RS0109942 – OGH Rechtssatz
Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu.
…des § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der typischen Betroffenheit eines größeren Personenkreises ausgegangen werden ( RS0109942 [T2]). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Zusammenhang mit dem jedenfalls mit 31. 5. 2024 befristeten Sozialplan vergleichbare Rechtsfragen bei…
…einer gänzlichen Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. [14] Die Beklagte beantragt, der Revision der Kläger nicht Folge zu geben. [15] Die Revision ist zulässig (RS0109942), sie ist jedoch nicht berechtigt. [16] 1. Mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG (BGBl I 104/2022) stellte der Bund den Ländern ua…
…ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil der Auslegung von Kollektivverträgen eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042819 , RS0109942 ). Zu § 19c Abs 1 des Kollektivvertrags konnte keine Rechtsprechung aufgefunden werden und die einzige, eine annähernd gleiche Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung betreffende…
…schriftlich zu bestätigen ist. Infolge dieser klaren Regelungen im Kollektivvertrag führt das Fehlen von Rechtsprechung allein noch nicht zur Annahme einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0109942; RS0042656 [T15]). Da dem Kläger im vorliegenden Fall unstrittig die Überlassungsmitteilung in schriftlicher Form ausgehändigt wurde (Beilage ./E), stellt sich hier die vom Berufungsgericht aufgeworfene…
…eine vom Rahmenkollektivvertrag erfasste Tätigkeit einem Lohnvertrag iSd § 10 Pkt 2 des Rahmenkollektivvertrags zuzuordnen ist, noch nicht beschäftigt hat (vgl RIS Justiz RS0109942). Die zu beurteilenden Regelungen sind keineswegs so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht käme (vgl RIS Justiz RS0121516). Der Rekurs ist aber…
…502 Abs 1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 59/11a). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Überstundenentlohnung keine Grundlage in den Bestimmungen der…
…ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerinnen beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist zulässig (RIS Justiz RS0109942) und auch berechtigt. 1 . Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrags angehörenden Bestimmungen sind nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB, also…
…502 Abs 1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 59/11a). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist in dieser Hinsicht geklärt, dass kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die zum Nachteil der Arbeitnehmer…
…502 Abs 1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 76/10z). Der vom Berufungsgericht dargestellte Regelungsinhalt des Art XIII Abs 3 erster Satz des anzuwendenden Kollektivvertrags wird von…
…auch die Wartezeit nach § 3 eingehalten sein muss, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Auslegung des Kollektivvertrags ist keineswegs klar und eindeutig (vgl RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 79/13w). Die Revision des Klägers ist aber nicht berechtigt. 1. Bei der sogenannten „Administrativpension“ handelt es sich um…
…entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil der Auslegung von Kollektivverträgen regelmäßig von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (RIS Justiz RS0109942 [T6]) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0042819, RS0109942). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. 1. Die Umreihung des Klägers in die…
… 502 Abs 1 ZPO, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (RIS Justiz RS0109942 [T6]). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Nebengebühren gemäß § 33 BO nicht zu den taxativ in § 3 BO aufgezählten…
…ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung der fraglichen Bestimmung klar und eindeutig ist (vgl RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 59/11a). Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall gegeben. 2.1 Die Beklagte gesteht ausdrücklich zu, dass eine den Verfall hindernde Geltendmachung der…
…Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, hilfsweise ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist zulässig (RIS Justiz RS0042819; RS0109942); sie ist auch berechtigt. 1. Der unstrittig auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen anwendbare KV für Zahnarzt Angestellte (§ 1 lit a KV…
… 502 Abs 1 ZPO auf: 1. Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt zwar grundsätzlich eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0042819; RS0109942); dies gilt aber dann nicht, wenn die Auslegung völlig klar und eindeutig ist (RIS Justiz RS0109942 [T1, T6]); RS0042656 [T15]). Die Grundsätze der Auslegung von…
…Satzungserklärung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist (vgl RIS Justiz RS0109942 [T1, T6]). Dies ist hier der Fall. Der Kollektivvertrag für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS KV) wurde mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes…
…Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 ObA 26/14k; 8 ObA 74/14m ua; RIS Justiz RS0109942 [T1, T6]). Abgesehen davon setzt sich die Revision mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Kollektivvertragsauslegung nicht einmal ansatzweise auseinander. Die Revisionsausführungen erschöpfen sich in der Wiedergabe…
…dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung der fraglichen Bestimmung klar und eindeutig ist (RIS Justiz RS0109942 [T1,T6]; 8 ObA 79/13w). Dies ist hier der Fall: Art XIII des hier zur Anwendung kommenden Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe…
…in die Beschäftigungsgruppe 2 einzustufen ist, ist zutreffend. Wenngleich die Revision im Hinblick auf die maßgebliche Auslegungsfrage zum Kollektivvertrag zulässig ist (vgl RIS Justiz RS0109942 mwN) kann daher auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Ausführungen der Klägerin ist ergänzend Folgendes entgegenzuhalten…
…die Revision zurückzuweisen, eventualiter ihr keine Folge zu geben. Wenngleich die Revision im Hinblick auf die maßgebliche Auslegungsfrage zum Kollektivvertrag zulässig ist (vgl RIS Justiz RS0109942), kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO). Den Revisionsausführungen, die im Wesentlichen die Berufsausführungen…
…keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung der fraglichen Bestimmung klar und eindeutig ist (vgl RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 79/13w). Dies ist hier der Fall. Die Auslegung des normativen Teils von Betriebsvereinbarungen hat objektiv nach den Regeln der §…
…1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung der fraglichen Bestimmung klar und eindeutig ist (RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 59/11a). Der Kläger macht geltend, dass die achtwöchige Verfallsfrist nach Ablehnung der Ansprüche durch den Arbeitgeber ausschließlich auf Abfertigungsansprüche anwendbar…
…entgegenzuhalten: Dem Kläger ist zuzubilligen, dass die hier maßgeblichen Auslegungsfragen zum Kollektivvertrag erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen (RIS Justiz RS0109942 ua). Richtig ist auch, dass die Auslegung der Kollektivverträge so wie Gesetze, also grundsätzlich nach nach dem objektiven Wortsinn im Zusammenhang mit den übrigen Regeln…
…entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil der Auslegung von Kollektivverträgen regelmäßig von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (RIS Justiz RS0109942 [T6]) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0042819; RS0109942). Dies ist auch hier der Fall. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. 1…
…der jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen zu lösen (RIS-Justiz RS0027834 [T1]). Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt aber regelmäßig von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (RIS-Justiz RS0109942 [T6]) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042819, RS0109942). Dies ist auch hier der Fall. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. 1…
…verweist die Beklagte darauf, dass die hier maßgebliche Auslegungsfrage zum Kollektivvertrag eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS Justiz RS0109942; RS0121516). Unstrittig ist auch, dass die Auslegung der Kollektivverträge allgemein so wie Gesetze, also primär nach dem objektiven Wortsinn im Zusammenhang mit den übrigen Regeln…
…ausgegangen, dass die hier maßgebliche Auslegungsfrage zum Kollektivertrag bzw der Betriebsvereinbarung eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS Justiz RS0109942; RS0121516). Voranzustellen ist, dass die zugrunde zu legende Betriebsvereinbarung über die Betriebspensionen in normativen Teilen nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu…
…Auch Flugwetterberater hätten ein eigenständiges Aufgabengebiet, also einen Sachbereich und seien daher als selbständige Sachbearbeiter anzusehen. Der Rekurs der Beklagten ist zulässig (RIS Justiz RS0042819; RS0109942); er ist auch berechtigt. Auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den vom klagenden Betriebsrat vertretenen, im Betrieb der Beklagten Flughafen ***** beschäftigten sechs Flugwetterberatern und dem beklagten Betriebsinhaber…
…Betriebsvereinbarung kommt dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn die Auslegung klar und eindeutig ist (vgl RIS Justiz RS0109942 ua). Dies ist hier der Fall. Nach Punkt 9. lit a bis c der Sozialplan Betriebsvereinbarung BV 14 haben Arbeitnehmer…
…ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung der fraglichen Bestimmung klar und eindeutig ist (vgl RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 29/12s). Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall gegeben. 2.1 Grundsätzlich sind die Parteien des Kollektivvertrags frei, über die Voraussetzungen der Einstufung…
…der Bedeutung der „Erhöhung“ der gesetzlichen Abfertigung in § 34 Abs 2 des KVI noch nicht beschäftigt hat (vgl RIS Justiz RS0109942). Die zu beurteilende Regelung ist auch keineswegs so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht käme (vgl RIS Justiz RS0121516). Die Revision ist…
…für einen größeren Personenkreis Bedeutung zukommt und sich der Oberste Gerichtshof mit der in der Betriebsvereinbarung normierten Nachschusspflicht noch nicht beschäftigt hat (vgl RIS-Justiz RS0109942; 9 ObA 154/07y). Die zu beurteilenden Regelungen sind auch keineswegs so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht käme (vgl…
…der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Bedachtnahme auf operationelle Bedürfnisse bei einer Beförderung der Piloten der Beklagten noch nicht beschäftigt hat (vgl RIS Justiz RS0109942). Die zu beurteilenden Regelungen sind auch keineswegs so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht käme (vgl RIS Justiz RS0121516). Die Revision ist…
…wegen des größeren Personenkreises der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung zu, es sei denn, die Auslegung wäre völlig klar und eindeutig (vgl RIS-Justiz RS0109942 mwN; OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t; OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 74/03b). Dass die Auslegung hier völlig klar und eindeutig…
…Berufungsgerichtes zulässig. Kommt der Auslegung von Kollektivvertragsbestimmungen doch regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung zu (vgl RIS Justiz RS0109942). Es wäre nur dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO anzunehmen, wenn die Auslegung völlig klar und eindeutig wäre…
…dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO anzunehmen ist, wenn die Auslegung völlig klar und eindeutig wäre (vgl RIS-Justiz RS0109942 mwN; ferner OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 74/03b), kann gerade bei einer auf eine besondere betriebliche Situation im Einzelfall ausgerichteten Regelung eines Sozialplanes…
…Revisionsbeantwortung , die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig (RIS-Justiz RS0042819; RS0109942). Sie ist jedoch nicht berechtigt. 1. Für die hier vorzunehmende Kollektivvertragsauslegung ist wesentlich, dass beide Klägerinnen mit 35 Wochenstunden, verteilt auf grundsätzlich fünf 7…
…entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil der Auslegung von Kollektivverträgen regelmäßig von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (RIS-Justiz RS0109942 [T6]) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042819; RS0109942). Dies ist auch hier der Fall. Die Revision des Beklagten ist jedoch nicht…
…ein Nachweis des Arbeitnehmers erforderlich ist, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortet wurde. Die Auslegung des Kollektivvertrags ist nicht klar und eindeutig (vgl RIS Justiz RS0109942; 8 ObA 84/13f). Die Revision der Klägerin ist aber nicht berechtigt. 1. Die Klägerin begehrt Gehalts- und Sonderzahlungsdifferenzen aufgrund einer höheren Einstufung…
…Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu der Revision keine Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig (RIS Justiz RS0042819; RS0109942). Sie ist jedoch nicht berechtigt. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen…
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