Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
…der Vollendung des Werks und nicht von der Rechnungslegung ab, weil dem Besteller von vornherein bekannt ist, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung schuldet (RS0112186; Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB-Klang-Kommentar - §§ 1165 bis 1174, Werkvertrag 3 [2020] zu § 1170 ABGB Rz 13; Krejci…
…Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein (1 Ob 515/81 = SZ 54/35 mwN; RIS-Justiz RS0112186, RS0021965, RS0022038; zuletzt etwa 10 Ob 12/14h mwN); eine gesonderte oder gar nach Einzelleistungen aufgegliederte Rechnungslegung ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0112186…
…vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet, weshalb in diesen Fällen eine gesonderte Rechnungslegung im Allgemein nicht erforderlich ist (vgl RS0112186). 3. Den Beklagten ist allerdings dahin beizupflichten, dass bestimmte vertragliche Vereinbarungen über die Rechnungslegung bei Pauschalpreisvereinbarungen (9 Ob 32/16w) bzw über die…
…2004, 714 uva). Bei einer - auch hier vorliegenden - Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werkes ein (SZ 54/35; RIS Justiz RS0112186, RS0021965, RS0022038). Steht der Werklohnforderung die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegen, beginnt sie erst dann zu verjähren, wenn die ihre Fälligkeit hinausschiebenden Mängel…
…so ist dem Besteller von Vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0112186). Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. 2. Fragen der Vertragsauslegung stellen regelmäßig nur dann eine…
…Justiz RS0021555, RS0019644 [T2]). Bei einer – auch hier vorliegenden –Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein (RIS Justiz RS0112186, RS0021821; vgl auch RS0022038), und zwar nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen (RIS Justiz RS0021384). Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander…
…von drei Jahren. Bei vereinbartem Pauschallohn beginnt die Verjährung mit Vollendung (Übernahme) des Werks zu laufen; eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich (vgl RIS Justiz RS0112186). Wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls hingegen eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten…
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