richtig löst.
6.3 Das über 4 % hinausgehende Zinsenbegehren ist daher abzuweisen.
7 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungsverfahrens auch auf § 50 ZPO. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht (OGH 9 ObA 18/24y; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.440, 1.167).
8 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil der Auslegung von Kollektivverträgen eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042819 , RS0109942 ). Zu § 19c Abs 1 des Kollektivvertrags konnte keine Rechtsprechung aufgefunden werden und die einzige, eine annähernd gleiche Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung betreffende Entscheidung 9 ObA 803/94 liegt schon sehr lange zurück.