§ 40 Antrag auf Einstellung
§ 40 Antrag auf Einstellung — EO
§ 40 Antrag auf Einstellung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233552
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im § 35 Abs. 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß §§ 35 oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Exekution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt § 45a Abs. 2.
(2) Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.