RS0109399 – OGH Rechtssatz
Als Zeitpunkt der Auflösung ist bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit der Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist anzusehen. Kündigt der Arbeitgeber vor Ablauf eines für den Erwerb einer (höheren) Abfertigung maßgebenden Dienstjahres, so gebührt die Abfertigung (im höheren Ausmaß), wenn das entsprechende Dienstjahr wenigstens am letzten Tag der Kündigungsfrist vollendet ist.