RS0010100 – OGH Rechtssatz
Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war. Schadenersatz infolge Sturzes eines Grabsteines auf ein Nachbargrab.