Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.
Rückverweise
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 98 Inkrafttreten
… 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. (12) § 49a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft. (13) § 93 Abs…
Art. 10 § 2
…wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1994 liegt; 8. die Art. I Z 19 (§ 49a ASGG), wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist; 9. die Art. I Z 21 (§ 54 ASGG) und 22…