Art. 1 § 16 Remuneration.
Art. 1 § 16 Remuneration. — AngG
Art. 1 § 16 Remuneration. — AngG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210628
Zuletzt nach Updates gesucht am
Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.