Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.
§ 49a ASGG · ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 49a Zinsen
…§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ( § 50 Abs. 1 ) betragen 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am…
§ 98 Inkrafttreten
… 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. (12) § 49a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft. (13) § 93 Abs…
Art. 32 Artikel XXXII
…3 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) 4. Der Art. XXVI Z 9 ( § 49a ASGG ) ist anzuwenden, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1997 entstanden ist. (Anm.: Z 5 bis 7 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle…
Art. 10 § 2
…wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1994 liegt; 8. die Art. I Z 19 ( § 49a ASGG ), wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist; 9. die Art. I Z 21 ( § 54 ASGG ) und 22…
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