7Ob325/01x—OGH Entscheidung
17. April 2002
…dar. Das heißt, der Fristverlust tritt dann nicht ein, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich die Klage eingebracht wird (2 Ob 259/01d, RIS-Justiz RS0034450, RS0034708, RS0020748, RS0112328). Ein Zuwarten nach endgültigem Scheitern der Vergleichsgespräche von mehr als drei Monaten stellt keine unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs dar, sodass Rechtsverlust eintritt…