JudikaturOGH

RS0109399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1998

Als Zeitpunkt der Auflösung ist bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit der Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist anzusehen. Kündigt der Arbeitgeber vor Ablauf eines für den Erwerb einer (höheren) Abfertigung maßgebenden Dienstjahres, so gebührt die Abfertigung (im höheren Ausmaß), wenn das entsprechende Dienstjahr wenigstens am letzten Tag der Kündigungsfrist vollendet ist.

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