Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei C* D*-E* , vertreten durch deren F*, **, **), dieser vertreten durch die Dr. Janovski Rechtsanwalts GmbH&Co KG in Schwaz, wegen (eingeschränkt) EUR 3.488,48 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.500,--) über die Berufungen der klagenden (Berufungsinteresse insgesamt EUR 7.369,24 s.A.) und beklagten (Berufungsinteresse EUR 1.619,24 s.A.) Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.1.2025, signiert mit 7.7.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung der klagenden Partei wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .
Im Übrigen wird beiden Berufungen k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 799,68 bestimmten Kosten der Berufungsverfahren zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am Nachmittag des 6.9.2021 kam es im G* im Bereich der „D*“ auf ca 1.200 m Seehöhe zu einem Sturz des Klägers; beim Unfallgebiet handelt es sich um ein großflächig genutztes Alm-Weidegebiet, das großteils mit Weidezäunen versehen ist. Der Kläger hatte in Begleitung seiner Gattin eine Wanderung beim Parkplatz des H* D* begonnen, war auf eine Alm mit einer Seehöhe von 1.630 m gegangen, anschließend über einen leicht abfallenden Forstweg zu einer weiteren Alm und war schließlich in den Wanderweg direkt zum I* D* abgezweigt. Die Wanderung erstreckte sich auf etwa 6 km mit einer Höhendifferenz von etwa 500 m. Dieser vom Halter des Weges, der J*, mit dem Schwierigkeitsgrad „rot“ (= mittelschwierig) bewertete Wanderweg stellt sich an dessen Ende als schmaler, von Erde und Steinen durchsetzter, großteils ebener Weg dar, der in die asphaltierte Zufahrtsstraße zum K* D* mündet.
Im Bereich dieser Einmündung befindet sich ein Weidezaundurchlass, der erforderlich ist, um den Weidezaun für Wanderer passierbar zu machen, ohne die stromführende Litze des Weidezauns berühren zu müssen. Der Durchlass ist als L-förmige Holzkonstruktion mit einer Schenkellänge von rund 1,5 m und einer Durchgangsbreite von etwas mehr als 50 cm ausgestaltet; er ist aus massivem Holz gefertigt und bereits aus größerer Distanz, dh etwa 20 m, gut zu erkennen. Der Durchlass befindet sich auf einem im Eigentum des L* – stehenden Grundstück; er war von einem Mitarbeiter der Beklagten errichtet worden, wobei nicht feststellbar war, um wen es sich dabei konkret handelt. Am Vorfallstag stellte sich der Weidezaundurchlass – entgegen der Ankomm- und Gehrichtung des Klägers gesehen – dar wie folgt:

Die Weidezaunlitze war zum Vorfallszeitpunkt mit Weidezaunisolatoren an den zwei zum asphaltierten Weg hin gerichteten Pfosten montiert und wurde zwischen den beiden Pfosten an den beiden unteren Weidezaunisolatoren auf einer Höhe von ca 19 cm über Bodenniveau gespannt. Sie bestand als Grundmaterial aus einem weißen Nylongewebe, in das zur besseren Sichtbarkeit ein grüner Faden eingedreht war. Die beiden stromleitenden Litzen waren in das Grundmaterial eingewebt und mit freiem Auge nur schwer erkennbar. Solche Elektrozaunanlagen müssen allgemein so errichtet werden, dass sie keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen verursachen können. Wo der Weidezaundraht oder die Weidezaunlitze geführt wird (10 cm über dem Boden oder über Kopf oder in abgedichtetem Schutzisolierrohr oder FXP-Panzerschlauch am oder im Boden) spielt aus elektrotechnischer Sicht keine Rolle; wird der Draht (die Litze) über Kopf oder in einem Schutzisolierrohr im Boden geführt, entsteht keine Barriere. Weiters besteht die Möglichkeit, den Zaundraht im Bereich des Durchlasses im Bereich eines quer verlaufenden Schutzbrettes mit einer Höhe von ca 10 cm anzubringen, an dem die Isolatoren samt Zaundraht befestigt werden und eine Warntafel zur besseren Erkennbarkeit dieser Barriere anzubringen. Möglich wäre auch ein Anbau eines Stufenübergangs an die beiden Säulen, bei denen der Zaundraht unter dem waagrechten Stufenbrett geführt wird. Weidezaundurchlässe werden regelmäßig in der gleichen Form wie hier gegenständlich errichtet, wobei nicht festgestellt werden kann, ob bei anderen Durchlässen der Draht in derselben Höhe über dem Boden gespannt wurde. Die gegenständliche Konstruktion des Verschlags stellt eine mögliche Variante dar und ist aus veterinärmedizinischer Sicht tauglich, den Zutritt erwachsener Rinder sicher zu verhindern. Auf den Weidezäunen der D*-E* befanden sich grundsätzlich gelbe Schilder mit der Aufschrift „Weidezaun“ und dem Hinweis, dass Strom darin verläuft; nicht feststellbar war, ob und wo sich ein derartiges Schild im Bereich der Unfallstelle befand. Ein Hinweis auf die Litzenführung war hier nicht vorhanden.
Die verwendete Litze war prinzipiell aus einer Entfernung von 10 m je nach Lichteinstrahlung erkennbar. Zum Unfallzeitpunkt war sie für den Kläger jedenfalls aus einer Entfernung von 2 m vom Holzverschlag erkennbar. Die zum Unfallzeitpunkt vorhandene Führung der Litze über dem Boden in einer Höhe von etwa 19 cm stellt eine künstlich geschaffene Gefahrenquelle dar und auch insoweit nicht die beste Lösung, als der gespannte Weidedraht sehr exponiert war, sodass die Gefahr bestand, dass Wanderer draufsteigen oder beim Passieren daran hängen bleiben, sodass dieser beschädigt oder durchtrennt werden kann. Durch die L-förmige Konstruktion wird man auf die Durchschreitung des Weidezauns hingewiesen; durch die Verengung und den 90°-Winkel wird zusätzlich Aufmerksamkeit erzeugt. Bei einer in Höhe von ca 10 bis 15 cm über dem Boden befindlichen Gefahrenquelle besteht höchste Gefahr, dass ein Wanderer darüber stolpert.
Der Kläger und seine Gattin näherten sich am 6.9.2021 zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr dem hölzernen Weidezaundurchlass. Um diese Zeit war es gering bewölkt. Die Gattin des Klägers ging durch den Weidezaundurchlass problemlos durch und erreichte unfallfrei die asphaltierte Straße. Der dahinter gehende Kläger nahm die gespannte Weidezaunlitze nicht wahr, stolperte und stürzte. Hätte er beim Gehen vor seine Füße geblickt, hätte er die Litze erkennen und durch ein Übersteigen des Hindernisses dieses überwinden können. Aufgrund seines Sturzes zog sich der Kläger Abschürfungen und Prellungen an der Nase, der Stirn, dem rechten Ellenbogen und Handgelenk sowie dem linken Knie mit einer Schleimhautreizung am linken Kniegelenk zu. Sturzkausal musste der Kläger – jeweils komprimiert betrachtet – fünf Tage mittelschwere und zehn Tage leichte Schmerzen erleiden. Als Dauerfolge verblieben blande Narben, die keine Einschränkungen nach sich ziehen. Sonstige Spätfolgen können mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Unfallbedingt nahm der Kläger Physiotherapien in Anspruch, für die er letztlich EUR 126,-- zu bezahlen hatte. Auch entstanden ihm Fahrtkosten für die Strecke von seinem Wohnsitz in ** zur Physiotherapie in B* und zurück, welche Strecke von 124 km 6 Mal zu absolvieren war.
In den Morgenstunden des 6.9.2021 war ein weiterer Wanderer bei dem hier verfahrensgegenständlichen Holzdurchlass aufgrund der gespannten Litze zu Sturz gekommen.
Soweit steht der Sachverhalt – zusammengefasst, etwas geordnet und soweit wesentlich – im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Nach Einschränkung im Leistungspunkt strebt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von – der Höhe nach im Rechtsmittelverfahren unstrittigen – EUR 3.488,48 (Schmerzengeld EUR 3.000,--, pauschale Unkosten EUR 50,--, Physiotherapiekosten EUR 126,--, Fahrtkosten EUR 312,48) s.A. sowie die mit EUR 5.500,-- bewertete Feststellung deren Haftung für sämtliche künftigen Spät- und Dauerfolgen aufgrund seines Sturzes am 6.9.2021 an. Zum Grund des Anspruchs brachte er zusammengefasst vor, bei dem errichteten Weidedurchgang handle es sich um eine der Beklagten zurechenbare „Falle“ in Form eines unnötig gespannten Drahts bzw einer unnötig gespannten Litze zur Überbrückung des elektronischen Weidezauns. Diese Falle sei für den Kläger nicht ersichtlich gewesen, zumal der Draht (die Litze) in einer Höhe von etwa 10 cm über dem Boden gespannt und wie der Boden ebenso grau gewesen sei. Zur Führung des Drahts hätten auch andere Möglichkeiten existiert. Viel „blöder“ als geschehen habe man einen solchen Elektrodraht nicht führen können. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis ein Wanderer über den „Stolperdraht“ stürze und sei tatsächlich auch vor dem Kläger eine andere Person an der nachmaligen Unfallstelle zu Sturz gekommen. Der Kläger sei bergab gegangen, sodass die Isolatoren nicht zu sehen gewesen seien. Im Übrigen existiere ein Grundsatz, „vor die Füße zu schauen“ nicht. Außerdem könne man im Rahmen einer Wanderung auch nicht ständig auf den Boden schauen. Die Beklagte habe jene Person, die den Draht gespannt habe, nie genannt. Der/die Betroffene müsse jedenfalls – wie die Konstruktion zeige – untauglich gewesen sein. Der Kläger leide noch heute an sehr starken Schmerzen am linken Knie, die zunehmend stärker würden. Im Hinblick auf den seit dem Sturz vergangenen Zeitraum sei mit Spät- und Dauerfolgen zu rechnen. Das Alleinverschulden am Sturz des Klägers treffe die Beklagte.
Die Beklagte bestreitet und wendet im Wesentlich ein, sie sei primär landwirtschaftlich tätig. Schon aufgrund der ländlichen Umgebung der Unfallörtlichkeiten und des Vorhandenseins von Weidevieh müsse auch mit der Einrichtung elektrischer Viehsperren gerechnet werden; es handle sich um ein typisches und regelmäßig in allen Bereichen eines Weidegebiets vorkommendes Hindernis. Der von den Leuten der Beklagten errichtete Durchlass sei auf rund 20 m gut erkennbar. Die Weidezaun-Litze allein sei aus einer Entfernung von mehr als 10 m zwar nur mehr kaum oder schwer erkennbar. Innerhalb dieser Entfernung, insbesondere im Nahebereich von bis zu 4 m sei die weiße Litze auch bei Lichtverhältnissen wie zum Unfallzeitpunkt gut zu erkennen. Der nähere Unfallbereich sei praktisch eben; für einen Wanderer seien nur geringe Geschwindigkeiten erreichbar. Von jedem Fußgänger könne erwartet werden, dass er vor die Füße schaue. Die Beklagte hafte daher bereits aus diesen Gründen nicht. Außerdem bestehe das Feststellungsbegehren nicht zu Recht, da Dauerfolgen nicht vorlägen und Spätfolgen aufgrund des Unfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten.
Schließlich sei die Beklagte nicht passiv legitimiert: Das Grundstück, auf dem sich der Unfall des Klägers ereignet habe, stehe nicht in ihrem Eigentum. Sie sei auch nicht Halterin jenes Weges, der von der vom Kläger genannten Alm zum K* D* führe; vielmehr erfolge die Wegeerhaltung durch einen Tourismusverband. Dafür, dass jener Mitarbeiter der Beklagten, der den Durchlass errichtet habe, untüchtig im Sinn des § 1315 ABGB gewesen sei, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Die Beklagte hafte deliktisch lediglich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion. Der Durchlass sei aber nicht von einem Organ der Beklagten, sondern von einem Mitarbeiter ohne die genannten Befugnisse errichtet worden.
Mit in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 8.1.2025 verkündeten Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.619,24 s.A. und wies das Zahlungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Hiebei ging es vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und traf folgende weitere – im Berufungsverfahren umkämpfte – Feststellungen:
„(1) Die Errichtung des gegenständlichen Durchgangsgatters samt Drahtlitze erfolgte eigenständig und eigenverantwortlich ohne ständige Überwachung oder Anleitung von Seiten der Beklagten.
a) Die beim Kläger bestehenden Beschwerden am linken Knie sind nicht auf eine unfallbedingte Schädigung zurückzuführen, sondern stellen degenerative Schäden der Kniebinnenstrukturen (Innen- und Außenmeniskus, Knorpelstrukturen) dar. Eine unfallbedingte funktionelle Einschränkung besteht nicht.
Im Zuge seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht – wörtlich wiedergegeben – unter anderem aus:
„Zwischen den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass der Weidezaundurchlass samt Drahtlitze von einem Mitarbeiter der Beklagten errichtet wurde. Wer konkret Errichter des Weidezaunes war, konnte nicht festgestellt werden, da der Obmann der Beklagten sowie dessen Vertreter angaben, nicht zu wissen, von wem konkret der Weidezaundurchlass errichtet worden sei und weitere Beweisergebnisse hiezu nicht vorlagen. Im Verfahren ** des Erstgerichts (wegen desselben Unfalls des Klägers gegen den Pächter der M* mit der Behauptung, dieser habe den verfahrensgegenständlichen Draht geführt) gab der Obmann der Beklagten als Zeuge an, dass die Zäune im Bereich der D*-E* von den Bauern der C* D*-E* errichtet worden seien, er jedoch nicht wisse, welche Person an welcher Stelle die Zäune errichtet habe. Insgesamt entstand der Eindruck, dass es sich bei der Behauptung, die betreffende Person könne nicht genannt werden, aber diese sei jedenfalls nicht eigenverantwortlich tätig gewesen, um eine Schutzbehauptung handelt. Es erscheint in einer Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar, dass offenbar klar ist, dass der gegenständliche Durchlass von einem „Mitarbeiter“ der Beklagten errichtet wurde, dieser zwar nicht namhaft gemacht werden könne, dieser aber auch nicht in eigener Verantwortung den Zaun errichtet habe. Zumal der Obmann der Beklagten im genannten Verfahren (unter Wahrheitspflicht) ausführte, dass die jeweiligen Zäune durch die der Beklagten zugehörigen Bauern selbst errichtet werden, ergibt sich für das Gericht aus einer lebensnahen Betrachtungsweise zweifelsfrei, dass der gegenständliche Durchlass von einem der Beklagten zugehörigen Bauern errichtet wurde, dies selbstständig und eigenverantwortlich, ohne ständige Überwachung oder Anleitung durch „Vorgesetzte“ bzw (andere) Mitglieder der Beklagten. Weshalb ein Bauer die Errichtung eines Zaunes für sein Weidevieh nicht eigenverantwortlich durchführen sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Jede andere Schlussfolgerung oder Betrachtungsweise wäre weder praktikabel noch aus almwirtschaftlicher Sicht denklogisch.“
Rechtlich vertrat es die Auffassung vom (unbekannten) Mitarbeiter der Beklagten, die nicht als Wegehalterin im Sinn des § 1319a ABGB anzusehen sei, sei durch die Art der Führung des Drahts unnotwendigerweise eine Gefahrenquelle geschaffen worden, weil die Litzenführung nach den Feststellungen auch anders hätte verlaufen können. Diese Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entspringe dem Deliktsrecht, sodass eine Haftung der Beklagten nur nach § 1315 ABGB oder für einen Repräsentanten in Betracht zu ziehen sei. Da juristische Personen deliktisch nicht nur für ihre Organe, sondern auch für alle Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für diese ausübten, haften würden, habe die Beklagte für das Verschulden ihres Mitarbeiters einzustehen. Andererseits sei von jedem Fußgänger zu verlangen, vor die Füße zu schauen, sodass den Kläger ein Mitverschulden an seinem Sturz treffe. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei eine Verschuldensteilung von 1 : 1 angemessen. Damit habe die Beklagte dem Kläger hälftig den begehrten Betrag zu bezahlen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt bestehe das Feststellungsbegehren (zur Gänze) nicht zu Recht.
Gegen diese Entscheidung wenden sich – im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer – die rechtzeitigen Berufungen beider Streitteile :
Der Kläger beantragt unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung deren Aufhebung im Umfang der Anfechtung und Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Die Beklagte strebt unter Ausführung einer Rechtsrüge deren Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung an. Hilfsweise wird beiderseits jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihren fristgerechten Berufungsbeantwortungen begehren die Parteien jeweils, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über beide Berufungen in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 473 Abs 1, 471 Z 5; 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwiesen sich die Rechtsmittel als nicht berechtigt :
1. Nichtig-/Mangelhaftigkeit:
Das Erstgericht hat nach Wiedergabe des Vorbringens der Streitteile sowie Aufzählung der aufgenommenen Beweise seine Begründung mit folgender Wendung eingeleitet:
„Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht neben dem eingangs als unstrittig festgestellten Sachverhalt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:“
Der Rechtsmittelwerber leitet hieraus eine (nicht näher bezeichnete) Nichtigkeit mit der Begründung ab, eingangs sei kein Sachverhalt festgestellt, sondern vielmehr das Vorbringen der Parteien kurz zusammengefasst worden. Damit sei diese Wendung nicht nachvollziehbar; gleichfalls nicht, von welchem unstrittig festgestellten Sachverhalt das Erstgericht spreche. Somit sei die Entscheidung nicht überprüfbar. Mangels deren Nachvollziehbarkeit sei sie auch mit einem Verfahrensmangel behaftet.
1.1 Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO (wie sie hier der Sache nach geltend gemacht wird) liegt nur dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass sich dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vornehmen lässt oder das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Eine mangelhafte Begründung oder das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen begründet hingegen keine Nichtigkeit (8 ObA 62/16z; G. Kodek in Kodek/OberhammerZPO-ON § 477 ZPO Rz 81 und 85).
Aus der oben zusammengefasst wiedergegebenen Begründung des Erstgerichts lässt sich völlig eindeutig ableiten, aufgrund welcher Erwägungen es zu einer hälftigen Haftung der Beklagten gelangt ist, sodass keine Rede vom Vorliegen der behaupteten Nichtigkeit sein kann.
1.2 Eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht bewirkt einen Verfahrensmangel; von einer mangelnden Begründung wird gesprochen, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Ein Urteilsmangel muss nicht solcher Art sein, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit des Urteils auftauchen lässt (8 ObA 26/11y, 8 ObA 62/16z ErwGr 2.4). Auch wenn kein Sachverhalt als unstrittig „festgestellt wurde“, liegen doch keine Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, sodass auch eine Mangelhaftigkeit zu verneinen ist.
2. Feststellungsbegehren:
In seiner Beweisrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die oben kursiv hervorgehobene, mit (a) bezeichnete Feststellung, an deren Stelle der Kläger unter Hinweis auf seine Angaben als Partei die Sachverhaltsannahme anstrebt, er habe vor dem vergahrensgegenständlichen Unfall nie irgendwelche Probleme mit seinen Knien gehabt und verspüre er seit dem Unfall nach wie vor Schmerzen beim linken Knie.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigt im Sinn des § 228 ZPO die bloße Möglichkeit zukünftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse im Sinn dieser Gesetzesstelle ist schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (2 Ob 91/89). Am Feststellungsinteresse fehlt es demnach dann, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (2 Ob 11/18h ErwGr 1., 5.2, 7.).
Hier steht unbekämpft fest, dass – mit Ausnahme der Narbenbildung, die keine Einschränkungen nach sich zieht – sonstige Spätfolgen mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden können (US 9/10). Unter diesen „Spät“folgen können nur weitere in der Zukunft liegende Folgen verstanden werden, sodass das Erstgericht allein im Hinblick auf diese unangefochten gebliebene Feststellung ein Feststellungsinteresse zu Recht verneint und richtigerweise das Feststellungsbegehren schon allein aus diesem Grund abgewiesen hat.
2.2 Mit der gewünschten Feststellung wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil sie keine (eindeutige) Aussage zur Ursächlichkeit der behaupteten Schmerzen im linken Knie enthält, sodass die Beweisrüge bereits aus diesem Grund ins Leere geht. Im Übrigen gründet sich die bekämpfte Feststellung auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, der klar darlegte, er könne die Schilderung des Klägers, dass er weiterhin Beschwerden am Knie habe, nachvollziehen; unfallkausal seien diese jedoch nicht mehr; es handle sich um die Folgen degenerativer Veränderungen (ON 79 S 3). Die Ausführungen eines medizinischen Sachverständigen können aber nicht durch die Angaben einer Partei widerlegt werden. Der Beweisrüge ist sohin auch inhaltlich nicht zu folgen.
3. Verkehrssicherungspflicht:
3.1 Der Kläger teilt (naturgemäß) die Auffassung des Erstgerichts, das Spannen einer Litze in einer Höhe von 19 cm über dem Boden quer über einen Wanderweg begründe eine Verletzung deliktischer Verkehrssicherungspflichten, und hebt hervor, dass auch Alternativen der Führung der stromführenden Litze bestanden hätten, sodass „höchste“ Gefahr für einen Sturz – wie gegenständlich zugetragen – unnötig geschaffen worden sei; dies unterstreiche auch die Tatsache, dass am selben Tag zuvor ein anderer Wanderer an derselben Stelle gestürzt sei. Beizupflichten ist dem Berufungswerber, dass sich aus den Feststellungen insgesamt ergibt, dass der Kläger nicht jene Sicht auf die Unfallstelle hatte, wie sie aus dem vom Erstgericht in seine Feststellungen integrierten Lichtbild ersichtlich ist, weil er sich aus der Gegenrichtung der Litze näherte.
3.2 Die Beklagte vermisst auf den Seiten 6 bis 10 ihrer Rechtsmittelschrift die seitenweise Wiedergabe von Ausführungen des alpinsicherheitstechnischen Sachverständigen (ON 72) sowie des veterinärmedizinischen Gutachters (ON 47) und leitet aus diesen – ohne nähere Begründung – eine mangelnde Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aufgrund der verfahrensgegenständlichen Konstruktion ab.
Damit genügt das Rechtsmittel zunächst nicht den in § 467 Z 3 ZPO normierten Voraussetzungen, wonach die Berufungsschrift die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung enthalten muss. Die Berufungsgründe müssen zwar kurz, aber erschöpfend und bestimmt ausgeführt werden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 12). In diesem Sinn verlangt die Rechtsprechung etwa auch bei Ausführung einer Beweisrüge die bestimmteAngabe, welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zutreffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Auch bei Prüfung einer Rechtsrüge in Form der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte herauszufinden, ob allenfalls in einem seitenlangen Block gewünschter Feststellungen solche enthalten sind, die für die Beurteilung der Rechtssache erforderlich sind, zumal der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels gar nicht erhoben werden kann, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 325/00t, 9 ObA 92/00w). Das ist hier etwa hinsichtlich der gewünschten Feststellung, wonach der Durchlass bereits aus größerer Entfernung (+/- 20 m) gut zu erkennen war, der Fall, hat das Erstgericht doch exakt diese Feststellung getroffen (US 6 Mitte). Außerdem ist die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft, wenn Tatsachenfehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RIS-Justiz RS0053317). Was dem Kläger bekannt sein musste, ob er die Gefahr erkennen hätte müssen und sein Verhalten entsprechend darauf anpassen hätte müssen (RMS 8), behandelt ebenso Aspekte der rechtlichen Beurteilung wie die Wendungen, bei dem Weidezaundurchlass mit über dem Boden gespannter Weidezaunlitze handle es sich um keine versteckte Falle, da man auf beiden Seiten des Durchlasses die Litzen gut sehen konnte und dann daraus schlussfolgern konnte, dass diese irgendwie durch diesen Durchgang geführt werden muss und man darauf generell dementsprechend Acht geben sollte (RMS 9). Diese Details sind daher gar nicht feststellungsfähig.
3.3 Aus § 1325 ABGB (Verpflichtung zum Schadenersatz bei Verletzungen am Körper) und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, dh einen Schutz gegen Jedermann genießenden Persönlichkeitsrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Daraus wird die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet, niemanden in seiner Sicherheit zu gefährden (RIS-Justiz RS0023559 [T12]). In diesem Sinn treffen Verkehrssicherungspflichten nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt (RIS-Justiz RS0023719). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt (erst), wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360). Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (RIS-Justiz RS0023902). Ob jemandem das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist für den Bestand von Verkehrssicherungspflichten nicht entscheidend; sie treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht (RIS-Justiz RS0023251). Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Verkehrssicherungspflicht denjenigen verpflichtet, der auch erlaubterweise eine Gefahrenquelle schafft bzw die Schaffung einer solchen zulässt, dafür zu sorgen, dass daraus anderen kein Schaden entsteht, dh er die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen hat (RIS-Justiz ). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit und darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz , ).
3.4 Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen wurde mit dem Spannen (Führen) der Weidezaunlitze in einer Höhe von 19 cm im verfahrensgegenständlichen Durchlass eines Wanderwegs die Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil ohne zwingende Not eine Stolperstelle für Wanderer geschaffen wurde, die nicht ohne genauere Betrachtung erkennbar war, liegt doch auf der Hand, dass ein Wanderer nicht ununterbrochen den Boden vor ihm betrachtet und im Übrigen auch gar nicht in jeder Sekunde betrachten kann, weil er seine Aufmerksamkeit dem weiteren Verlauf des Weges widmen muss.
4. Haftung der Beklagten:
4.1 Da die Beklagte nicht Halterin des vom Kläger begangenen Weges war, scheidet eine Haftung nach § 1319a ABGB aus.
4.2 Besitzer im Sinn des § 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war; es macht keinen Unterschied, ob der Besitz des Werkes auf einem dinglichen oder einem obligatorischen Recht beruht. Als Besitzer im Sinn dieser Bestimmung ist auch anzusehen, wer das Werk oder den Teil davon, der mangelhaft war und von dem die Gefahr ausgegangen ist, innehat oder benützt, sofern von ihm die Verhinderung des Schadens zu erwarten ist. Die strenge Haftung nach dieser Bestimmung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann, in moderner Terminologie also der Halter, also derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung führt, die die Verfügungsgewalt über sie hat. Maßgeblich ist eine Sachbeziehung zum Werk, die den Besitzer in die Lage versetzt, und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen. Die Rechtsprechung dehnt den Begriff des Besitzers im Sinn des § 1319 ABGB relativ weit – im Sinn eines Halters – aus und hat auch schon den Bauführer – vor Übergabe des Werkes an den Bauherrn – als Besitzer im Sinn dieser Bestimmung beurteilt (RIS-Justiz RS0010100 [T2, T3, T9, T11, T12, T21]).
Außer Streit gestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche hölzerne Durchgangsgatter samt Drahtlitze von einem Mitarbeiter der Beklagten errichtet wurde (ON 13 S 4); die Beklagte spricht allenthalten auch davon, ihre „Leute“ hätten den Durchlass errichtet (ON 76 S 2). Der Kläger hat sich in seinem Vorbringen (ebenso wie das Erstgericht in seinen Feststellungen) mit der Funktion der Beklagten im Unfallbereich nicht näher befasst, sondern bloß (aber immerhin!) vorgetragen, die verfahrensgegenständliche „Falle“ in Form eines unnötig gespannten Drahtes bzw einer unnötig gespannten Litze zwecks Überbrückung des elektronischen Weidezauns sei der Beklagten zurechenbar (ON 1 S 2). Damit verbietet sich ein weiteres Eingehen auf diese (naheliegende) Haftungsgrundlage.
4.3 Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, gegen die hier verstoßen wurde (Pkt 3. oben), entspringt dem Deliktsrecht, sodass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Gehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt (RIS-Justiz RS0023938). Nach dieser Bestimmung haftet derjenige, der sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt. Im (hier maßgeblichen) deliktischen Bereich haftet der Geschäftsherr nur für Besorgungsgehilfen, die habituell untüchtig sind, oder deren Gefährlichkeit er kennt ( Karner in KBB 7§ 1315 ABGB Rz 1). Im Übrigen sind Besorgungsgehilfen Hilfspersonen, die unter Aufsicht und entsprechender Weisung des Geschäftsherrn dessen tatsächliche oder rechtliche Angelegenheiten besorgen, worunter nicht nur Arbeitnehmer oder Beauftragte fallen, sondern auch jemand, der einmalig oder aus Gefälligkeit handelt ( KarneraaO Rz 2). Eine Haftung nach dieser Bestimmung scheitert hier schon an der Feststellung, die Errichtung des gegenständlichen Durchgangsgatters samt Drahtlitze sei selbstständig und eigenverantwortlich ohne ständige Überwachung oder Anleitung von Seiten der Beklagten erfolgt (US 6/7). Für eine Gefährlichkeit der (unbekannten) errichtenden Person fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Aus einem Verhalten des Besorgungsgehilfen ergibt sich dann seine habituelle Untüchtigkeit, wenn es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehlt und auch ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliegt, der Besorgungsgehilfe also nicht geeignet ist, entsprechend den fundamentalen Kenntnissen seines Tätigkeitsbereichs zu arbeiten; ein einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit; es muss ein habitueller Zustand vorliegen (RIS-Justiz RS0107261, RS0028925). Dahinstehen kann, ob man (im Sinn der Diktion des Klägers [ON 11 S 3]) viel „blöder“ als gegenständlich einen solchen Elektrodraht nicht führen kann, weil daraus allein eine habituelle Untüchtigkeit nicht abgeleitet werden kann.
4.4 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 34 Abs 3 TFLG), sohin eine juristische Person. Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Organe und aller anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oderüberwachender Funktion (6 Ob 108/07m, 2 Ob 2398/96b; RIS-Justiz RS0009113 [T33]). Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Täters ist dabei nicht entscheidend (RS wie vor [T9]).
4.4.1 Das Erstgericht hat – teils festgestellt, wie oben kursiv hervorgehoben und mit (1) bezeichnet – sowie in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass der gegenständliche Durchlass von einem der Beklagten zugehörigen Bauern errichtet wurde, dies selbstständig und eigenverantwortlich, ohne ständige Überwachung oder Anleitung durch Vorgesetzte bzw (andere) Mitarbeiter der Beklagten. Da die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen nicht vom Aufbau des Urteils abhängt (RIS-Justiz RS0031110) und diese Wendung eindeutig dem Tatsachenbereich zugehörig ist, muss dieser Teil der Ausführungen des Erstgerichts als Tatsachenfeststellung gewertet werden.
4.4.2 Die Beklagte qualifiziert diese Ausführungen in ihrem Rechtsmittel als überschießend, weil sich der Kläger lediglich darauf gestützt habe, dass der Mitarbeiter habituell untüchtig gewesen sei. An der im Rechtsmittel zitierten Stelle (ON 82 S 7) hat der Kläger in Bezug auf die natürliche Person, die den Durchlass errichtet hat, tatsächlich deren Untüchtigkeit behauptet.
Überschießende Feststellungen sind bedeutungslos und unbeachtlich (6 Ob 69/12h, 9 Ob 80/15b). Sogenannte überschießende Feststellungen sind aber bloß solche, die an sich nicht durch ein Prozessvorbringen gedeckt sind (7 Ob 9/11s, 2 Ob 179/06x). Bei der Beurteilung, ob eine Feststellung überschießend ist, ist aber nicht zu prüfen, ob sie sich wörtlich mit dem Parteienvorbringen deckt, sondern nur, ob sie sich im Rahmen des Klagegrundes oder der Einwendungen des Beklagten hält (4 Ob 68/24i).
Hier hat der Kläger schon in der Klage vorgetragen, die verfahrensgegenständliche „Falle“ sei der Beklagten zurechenbar (ON 1 S 2). Damit bewegen sich die beanstandeten Feststellungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds und sind daher nicht überschießend, sondern beachtlich. Da die als Feststellungen zu wertenden Ausführungen darüber hinaus nicht bekämpft werden, sind sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
4.4.3 In ihrer weiteren Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Annahme einer Repräsentantenhaftung mit dem wesentlichen Argument, es stehe nicht fest, dass der Errichter des Durchlasses in leitender Funktion für die Beklagte tätig geworden sei. Wie bereits zuvor referiert, kommt es nicht allein auf diesen Aspekt an, sondern ist entscheidend, dass der Errichter – wie festgestellt – als Mitglied der Beklagten selbstständig und eigenverantwortlich den Durchlass errichtet hat. Damit aber ist er als Repräsentant der Beklagten anzusehen, zumal diese auch gar nicht behauptet, der Durchlass wäre gegen ihren Willen errichtet worden.
4.5 Zusammengefasst haftet die Beklagte somit für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form der Führung der Litze in Bodennähe auf einem allgemein zugänglichen Wanderweg.
5. Haftungsteilung:
5.1 Das Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Im Sinn des herrschenden Verständnisses handelt es sich bei diesem „Mitverschulden“ mangels Rechtspflicht, eigene Güter (zB Gesundheit) zu schützen, um eine Obliegenheitsverletzung. Schon Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden (RIS-Justiz RS0022681 [T6, T14, T15]). Bei der „Verschuldens“abwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr; liegt beiderseitiges Verschulden vor, so bestimmen sich die Verschuldensanteile nicht an der Zahl der Ursachen, die ein Teil gesetzt hat, sondern nach der Schwere des Gesamtverschuldens. Für die Aufteilung des Verschuldens sind vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit von Bedeutung (RIS-Justiz RS0026861 [T1, T9]).
5.2 Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung des Klägers, wonach es keinen Grundsatz des vor-die-Füße-schauens gebe (ON 11 S 7), entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass von jedem Fußgänger verlangt werden kann, „vor die Füße“ zu schauen (RIS-Justiz RS0027447). Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde gar nie behauptet, sodass ihm diese Nachlässigkeit zum Nachteil gereicht; andernfalls wäre er ja gar nicht zu Sturz gekommen. Keiner Erörterung bedarf, dass die Errichtung des Durchlasses in der vorliegenden Form ein Verschulden begründet. Bei gleichteiligem Verschulden oder Unbestimmbarkeit der Anteile findet eine Teilung 1 : 1 statt ( Karner in KBB 7§ 1304 ABGB Rz 4).
5.3 Der Kläger argumentiert ein Alleinverschulden der Beklagten mit der Entscheidung 2 Ob 23/94. Hiebei wird vernachlässigt, dass dieser Entscheidung der Sturz eines Klägers mit einem Fahrrad infolge eines über den Weg gespannten Drahts, der in keiner Weise markiert war, auf einer Forststraße zugrunde lag, sodass dieses Erkenntnis, das aus dem Blickwinkel des § 1319a ABGB ein schweres Verschulden bejahte, nicht einschlägig ist. Davon abgesehen, dass hier der Kläger bei Durchschreiten eines L-förmigen Gewerks zu Sturz kam, sodass er keine besonders hohe Geschwindigkeit erreicht haben kann, musste er schon allein aufgrund des errichteten Gewerks mit einer Besonderheit des Weges rechnen, sodass seine offenkundige Unachtsamkeit nicht vernachlässigt werden kann.
5.4 Die Beklagte formuliert zu diesem Thema ausschließlich: „Das Mitverschulden des Klägers mit 50 % wurde vom Erstgericht als zu gering angenommen. Selbst wenn das Berufungsgericht von einer allfälligen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ausgehen würde, überwiegt im Lichte der getroffenen Feststellungen das Verschulden des Klägers derart, dass ein „allfälliges“ Verschulden der Beklagten geradezu vernachlässigbar und von einem Alleinverschulden des Klägers auszugehen ist.“
Diese Ausführungen stellen bloß eine begründungslos gebliebene Ablehnung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Auffassung dar, sodass die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht gehörig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0041719).
6. Zusammengefasst ist die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit somit zu verwerfen und im Übrigen beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
6.1 Erheben – wie hier – beide Parteien in der Hauptsache eine Berufung, so liegen zwei Rechtsmittelverfahren vor, für jedes ist sein eigener Streitwert und somit erzielter Erfolg gesondert zu beurteilen. Es ist also zu prüfen, inwieweit jedes einzelne Rechtsmittel in Bezug auf seinen Streitwert erfolgreich war. In diesem Fall sind zwei Kostenentscheidungen zu treffen; die Ergebnisse sind im Spruch zu saldieren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.437).
Beide Streitteile sind mit ihren Rechtsmitteln unterlegen, sodass sie der Gegenseite jeweils die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortungen (auf Basis des jeweiligen gesonderten Streitwerts) zu ersetzen haben (§§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO). Saldiert ergibt dies zu Gunsten der Beklagten EUR 799,68.
6.2 Da Gegenstand des Berufungsverfahrens auch ein nicht in Geld bestehendes Begehren war, hat ein Bewertungsausspruch zu erfolgen. Die Beklagte hat (in ihrer verbesserten) Klagebeantwortung die Bewertung des Feststellungsbegehrens als „völlig überhöht“ kritisiert (ON 9 S 4). Das Berufungsgericht hat in seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO keine Bewertung mit einem bestimmten Betrag vorzunehmen, sondern im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die für die Zulässigkeit der Revision maßgeblichen Streitwertgrenzen überschritten sind oder nicht. Primär ist demnach gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,-- übersteigt oder nicht; falls diese Revisionsgrenze überstiegen wird, ist zusätzlich auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt oder nicht ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 500 ZPO Rz 9).
Mag auch die Bewertung des Feststellungsinteresses äußerst hoch erfolgt sein, ist unter Berücksichtigung des Leistungsbegehrens insgesamt der Berufungsgegenstand mit mehr als EUR 5.000,-- zu bemessen; die Grenze von EUR 30.000,-- wird selbst unter Zugrundelegung der Bewertung des Klägers nicht überschritten. Insgesamt ist somit auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
6.3 Da eine Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist zudem auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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