4Ob91/19i—OGH Entscheidung
28. Mai 2019
…der Rechtsmittelwerberin gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]). Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz, Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0042903 [T1, T2, T7, T8, T10], RS0069246 [T1, T2] uva). Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Erstgericht umfangreiche Feststellungen zu den Vorgängen und Gesprächen…