JudikaturOGH

RS0010100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2019

Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war. Schadenersatz infolge Sturzes eines Grabsteines auf ein Nachbargrab.

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