Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller.
…zur Rechnungslegung verpflichtet. Das Leistungsentgelt von „Dienstleistern“ wird in der Regel erst mit Zumittlung der Rechnung an den Kunden fällig (vgl RIS-Justiz RS0034319; Krejci in Rummel , ABGB 3 § 1170 Rz 12). Entgegen der Behauptungen der Beklagten ist eine (unentgeltliche) Papierrechnung durchaus noch üblich und vom…
…erst mit Zumittlung der Rechnung an den Kunden fällig (4 Ob 141/11f mwN; 2 Ob 20/15b; vgl RIS Justiz RS0034319). Dass unter dieser Prämisse eine die Fälligkeit des Entgelts auslösende Rechnung jedenfalls unter den Oberbegriff einer „rechtlich bedeutsamen Erklärung und vertragsrelevanten Mitteilung“ fällt…
…besondere Regelung getroffen, so tritt die Fälligkeit nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller ein (vgl RS0034319). Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten…
…Übernahme des Werks nicht klar bestimmt, so tritt Fälligkeit des Werklohns im Allgemeinen erst mit Übermittlung einer detaillierten und nachvollziehbaren Abrechnung ein (RIS Justiz RS0021821; RS0034319). Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des „Bestellers“ dieser ausreichend über…
…Werklohn (pauschal) vereinbart, wird dieser in der Regel nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung fällig (RIS Justiz RS0021821, RS0034319). Die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die die Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben…
…festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller (RIS Justiz RS0034319). Die Verjährung beginnt dabei bereits mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung geltend gemacht werden kann (RIS Justiz RS0021821 [T1]). Dabei ist der Zeitpunkt maßgeblich…
…binnen drei Jahren. Ein nicht schon pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig; damit beginnt grundsätzlich auch die Verjährungsfrist (RIS Justiz RS0021821; RS0034319). [10] In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass der Beginn der Verjährung des Werklohns durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann (4 Ob…
…pauschal) vereinbart, wird dieser nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit Übermittlung der Rechnung fällig, damit beginnt auch die Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0021821; RS0034319). Wurde allerdings ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, so ist dieser für den Beginn der Verjährung maßgebend (10 Ob 2417/96f mwN). Wer Verjährung einwendet…
…mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung fällig. Mit der Fälligkeit beginnt dann grundsätzlich der Lauf der Verjährungsfrist (RIS Justiz RS0034319, RS0021821). Die Verjährungsfrist für die Werklohnforderung läuft allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Werkunternehmer die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags…
…Übernahme des Werks nicht klar bestimmt, so tritt Fälligkeit des Werklohns im Allgemeinen erst mit Übermittlung einer detaillierten und nachvollziehbaren Abrechnung ein (RIS Justiz RS0021821; RS0034319). In diesen Fällen ist die Fälligkeit des Werklohns mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RIS Justiz RS0017592). Grundsätzlich steht also die Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften der Fälligkeit…
…binnen drei Jahren. Ein nicht schon pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig; damit beginnt grundsätzlich auch die Verjährungsfrist (RIS Justiz RS0021821; RS0034319). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass der Beginn der Verjährung des Werklohns durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann (RIS Justiz RS0021965). Die…
…festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller (RIS Justiz RS0034319). Wenn dagegen ein Pauschalpreis vereinbart ist, so ist dem Besteller von Vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werks schuldet. Eine gesonderte…
…und Berechnungsfehler darzulegen (vgl 8 Ob 114/11i). Damit tritt die Fälligkeit des Werklohns erst mit Übermittlung einer detaillierten und nachvollziehbaren Abrechnung ein (RS0021821; RS0034319). 1.4.1. Ganz allgemein ist zur Schlüssigkeit der Abrechnung darauf zu verweisen, dass selbst bei einer fehlerhaften Abrechnung oder bei Behauptungen zu objektiv verständlichen Abrechnungsschwierigkeiten der…
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