Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Nina Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Karin Wintersberger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei LAND B* , vertreten durch Riedmüller Mungenast Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 33.226,34 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 2.000,--, Gesamtstreitwert sohin EUR 35.226,34 s.A.), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 33.745,34) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.11.2025, **-39, sowie den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die in diesem Urteil beinhaltete Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 3.024,54) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung der beklagten Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Hingegen wird dem Kostenrekurs der klagenden Partei teilweise F o l g e gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 17.881,14 (darin EUR 2.150,06 USt und EUR 4.980,78 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.868,24 (darin EUR 644,71 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig; der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Das beklagte Bundesland ist Eigentümer einer Liegenschaft, über die eine Landesstraße verläuft. Auf der Liegenschaft befindet eine Bushaltestelle mit einem Buswartehäuschen sowie ein parallel zur Straße von Westen nach Osten verlaufender Gehsteig. Südlich der Bushaltestelle fällt das Gelände in Form einer senkrechten Steilböschung bis zu einem tiefer gelegenen trockenen Bachbett ab. Der betonierte Bereich des Wartehäuschens und der asphaltierte Bereich des Gehsteigs gehen zunächst in eine schmale, mit Gras bewachsene, Fläche über. Im weiteren Verlauf fällt die Grasböschung in Richtung Osten rund 40 cm südlich des asphaltierten Gehsteigbereichs steil nach unten ab. Der Kläger stürzte am 20.8.2023 gegen 3:00 Uhr morgens in diesem Bereich über die Steilböschung in das Bachbett hinab.
Nachfolgendes Lichtbild zeigt die Unfallörtlichkeit bei Tageslicht:
[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt)
Im Verfahren vorgelegte Urkunden, deren Echtheit vom Prozessgegner zugestanden wurden, können ohne amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung berücksichtigt werden (RS0040083 [T 1); dies gilt insbesondere auch für Lichtbilder (RS0121557 [T6]).
Mit der am 29.5.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klagebegehrte der Kläger (nach Klagsausdehnung und Einschränkung in ON 35) zuletzt EUR 33.226,34 s.A. an Schadenersatz (EUR 30.881,-- an Schmerzengeld, EUR 635,34 an Heilungskosten und EUR 1.710,-- an Pflegehilfekosten) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftigen Schäden und Nachteile aufgrund des vorerwähnten Sturzgeschehens. Er brachte zusammengefasst vor, die beklagte Partei sei Eigentümerin und Wegehalterin des Unfallbereichs. Sie sei auch Halterin der Landesstraße, welche an der Bushaltestelle vorbeiführe. Nach § 3 Abs 1 lit a und b Tiroler Straßengesetz seien nicht nur die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, sondern auch die dem Bestand der Verkehrsfläche dienenden Anlagen – insbesondere auch Stützmauern, Gräben und dgl – Bestandteil der Straße. Als Straßenverwalterin sei die beklagte Partei zur Erhaltung der Landesstraße verpflichtet. Sie sei im Übrigen auch Wegehalterin im Sinn des § 1319a ABGB. Insgesamt sei sie jedenfalls passiv legitimiert und für den Sturz und die Verletzungen des Klägers verantwortlich. Sie habe eine gravierende Gefahrenquelle geschaffen, weil sie es verabsäumt habe, trotz Kenntnis der Gefährlichkeit der Unfallörtlichkeit eine zumutbare Sicherungsmaßnahme zu setzen. Sie hafte im Übrigen auch aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, weil sicherungspflichtig nicht nur derjenige sei, der eine Gefahrenquelle schaffe, sondern auch derjenige, der in Kenntnis einer Gefahrenquelle diese in seiner Sphäre bestehen lasse. Dass sich aus der sich hinter der Bushaltestelle befindlichen ca 3 m hohen, nicht abgesicherten Stützmauer eine Gefahr für dort wartende Personen ergebe, sei für jeden objektiven Betrachter klar erkennbar. Aufgrund der Dunkelheit und der fehlenden Beleuchtung des Unfallbereichs sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, den hinter ihm befindlichen Graben in der Nacht zu erkennen. Er sei als Teil einer Menschenmenge neben dem Wartehäuschen gestanden. Als sich die Gruppe rückwärts bewegt habe, habe er einen Schritt nach hinten gemacht und sei in das Bachbett gefallen. Von einem Mitverschulden könne keine Rede sein, zumal er mit einer solchen Gefahrenquelle im dortigen Bereich nicht habe rechnen müssen.
Er sei durch den Sturz schwer verletzt worden, sei bis einschließlich 15.10.2023 arbeitsunfähig gewesen und habe ab 7.3.2024 im Rehabilitationszentrum C* eine dreiwöchige stationäre Reha absolviert. Die unfallkausalen Beschwerden rechtfertigten ein Schmerzengeld von EUR 30.881,--. Für den stationären Aufenthalt im BKH D* seien ihm EUR 85,20 verrechnet worden. Für die ihm verordnete Osteoporoseprothese habe er EUR 39,-- bezahlt und für im Zusammenhang mit den Unfallfolgen stehenden Fahrten insgesamt Fahrtkosten von EUR 511,14 aufgewendet. Zuzüglich eines Pflegeaufwands von EUR 1.710,-- (114 Stunden à EUR 15,--) errechne sich ein Schadenersatzanspruch von insgesamt EUR 33.226,34. Spät- und Dauerfolgen seien aufgrund der Schwere seiner Verletzungen nicht auszuschließen. Er habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle seine künftigen Schäden und Nachteile im Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
Die beklagte Parteibestritt und wendete zunächst ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Sie begründete diesen Einwand damit, dass die klagsgegenständliche Bushaltestelle von der Gemeinde E* errichtet worden sei. Die Erhaltungspflicht der Landesstraße im klagsgegenständlichen Bereich sei gemäß § 9 Tiroler Straßengesetz zur Gänze an die dortige Gemeinde übertragen worden. Alle daraus resultierenden Pflichten träfen daher die Gemeinde und nicht die beklagte Partei. Aufgrund dieser Übertragung sei die Beklagte auch nicht als Wegehalterin im Sinn des § 1319a ABGB anzusehen, weil diese Funktion ebenfalls der Gemeinde zukomme. Somit sei die Beklagte im Unfallbereich nicht verkehrssicherungspflichtig, weil sie nur die Grundstückseigentümerin sei.
In der Sache selbst führte sie zusammengefasst aus, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall treffe, weil er bei seinem Aufenthalt an der Bushaltestelle mit entsprechender Aufmerksamkeit hätte agieren müssen. Insbesondere hätte er schauen müssen, wohin er gehe. Bereits aufgrund des Umstands, dass sich der Unfall um 3:00 Uhr morgens zugetragen habe und weil er Kläger zuvor eine Feier der Jungbauernschaft besucht habe, sei zu schließen, dass er zum Unfallzeitpunkt stark übermüdet, unkonzentriert und alkoholisiert gewesen sei. Von polizeilicher Seite habe man deshalb keine näheren Erhebungen durchgeführt, weil man aufgrund von Zeugenangaben von einem „selbst verschuldeten Sturz“ des Klägers ausgegangen sei. Der Unfallbereich sei sehr wohl ausgiebig beleuchtet, zumal sich neben der Bushaltestelle eine Laterne befinde. Sowohl das Bushäuschen als auch die Stützmauer seien nach den gängigen technischen Standards ausgeführt worden. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre die abfallende Böschung für den Kläger gut erkennbar gewesen. Ein Wegehalter hafte nach der ständigen Rechtsprechung nur für die zulässige Benützung eines Wegs. Ansonsten sei von einem Handeln auf eigene Gefahr auszugehen. Der Kläger hätte die Stützmauer nicht betreten dürfen. Die Mauerkrone stehe für den Gemeingebrauch nicht zur Verfügung. Die beklagte Partei habe mit dem Betreten dieses Bereiches nicht rechnen müssen. Bis zum klagsgegenständlichen Unfall sei es im besagten Bereich nie zu Gefährdungen oder Unfällen gekommen.
Eine Haftung nach § 1319 ABGB komme nicht in Betracht. Der Kläger sei nicht durch herabfallende Teile eines Gebäudes oder Gewerks verletzt worden, sondern gestürzt. Sei der Besitzer eines Werks gleichzeitig auch Wegehalter, werde § 1319 ABGB durch § 1319a ABGB als Spezialnorm verdrängt. Im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB bleibe jedoch für die Annahme von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten kein Raum. Nach dieser Bestimmung hafte ein Wegehalter nur für grobes Verschulden. Davon sei keinesfalls auszugehen. Selbst wenn man eine Haftung der beklagten Partei – welche ausdrücklich bestritten werde – bejahen wolle, so wäre ein allfälliges Verschulden der Beklagten im Sinn des § 1304 ABGB derart gering, dass es im Verhältnis zum Verschulden des Klägers zur Gänze in den Hintergrund treten würde; jedenfalls aber träfe ihn ein erhebliches Mitverschulden.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit EUR 31.735,34 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 1.481,-- s.A. ab. Dieser Entscheidung legte es neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen den in US 8 bis US 13 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen werden die zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen nachstehend auszugsweise wiederholt und die von der beklagten Partei bekämpften Sachverhaltsteile dabei in Fettdruck gehalten:
„Der Kläger besuchte am 19.8.2023 gegen 21:00 Uhr bis kurz vor dem Unfall eine von der Landjugend veranstaltete Feier. Er konsumierte zu Beginn ein „Skiwasser“, bestehend aus Wodka mit Mineralwasser in einer Menge von 0,2 l und über den Zeitraum verteilt drei oder vier kleine Bier. Zum Unfallzeitpunkt war er in einem nicht näher feststellbaren Ausmaß alkoholisiert.
Das Wartehäuschen bei der klagsgegenständlichen Bushaltestelle ist im Vergleich zum Gehsteig ein wenig nach Süden versetzt, sodass die Grasfläche, bevor diese wiederum südlich in die Steinböschung abfällt, zwischen dem Wartehäuschen und dem Gehsteig eine nahezu dreieckige Form annimmt. Der betonierte Teil der Bushaltestelle Richtung Süden ist 1,70 m tief, unmittelbar dahinter befindet sich die oben ersichtliche Steinböschung.
Vom nordöstlichen Steher des Wartehäuschens der Bushaltestelle Richtung Osten gemessen endet der abgeschrägte Teil der Böschung auf einer Länge von 1,90 m. Damit ist die Achse des Dreiecks entlang des Verlaufs zwischen dem Gehsteig und der Grasfläche gemeint. Der letzte Teil dieses nahezu dreieckigen Böschungsbereichs hat eine Länge von rund 2,70 m. Im weiteren Verlauf in Richtung Osten fällt die Grasböschung ab rund 40 cm südlich des asphaltierten Gehsteigbereichs steil nach unten ab. Hier befindet sich keine Steinböschung mehr. Die Steinböschung ist ungefähr in der Mitte des Bereichs von dem Wartehäuschen der Bushaltestelle zum Gehsteig 2,60 m hoch. Sie fällt senkrecht ab. Die Steinböschung selbst ist gegenüber der daran angrenzenden Wiese nicht abgehoben. Die Wiese wächst teilweise über die Stein- bzw Felsblöcke hinüber.
Am unteren Ende der Steinböschung liegt südlich der Bushaltestelle ein Graben. Der Abstand zwischen dem hinter der südöstlichen Säule der Bushaltestelle liegenden Ende der Betonkante bis zum asphaltierten Bereich südlich des Grabens beträgt 4,25 m. Die Breite des Grabens gemessen ab der Felskante einen Meter östlich des Wartehäuschens zum asphaltierten Bereich südlich des Grabens beträgt 5,10 m. Dort beträgt der Abstand von der Felskante zur Mitte der südlich grasbewachsenen Böschung 3,90 m mit einem Gefälle von rund 10 Grad.
Der Bereich der Bushaltestelle, des daran angrenzenden Gehsteigs und der gesamte Bereich des Grabens befinden sich auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft.
Mit Schreiben vom 10.7.2006 suchte die Gemeinde beim Baubezirksamt F* um die Gestattung der Errichtung eines Wartehäuschens samt Bauarbeiten an der dort bereits bestehenden Bushaltestelle an. Mit Schreiben vom 7.8.2006 antwortete das Baubezirksamt F* für die beklagte Partei auszugsweise wie folgt:
„ Das Baubezirksamt F*, Abteilung Landesstraßenverwaltung, stimmt der mit Ihrem Schreiben vom 10.07.2006 beantragten Aufstellung eines Buswartehäuschens bei der Haltestelle Gemeinde ... beide Fahrtrichtungen und bei der [gegenständlichen] Haltestelle … bei Einhaltung nachstehender Bedingungen zu:
Vor dem Bau des Wartehäuschens war die Böschung eine reine Wiesenfläche. Im Zuge der Errichtung des Wartehäuschens durch die Gemeinde integrierte sie die Steinschlichtung in die Böschung. Der Graben dient nicht als Wasserkanal, sondern wurde von der beklagten Partei als Froschdurchlass errichtet, bevor die Gemeinde die Steinschlichtung errichtete.
In der Dämmerung und bei Dunkelheit leuchtet der Lichtstrahl der Straßenlaterne, welche sich südwestlich des nordwestlichen Pfeilers des Wartehäuschens befindet, nur den Bereich westlich und nördlich des Wartehäuschens aus. Der Bereich südöstlich und östlich des Wartehäuschens wird von dessen Schatten überlagert.
Der Kläger war zuvor noch nie bei der Bushaltestelle. (1) Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger auf dem Weg zur Bushaltestelle den Graben südlich davon wahrnahm und ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls übermüdet und deshalb unkonzentriert war.
Als der Kläger bei der Bushaltestelle eintraf, wartete eine große Menschentraube mit über einhundert Personen bei der Bushaltestelle auf Taxis. Er stellte sich in letzter Reihe der Menge ungefähr einen Meter östlich des nordöstlichen Pfeilers des Wartehäuschens der Bushaltestelle hin. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger noch auf dem Gehsteig befand oder ob er auf der Wiesenfläche stand. Da immer wieder Taxis in den Bereich der Bushaltestelle einfuhren, wich die Menge ihnen mehrmals nach hinten aus. (2) Ohne sich umzublicken wich auch der Kläger aufgrund der Bewegung der Menge vor ihm intuitiv gemeinsam mit ihr einmal einen Schritt zurück, trat dabei über die Kante der Steinböschung hinaus und stürzte dadurch in den Graben hinunter. Er kam nach dem Sturz seitlich unmittelbar unterhalb der Steinböschung quer zum Bachbett im Graben zum Liegen. Sein Kopf zeigte in Richtung Süden und die Beine waren in Richtung Norden zur Bushaltestelle ausgerichtet.
Üblicherweise befinden sich bei der gegenständlichen Bushaltestelle – insbesondere während des Schulbetriebs – bis zu fünf auf den Bus wartende Menschen. Bei Festen im Dorf, wie sie zumindest gelegentlich vorkommen, kommt es dort aber immer wieder zu einer derart großen Menschenansammlung, wie es sie auch zum Unfallzeitpunkt gab.
Es wäre dem Kläger möglich gewesen, den nicht beleuchteten Bereich hinter seinem Standpunkt neben dem Wartehäuschen mit einer Taschenlampe auszuleuchten. Nicht festgestellt werden kann, ob er an diesem Abend eine Taschenlampe dabei hatte. Wenn der Kläger sich vor dem Schritt aufmerksam nach hinten umgeblickt hätte, hätte er zwar nicht den genauen Verlauf der oberen Kante der Steinböschung, aber zumindest Teile des Grabens hinter sich sehen können.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem Sturz des Klägers errichtete die Gemeinde einen Holzzaun, um den Gehsteig von der Steinböschung abzugrenzen. Ansonsten wurde an der Unfallstelle nichts verändert. Vor dem Unfall des Klägers war der Bereich östlich des Wartehäuschens entlang des Gehsteigs nicht abgesichert. Es wäre der beklagten Partei möglich gewesen, bereits vor dem Unfall an der Stelle einen Zaun zu errichten.“
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die behauptete Übertragung der die beklagte Partei treffenden Erhaltungspflichten auf die Gemeinde. Die Gemeinde habe lediglich um die Gestattung der Errichtung eines Wartehäuschens angesucht, was ihr schriftlich gestattet worden sei. Als Bedingung habe sie der Gemeinde lediglich vorgeschrieben, das Wartehäuschen in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Dies sei als einseitig bedingte Gestattung der Errichtung eines Wartehäuschens zu werten, nicht aber als Vertrag im Sinn des § 9 Tiroler Straßengesetz idF des LGBl Nr 13/1989. Im Übrigen sei hier nicht die Erhaltung des Wartehäuschens gegenständlich, sondern ereignete sich der Unfall beim Sturz in ein Bachbett und sei die Erhaltungspflicht der Gemeinde bezüglich dieses Sturzbereichs im Verfahren gar kein Thema gewesen. Sowohl der gesamte Bereich der Bushaltestelle als auch jener des daran angrenzenden Gehsteigs sowie auch der Graben befänden sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Da die Steilböschung die Straße vom Graben abtrenne, sei sie als Bestandteil der Landesstraße im Sinn des § 3 lit a und b Tiroler Straßengesetz zu qualifizieren. Die Passivlegitimation sei somit zu bejahen.
Als Straßenverwalterin im Sinn des Tiroler Straßengesetzes sei die beklagte Partei auch Wegehalterin im Sinn des § 1319a ABGB. Das Eigentum am Weg sei zwar kein Essentiale der Haltereigenschaft, indiziere diese aber. Der Gehsteig östlich des Wartehäuschens, wo sich der Kläger vor dem Unfall aufgehalten habe, sei jedenfalls als Weg im Sinn des § 1319a ABGB zu qualifzieren. Die dort steil abfallende Böschung stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, welche von der beklagten Partei auch als solche erkennbar gewesen sei. Diese habe damit rechnen müssen, dass sich in unmittelbarer Nähe der Bushaltestelle viele Personen aufhalten würden. Da sie keinerlei Maßnahmen zur Absicherung der Gefahrenstelle vorgenommen und auch nicht für ausreichende Lichtverhältnisse in der Nacht gesorgt habe, liege insgesamt eine haftungsbegründende grobe Sorgfaltswidrigkeit im Sinn des § 1319a ABGB vor. Aufgrund der festgestellten Verletzungen, Beschwerden und aufgewendeten Heilungskosten sowie des festgestellten Pflegebedarfs stünden dem Kläger EUR 30.000,-- an Schmerzengeld, EUR 635,34 an Heilungskosten sowie EUR 1.110,-- an Pflegekosten zu, was ein zu Recht bestehendes Leistungsbegehren von EUR 31.745,34 ergebe. Aufgrund der festgestellten Dauerfolgen, welche auch implizierten, dass das schädigende Ereignis für künftige weitere Folgen ursächlich sein könnte, sei auch das Feststellungsinteresse zu bejahen.
Die beklagten Parteien bekämpfen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung (EUR 31.745,34 sowie EUR 2.000,-- an Feststellungsinteresse ergibt ein Berufungsinteresse von [richtig] EUR 33.745,34). Unter Ausführung der Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit , der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehren sie die Abänderung der Entscheidung dahin, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde.
Der Kläger erhebt einen Rekurs gegen die im angefochtenen Urteil beinhaltete Kostenentscheidung . Er beantragt deren Abänderung dahin, dass ihm nicht nur ein Prozesskostenersatz von EUR 14.998,50, sondern weitere EUR 3.024,54 – daher insgesamt EUR 18.023,04 (darin EUR 2.173,71 USt und EUR 4.980,78 an Barauslagen) – zugesprochen werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt; der Kostenrekurs erweist sich hingegen teilweise als berechtigt:
I. Zur Berufung
1. Der Kläger bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (2) gekennzeichnete Feststellung als aktenwidrig und will sie durch eine Negativfeststellung (es könne nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger vor dem Sturz umgeblickt habe) ersetzt wissen.
Die gerügte Feststellung stünde in Widerspruch mit dem Akteninhalt und zwar konkret zur Parteiaussage des Klägers vom 31.10.2024. Dieser habe vor Gericht geschildert, dass er sich „das auch nicht genau erklären könne“, dass er vielleicht einen falschen Schritt zurück gemacht habe und hinuntergefallen sei. Er wisse nicht mehr, ob es ein Rückwärtsschritt gewesen sei, weil er sich aufgrund des Sturzes an überhaupt nichts mehr erinnern könne. Diese Angaben stünden in diametralem Widerspruch zur getroffenen Feststellung (2) . Da aber die Aussage des Klägers das einzige Beweisergebnis zu diesem wesentlichen Thema sei, hätte das Erstgericht „aktenkonform“ eine Negativfeststellung zu dieser Frage treffen müssen.
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn also der dem Gericht vermeintlich unterlaufene Irrtum sich aus den Akten selbst ergibt (vgl RS0043347). Keine Aktenwidrigkeit liegt hingegen in der Gewinnung von Feststellungen durch Schlussfolgerungen oder – wie hier – in einer vom Rechtsmittelwerber missbilligten Würdigung einer Parteiaussage. Da somit in Wahrheit eine Beweisrüge geltend gemacht wird, kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen werden.
Eine Aktenwidrigkeit im Sinn einer unrichtigen Wiedergabe eines Aktenstücks wird in der Berufung nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
2. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (1) und (2) hervorgehobenen Sachverhaltsteile.
2.1. Der Feststellung (1) stellt sie folgende Alternativfeststellung gegenüber:
„Der Kläger hat auf dem Weg zur Bushaltestelle aufgrund des Wegverlaufs den Graben südlich der Bushaltestelle wahrgenommen bzw bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen können.“
Da der Kläger vor Gericht ausgesagt habe, er sei am 31.10.2025 vom Bauernhof südlich der Bushaltestelle heruntergekommen, müsse er zwingend am späteren Unfallort vorbeigegangen sein. Bei lebensnaher Betrachtung der Umstände könne kein anderer Rückschluss gezogen werden, als dass der Kläger die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Wegführung auch wahrgenommen habe bzw bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können und auch müssen. Die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung verstoße somit gegen die innere Wahrscheinlichkeit des Handlungsablaufs.
Dieser Überlegung kann nicht beigetreten werden. Das Regelbeweismaß im Zivilverfahren ist jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Konkrete Beweisergebnisse, aus denen sich die oben angeführte Wunschfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit ableiten ließe, hat das Verfahren nicht zutage gebracht und werden auch in der Berufung nicht ins Treffen geführt. Die von der Berufungswerberin herangezogene Argumentation einer „inneren Wahrscheinlichkeit des Handlungsablaufs“ sowie der „lebensnahen Betrachtung der Umstände“ überzeugt nicht.
Unstrittig ist, dass sich der Unfall mitten in der Nacht ereignete und dass die neben dem Wartehäuschen befindliche Laterne den Sturzbereich (überhaupt) nicht ausleuchtete. Der Kläger gab an, dass er an diesem Abend das erste Mal bei dieser Bushaltestelle gewesen sei. Er konnte sich nicht mehr erinnern, ob er sich den Bereich angeschaut habe, als er zur Bushaltestelle gegangen sei und dass es sich bei der neben der Haltestelle stehenden Laterne um die einzige Lichtquelle gehandelt habe. Wie aus dem Lichtbild auf S 1 der Beilage 4 ersichtlich ist, befindet sich mit Ausnahme der auf der anderen Seite des Wartehäuschens befindlichen Laterne im Umkreis des klagsgegenständlichen Grabens keine weitere Beleuchtung und wurde dies auch im Verfahren nicht behauptet.
Angesichts dieser Beweislage ist die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung jedenfalls nicht zu beanstanden.
2.2. Die als (2) gekennzeichnete und von der Berufungswerberin auch als aktenwidrig kritisierte Feststellung will sie durch folgende Ersatzfeststellung ersetzt wissen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger vor dem Sturz umgeblickt hat.“
Die Berufungswerberin verweist zunächst auf ihre Ausführungen zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit und führt weiter ins Treffen, dass das Erstgericht die kritisierte Feststellung (2) nicht aufgrund einer Wertung, sondern nur aufgrund eigener Mutmaßungen getroffen habe. Die bekämpfte Feststellung finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Sie stehe in diametralem Widerspruch zur Aussage des Zeugen G*, weil er ausgeführt habe, man habe im Dorf gerüchteweise über angebliche Mutproben und einen Absturz bei einem WC-Gang geredet. Schließlich werde auch im Polizeibericht festgehalten, dass der Verletzte laut Zeugenangaben von selbst von der dort befindlichen Mauer ins Bachbett gestürzt sei.
Eine rechtliche Relevanz der begehrten Wunschfeststellung ist nicht erkennbar. Soweit die Berufungswerberin im Rahmen der monierten Aktenwidrigkeit auf die Rechtsprechung verweist, dass es von jedem Fußgänger zu verlangen sei, vor die Füße zu schauen, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein sich aus einer Unachtsamkeit abzuleitendes Mitverschulden nach der ständigen Rechtsprechung stets vom Schädiger zu beweisen ist (RS0022560). Die gewünschte Negativfeststellung ginge daher zu ihren Lasten, weshalb sich unter Zugrundelegung dieses Wunschsachverhalts für die Berufungswerberin kein günstigeres Ergebnis ergäbe.
Da es aber nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung aber keinen Sinn macht, eine vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage bloß „um ihrer selbst willen“ zu bekämpfen (RS0042386; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO 3§ 267 ZPO Rz 40/2), sind weitere Ausführungen dazu entbehrlich.
3. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die Bejahung der Passivlegitimation durch das Erstgericht. Sie argumentiert, dass aus den auf Grundlage der vorgelegten Beilagen ./2 und ./3 getroffenen Feststellungen (Inhalt des Schreibens des zuständigen Baubezirksamts) in rechtlicher Hinsicht der Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass es sehr wohl zu einer vertraglichen Übertragung der Erhaltungspflichten der beklagten Partei an die Gemeinde E* gekommen sei. Das Erstgericht hätte daher die Klage bereits aus diesem Grund abweisen müssen.
Im Übrigen lasse der festgestellte Sachverhalt die Annahme eines auffallenden Sorgfaltsverstoßes der beklagten Partei im Sinn des § 1319a ABGB nicht zu. Nach dieser Bestimmung hafte der Wegehalter nur, wenn er die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletze und dadurch ein Schadenseintritt geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen sei. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht die weitere Feststellung treffen müssen, dass es im Bereich des klagsgegenständlichen Bushäuschens noch nie zu Gefährdungen (von Personen) oder einem Unfall gekommen sei. Daraus wäre in rechtlicher Hinsicht der Schluss zu ziehen gewesen, dass der Unfall für die beklagte Partei nicht vorhersehbar gewesen sei.
Schließlich hätte das Erstgericht von einem Mitverschulden des Klägers an seinem Sturz in den Graben ausgehen müssen. Die Rechtsprechung verlange, dass erkennbaren Gefahrenstellen auszuweichen sei. Der Kläger hätte bei seinem Aufenthalt in der Nähe der abfallenden Böschung mit entsprechender Aufmerksamkeit agieren müssen. Dies insbesondere deshalb, weil die Menschenmenge nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen aufgrund einfahrender Taxis mehrmals nach hinten ausgewichen sei. Die Nichtanwendung der gebotenen Sorgfalt begründe ein erhebliches Mitverschulden des Klägers am gegenständlichen Vorfall. Es sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen sehr streng sei. Es läge auch kein Grund vor, von dieser Judikatur (zur Verschuldensteilung) hier abzuweichen.
4. Dazu ist auszuführen:
4.1. Nach § 1319a Abs 1 Satz 1 ABGB haftet der Halter eines Wegs den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Halter eines Weges im Sinn dieser Norm ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (RS0030011).
4.2. § 1319a Abs 2 ABGB definiert den Weg als eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll der Begriff „Weg“ in einem sehr weiten Sinn interpretiert werden. Wege sind danach alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind in der Regel solche Wege, die sich innerhalb eines Grundstücks befinden ( Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB 4, § 1319a ABGB Rz 4). Die künstliche Anlegung der Verkehrsfläche ist hingegen keine Voraussetzung der Wegeigenschaft (ErläutRV 856 BlgNR 13. GP 5 und AB 1678 BlgNR 13. GP 3; zit nach Reischauer/Fischer-Czermak in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4 § 1319a Rz 4).
Zu einem Weg beziehungsweise zu einer Straße gehören auch die in seinem / ihrem Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Wird vom Straßenhalter beispielsweise eine Stützmauer errichtet, ist – sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte – im Zweifel davon auszugehen, dass diesem auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er damit auch die Kosten ihrer Erhaltung zu tragen hat (RS0086381; vgl auch 3 Ob 213/14s [Schneeverwehungszaun am Pistenrand]).
4.3. Bei Eröffnung eines Weges durch die öffentliche Hand haftet die jeweilige Gebietskörperschaft als Straßenerhalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach § 1319a ABGB (RS0023174; 2 Ob 216/24i, siehe auch Harrer/Wagner aaO Rz 15; Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.08 § 1319a Rz 5). Landesstraßen werden somit von den Ländern privatwirtschaftlich verwaltet ( Reischauer/ Fischer-Czermak aaO Rz 27).
4.4. Der Kläger stürzte vom Wartebereich neben dem Bushäuschen in den Graben, sodass das Erstgericht in Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze mit Recht auf § 1319a ABGB zurückgegriffen hat. Die Berufungswerberin bestreitet ihre Passivlegitimation auch noch im Berufungsverfahren mit dem Argument, sie habe die Erhaltungspflicht zur Gänze an die dortige Gemeinde übertragen, welche auch die Steinschlichtung errichtet habe.
Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen war die Böschung, welche den gefährlichen Niveauunterschied schafft, schon vor Errichtung des Bus-Wartehäuschens vorhanden. Der Graben wurde von der beklagten Partei, welche sowohl Straßenerhalterin der klagsgegenständlichen Landesstraße als auch Grundstückseigentümerin ist schon vor der Genehmigung des Wartehäuschens errichtet. Die dadurch geschaffene Gefahrenquelle wurde zwar durch die Einbringung der Steinschlichtung in die Böschung im Zuge der Errichtung des Bus-Wartehäuschens verschärft; dies führt aber nicht zu einer Beseitigung der Wegehaltereigenschaft der beklagten Partei oder deren Übertragung auf die Gemeinde. Auch aus dem Inhalt des dem Sachverhalt zugrunde gelegten Schreibens des Baubezirksamts vom 7.8.2006 lässt sich dies nicht ableiten, zumal darin – wie dies das Erstgericht zutreffend beurteilte – lediglich Bedingungen/Vorgaben enthalten sind, welche nur das Wartehäuschen und nicht den umliegenden Bereich betreffen. Die Bejahung der Passivlegitimation durch das Erstgericht ist damit nicht korrekturbedürftig.
Dass die Verletzungsfolge ohne die bei der Errichtung des Wartehäuschens eingebrachte Steinschlichtung nicht oder nicht mit den gleich schweren Verletzungsfolgen eingetreten wäre, wurde im Übrigen nicht behauptet. Nur am Rande ist daher festzuhalten, dass sich die besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle daraus ergab, dass der abrupte Niveauunterschied in der Dunkelheit nicht erkennbar war. Wie aus dem eingangs eingefügten Lichtbild ersichtlich ist, handelt es sich bei dem von der beklagten Partei als „Froschdurchlass“ errichteten Graben um eine künstlich geschaffene Gefahrenquelle, die durch die nachträgliche Einbringung einer Steinschlichtung (bloß) verschärft wurde.
4.5. Auch die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass hier von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, wird vom erkennenden Senat geteilt. Als Fälle grober Fahrlässigkeit lassen sich aus der Rechtsprechung folgende Beispiele nennen:
(zit nach Reischauer/Fischer-Czermak in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1319a Rz 56).
Die Rechtsprechung neigt grundsätzlich zur Annahme grober Fahrlässigkeit, wenn einer sich aus dem Wegzustand ergebenden Gefahr durch lange bzw längere Zeit nicht begegnet wird ( Reischauer/Fischer-CzermakaaO Rz 57). So liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein schadenstiftendes Hindernis gut sichtbar ist und darauf mit geringfügigen Anstrengungen reagiert werden kann (vgl 4 Ob 200/12h, 2 Ob 155/14d, 2 Ob 218/20b uvm) oder wenn eine erst potenzielle Gefahrensituation, deren Verschärfung nicht sicher vorauszusehen ist, nicht sofort beseitigt wird (10 Ob 50/04g).
Die klagsgegenständliche Bushaltestelle befindet sich unmittelbar neben einem mehr als zweieinhalb Meter tiefen Graben. Die einzige Laterne im dortigen Bereich beleuchtet ausschließlich den Bereich westlich und nördlich des Wartehäuschens. In jenem Bereich, in welchem der Kläger in den Graben stürzte befand sich die Gefahrenquelle somit in der Dunkelheit. Mit Menschenansammlungen ist im Bereich von öffentlichen Haltestellen auch in der Nacht zu rechnen. Da die beklagte Partei den Graben als Froschdurchlass bereits errichtet hatte, bevor sie der Gemeinde vor nahezu 20 Jahren (!) die Genehmigung für die Errichtung des Bus-Wartehäuschens im dortigen Bereich erteilte, hätte ihr die von der Sturzstelle ausgehende Gefahr für Menschen, die sich bei Dunkelheit im Bereich der Bushaltestelle aufhalten, bekannt sein müssen. Die Unterlassung entsprechender Vorkehrungen (Anbringung einer zweiten Laterne auf der Ostseite des Wartehäuschens und/oder Errichtung einer Absicherung) über einen derart langen Zeitraum stellt einen objektiv und subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar.
Die ergänzend begehrte Feststellung dass es im Bereich des klagsgegenständlichen Bushäuschens noch nie zu Gefährdungen (von Personen) oder einem Unfall gekommen sei, ändert an dieser Beurteilung nichts. Vielmehr kann hier von Glück gesprochen werden, dass es nicht schon früher zu einem Vorfall wie dem klagsgegenständlichen kam.
4.7. Die Annahme eines Mitverschuldens lassen die getroffenen Feststellungen nicht zu (§ 500a ZPO). So wie die Behauptungs- und Beweislast für ein Verschulden der beklagten Partei den Kläger trifft, hat das beklagte Bundesland ein allfälliges Mitverschulden des in den Graben gestürzten Klägers unter Beweis zu stellen (RS0022560). Von einer Erkennbarkeit der Gefahrenstelle kann in der vorliegenden Situation (Nacht, mangelnde Beleuchtung, Gedränge) aber keine Rede sein. Damit trifft auch die Beurteilung des Erstgerichts, dass hier die Voraussetzungen für die Annahme eines Handelns auf eigene Gefahr iSd § 1304 ABGB nicht vorliegen, zu.
Insgesamt gelingt es der Berufungswerberin daher nicht, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein kann.
II. Zum Kostenrekurs
Der Kläger bemängelt die angefochtene Kostenentscheidung in mehrfacher Hinsicht:
1. Zunächst kritisiert er, dass die Klagsausdehnung vom 12.8.2025 um den Betrag von EUR 10.881,-- (abzüglich des eingeschränkten Betrages von EUR 150,--) unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens zu einem Tarifsprung geführt habe, weil der Streitwert nach dieser Klagsausdehnung insgesamt bei EUR 35.226,34 gelegen sei und die Überschreitung eines Betrags von EUR 35.000,-- einen Tarifsprung gemäß TP 1 GGG auslöse. Werde die darin vorgesehene Streitwertgrenze überschritten, falle eine Pauschalgebühr von EUR 1.914,-- an. Da er bei Klagseinbringung lediglich EUR 792,-- entrichtet habe, hätte das Erstgericht ihm den mit der Ausdehnung anfallenden Differenzbetrag von EUR 1.122,-- als weitere Barauslagen zusprechen müssen.
2. Da der Kläger nicht am Gerichtsort wohne, sei er nach der ständigen Rechtsprechung sehr wohl berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts mit seiner Vertretung zu beauftragen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts wären ihm daher für die Tagsatzungen vom 18.9.2024 und vom 12.8.2025 der doppelte Einheitssatz zuzusprechen gewesen. Für die Tagsatzung vom 18.9.2024 gebühre ihm sohin ein Mehrbetrag von EUR 627,84 (netto EUR 523,20) und für die Tagsatzung vom 12.8.2025 weitere EUR 879,-- (netto EUR 707,50).
3. Weiters hätte das Erstgericht die Urkundenvorlage vom 9.9.2024 als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erachten müssen. Mit dieser Eingabe habe der Kläger dem gerichtlichen Auftrag, spätestens vier Wochen vor der Tagsatzung ein abschließendes Vorbringen in knapper übersichtlicher Form zu erstatten und bis spätestens 7 Tage vor der Verhandlung sämtliche Urkunden zu übermitteln, entsprochen. Diesem Auftrag sei Folge geleistet worden. Der Kläger habe am letzten Tag der vierwöchigen Frist sein Vorbringen erstattet; er habe aber zum damaligen Zeitpunkt noch nicht alle Urkunden beilegen können. Die Urkunden Beilagen ./R und ./Q, stammten von einem späteren Zeitpunkt. Hätte der Kläger diese Urkunden erst in der darauf folgenden Tagsatzung vorgelegt, wäre er dem Gerichtsauftrag nicht nachgekommen und hätte ihm der Vorwurf der verspäteten Vorlage gemacht werden können. Somit seien ihm die Kosten dieser Urkundenvorlage von (brutto) EUR 141,90 zuzusprechen.
4. Auch die Adressenbekanntgabe vom 4.11.2024 (ON 15) hätte ihm wie verzeichnet nach TP 1 zugesprochen werden müssen. Beim Ortsaugenschein seien von Beklagtenseite erstmals Gerüchte thematisiert worden, wonach der Kläger über den Kanal „hin- und her“ gesprungen sei. Daraus habe sich für ihn die Notwendigkeit ergeben, Zeugen ausfindig zu machen, um zu beweisen, dass sein Sturz nicht auf eine Mutprobe zurückzuführen gewesen sei. Ad hoc beim Ortsaugenschein sei es ihm nicht möglich gewesen, eine ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben. Somit sei die mit (brutto) EUR 141,90 verzeichnete Adressbekanntgabe ON 15 jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
5. Letztlich sei auch die ebenfalls nach TP 1 RAT verzeichnete Eingabe vom 22.11.2024 erforderlich und zweckentsprechend gewesen. Das Gericht habe nämlich den Erlag des dem Kläger beim Ortsaugenschein vom 31.10.2024 aufgetragenen Kostenvorschusses von EUR 3.000,-- sowie den Erlag des mit Beschluss vom 4.11.2024 weiters aufgetragenen Kostenvorschusses von EUR 46,-- urgiert, obwohl beide aufgetragenen Kostenvorschüsse bereits überwiesen worden seien. Offensichtlich sei die Überweisung dieser Kostenvorschüsse auf jenes Konto erfolgt, auf welches die Pauschalgebühr entrichtet worden sei. Aufgrund des angeführten Verwendungszwecks in den Überweisungen sei aber klar gewesen, dass es sich um die beiden aufgetragenen Kostenvorschüsse gehandelt habe. Mit der Mitteilung ON 18 habe der Kläger auf die Urgenz des Gerichts reagiert und den Irrtum klargestellt sowie die Überweisungsbelege vorgelegt. Dies sei jedenfalls zweckentsprechend gewesen.
Insgesamt hätte daher das Gericht dem Kläger bei den (nicht bemängelten) fiktiven Streitwerten von EUR 23.745,34 sowie EUR 33.745,34 (für die letzte Streitverhandlung) insgesamt folgende Vertretungskosten zusprechen müssen:
29.05.2024 Klage, TP3A 697,60 €
Bemessungsgrundlage 23.745,34 €
Einheitssatz 100 % 697,60 €
ERV-Kosten 5,00 €
Pauschalgebühren 792,00 €
21.08.2024 I. Vorbereitender Schriftsatz II. 697,60 €
Urkundenvorlage, TP3A
Bemessungsgrundlage 23.745,34 €
Einheitssatz 50 % 348,80 €
ERV-Kosten Folgeeingabe 2,60 €
09.09.2024 Urkundenvorlage, TP1 77,10 €
Bemessungsgrundlage 23.745,34 €
Einheitssatz 50 % 38,55 €
ERV-Kosten Folgeeingabe 2,60 €
18.09.2024 Streitverhandlung, TP3A, 3/2 1.046,40 €
Bemessungsgrundlage 23.745,34 €
Einheitssatz 100 % 1.046,40 €
31.10.2024 Ortsaugenschein, TP3A, 3/2 1.046,40 €
Bemessungsgrundlage 23.745,34 €
Einheitssatz 100 % 1.046,40 €
04.11.2024 Adressenbekanntgabe, TP1 77,10 €
Bemessungsgrundlage 23.745,34 €
Einheitssatz 50 % 38,55 €
ERV-Kosten 2,60 €
06.11.2024 Kostenvorschuss an Gericht
Gerichtskommissionsgebühren 45,78 €
22.11.2024 Mitteilung, TP1 77,10 €
Bemessungsgrundlage 23.745,34 €
Einheitssatz 50 % 38,55 €
ERV-Kosten 2,60 €
21.03.2025 I. Antrag auf Gutachtenserörterung II. 697,60 €
Fragenliste an den Sachverständigen,
TP3A
Bemessungsgrundlage 23.745,34 €
Einheitssatz 50 % 348,80 €
ERV-Kosten Folgeeingabe 2,60 €
12.08.2025 Differenz Pauschalgebühr
Klagsausdehnung
Pauschalgebühren 1.122,00 €
12.08.2025 Streitverhandlung, TP3A, 3/2 1.415,00 €
Bemessungsgrundlage 33.745,34 €
Einheitssatz 100 % 1.415,00 €
Zeugengebühr 50,00 €
Sachverständigengebühren 2.971,00 €
Kostensumme 10.860,75 €
Barauslagen USt-pflichtig 7,80 €
Zwischensumme 10.868,55 €
20 % Umsatzsteuer 2.173,71 €
Zwischensumme 13.042,26 €
Barauslagen USt-frei 4.980,78 €
Gesamtsumme 18.023,04 €
6. Diese Ausführungen erweisen sich großteils als berechtigt:
6.1. Richtig ist, dass das Überschreiten eines Streitwerts von EUR 35.000,-- einen Tarifsprung nach sich zieht (TP 1 GGG). Mit 1.4.2025 wurde die Höhe der in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Streitgegenstand von über EUR 35.000,-- bis EUR 70.000,-- auf den Betrag von EUR 1.914,-- erhöht (TP 1 GGG Anm 8). Die Klagsausdehnung erfolgte in der Tagsatzung vom 12.8.2025 (ON 35). Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz des durch die Klagsausdehnung bedingten Erhöhungsbetrags der Pauschalgebühr von EUR 1.122,--.
6.2. Zutreffend ist auch, dass eine Partei, welche selbst außerhalb des Gerichtsorts wohnt, nicht notwendigerweise einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt betrauen muss, sondern auch einen Rechtsanwalt an einem beliebigen anderen Ort beauftragen darf, weil es dann hinsichtlich der Honorarhöhe keinen Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort und der eines Anwalts mit einem anderen Kanzleisitz macht (10 Ob 59/12t, 9 Ob 41/13k uvm). Damit gebührt dem Kläger der angesprochene doppelte Einheitssatz für die Streitverhandlungen vom 18.9.2024 und vom 12.8.2025.
6.3. Sowohl die Urkundenvorlage vom 9.9.2024, als auch die Adressenbekanntgabe vom 4.11.2024 waren zweckentsprechend: Die Urkundenvorlage erfolgte innerhalb der vom Erstgericht aufgetragenen Frist. Da die Lichtbilder erst am 22.8.2024 aufgenommen wurden, war eine Vorlage der Beilage ./Q – wie auch der Beilage ./R – innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist nicht möglich. Mit der Vorlage der Urkunden bis spätestens 7 Tage vor der Verhandlung wurde dem gerichtlichen Auftrag entsprochen. Die Bekanntgabe der Adressen mit Eingabe vom 4.11.2024 erfolgte zum Beweis der Entkräftung eines beklagtenseits erhobenen Bestreitungsvorbringens, welches erstmals im Rahmen des Ortsaugenscheins zur Sprache kam. Eine frühzeitige Bekanntgabe der Adresse war nicht nur zweckentsprechend, sondern auch notwendig, um eine Ladung und Befragung dieser Zeugen in der letzten Verhandlung zu ermöglichen.
6.4. Was hingegen die Mitteilung vom 22.11.2024 (ON 18) anlangt, so erfolgte diese zwar als Reaktion auf die gerichtliche Urgenz vom 21.11.2024. Dass das Erstgericht die damit verbundenen Kosten des Sphäre des Klägers zuordnete, ist aber nicht zu beanstanden, weil er die Kostenvorschüsse – wie er dies auch selbst einräumt – nicht auf das richtige Konto überwies und damit die unrichtige Zuordnung des Überweisungsbetrags selbst veranlasste. In diesem Punkt kommt dem Rekurs daher keine Berechtigung zu.
6.5. Insgesamt ergibt sich auf dieser Grundlage bei Heranziehung der oben angeführten Tabelle folgende Berechnung der Nettovertretungskosten:
6.6. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (EUR 2.150,06) und Barauslagen in Höhe von EUR 4.980,78 ergibt sich ein Vertretungskostenersatz von insgesamt EUR 17.881,14 für das Verfahren erster Instanz.
Dem Kostenrekurs war daher teilweise stattzugeben und die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
III. Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO sowie 43 Abs 2 ZPO. Der Kläger war mit seiner Berufungsbeantwortung zur Gänze und mit dem Kostenrekurs nahezu zur Gänze erfolgreich (die Unterliegensquote liegt unter 5%). Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Beklagte hat ihm daher in Anwendung der angeführten Bestimmungen die Kosten seiner Berufungsbeantwortung sowie des Kostenrekurses zu ersetzen. Bei einem Berufungsinteresse von EUR 33.745,34 ergeben sich ersatzfähige Kosten für die Berufungsbeantwortung von EUR 3.531,42 (darin EUR 588,57 USt). Zuzüglich der tarifgemäß verzeichneten Kosten von EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) für den Kostenrekurs (ein Tarifsprung durch die fiktive BMG ist nicht eingetreten) ergibt sich der im Spruch ausgewiesene Betrag.
2. Ein Bewertungsausspruch konnte unterbleiben, weil bereits das Leistungsbegehren den Grenzwert von EUR 30.000,-- übersteigt (RS0042277).
3. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulassung der ordentlichen Revision liegen nicht vor. Fragen der Beweiswürdigung dürfen nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, weil dieser nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (vgl RS0042903, RS0043414 [T11] ua]). Die Beurteilung wann und unter welchen Umständen ein grob fahrlässiger Verstoß eines Wegehalters zu bejahen ist, ist – ebenso wie jene ob der Geschädigte ein Mitverschulden zu verantworten hat, stets eine einzelfallbezogene (RS0030477 [T3, T22], RS0030171 [T8, T11], RS0087606 uvm).
Die absolute Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs gegen die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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