Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen EUR 3.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen deren Vertreterin die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 2.5.2023 bis 17.9.2023 im Transportunternehmen der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Dienstgeberkündigung vom 7.9.2023 zum 17.9.2023 beendet. C* ist Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beklagten. D* ist deren Prokurist und vertritt die Gesellschaft seit 2.3.2017 selbstständig.
Am 4.9.2023 belud der Kläger händisch einen LKW der Beklagten mit Sicherungsstangen aus Stahl. Er trug dabei Fernfahrer-Clogs, die er sich selbst gekauft hatte. Diese haben vorne Stahlkappen, sind hinten offen und werden an der Ferse durch eine mit Druckknöpfen versehene Schlaufe/Schnalle gehalten. Nachdem das Dach des Sattelaufliegers klemmte, stieg der Kläger an der Seite des LKWs hinauf, um es zu öffnen. Dabei rutschte er an der Seite des LKWs ab. Es öffneten sich die Druckknöpfe der rechten Schnalle der Fernfahrer-Clogs und der rechte Schuh klappte zur Seite weg. In der Folge schnitt sich der Kläger an einer auf der Ladefläche liegenden Stahlstange die rechte Fußsohle auf und zog sich eine ca 10 cm lange regenbogenförmige Schnittwunde ohne Faszien/Sehnenverletzung und ohne aktive Blutung zu.
Noch am 4.9.2023 wurde der Kläger vor Ort im Krankenhaus behandelt und die Wunde genäht. Der Kläger ersuchte den Arzt, ihn nicht krankzuschreiben, da er sonst nicht mehr LKW fahren dürfe und er zum einen die Sorge hatte, seinen Job zu verlieren und zum anderen für das kommende Wochenende bereits einen Urlaub gebucht hatte. Im Arztbrief vom 4.9.2023 vermerkte der Arzt daher beim Punkt Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: „arbeitsfähig“.
Am 6.9.2023 fuhr der Kläger mit dem LKW auftragsgemäß nach **. Am 7.9.2023 erteilte der Prokurist der Beklagten dem Kläger den Auftrag mit dem leeren LKW von ** nach ** zu fahren, um dort eine Ladung für Belgien aufzunehmen. Der Kläger sollte mit dem LKW dort über das Wochenende stehen bleiben. Dies lehnte der Kläger ab, weil ihm zuvor versprochen worden war, dass er am Wochenende wieder zu Hause sei. Er verlangte daher eine Rückladungsfahrt nach Vorarlberg, widrigenfalls er leer nach Vorarlberg zurückfahren werde.
Zu keinem Zeitpunkt übermittelte der Kläger an die Beklagte (auch nicht an den Prokuristen oder den Geschäftsführer der Beklagten) Lichtbilder, welche die am 4.9.2023 erlittene Verletzung dokumentierten. Er übermittelte auch nicht die Lichtbildbeilage ./C. Die Beklagte erlangte erstmals im Zuge des Verfahrens Kenntnis vom Arztbrief vom 4.9.2023.
Der Prokurist und der Geschäftsführer der Beklagten wurden vom Kläger nicht darüber in Kenntnis gesetzt, wie sich der Unfall zugetragen und welche Verletzung er daraus erlitten hatte. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten auch nicht, dass er aufgrund der erlittenen Verletzung arbeitsunfähig sei und legte auch keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vor.
Hätten der Prokurist und der Geschäftsführer Kenntnis von einer 10 cm langen, tiefen Schnittwunde am rechten Fuß des Klägers gehabt, so hätten sie ihm die Weiterfahrt mit dem LKW verboten und ihm keine Arbeitsaufträge erteilt.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schadenersatzbetrags von insgesamt EUR 3.000,-- samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung (Schmerzengeld, Haushaltshilfekosten, Pflegekosten, pauschale Unkosten). Die Beklagte hafte zwar nicht für die aus dem Arbeitsunfall resultierende Verletzung, aber für die Heilungsverzögerung. Der Kläger habe seine Vorgesetzten, nämlich den Geschäftsführer und den Prokuristen der Beklagten, unmittelbar nach dem Geschehen vom Arbeitsunfall unterrichtet. Auch habe er der Beklagten Bilder seiner Verletzung übermittelt. Spätestens am 6.9.2023, als er humpelnd auf dem Firmengelände der Beklagten vorstellig geworden sei, sei für den Geschäftsführer die schwere Verletzung des Klägers erkennbar gewesen. Obwohl diesem bewusst gewesen sei, dass er mit einer derartigen Verletzung keinen LKW lenken dürfe, sich der Heilungsverlauf verzögern werde und eine Gefahr für die Gesundheit bestehe, habe dieser ihm dennoch den Auftrag erteilt, nach ** zu fahren. Es sei ihm auch gedroht worden, dass er seine Sachen packen könne, wenn er nicht weiterarbeite. So habe der Prokurist ihn angewiesen weiterzufahren, ansonsten er den LKW ausräumen und abgeben könne. Unter Druck und mit dem Versprechen, dass er am 8.9.2023 wieder zu Hause sein könne, sei der Kläger daher am 6.9.2023 von ** nach ** gefahren. Die Beklagte habe ihm dem Versprechen zuwider aber einen weiteren Auftrag erteilt. Schließlich habe ihn die telefonische Anweisung erreicht, den LKW in ** umgehend abzustellen, ansonsten er als gestohlen gemeldet werde. Diese Anweisung habe er befolgt und sei am selben Tag per WhatsApp fristlos entlassen worden. Das Kündigungsschreiben habe er später per Mail erhalten.
Der Geschäftsführer und der Prokurist seien als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen. Diese würden Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag treffen. Durch die erteilte Dienstanweisung weiterzuarbeiten, habe die Beklagte eine Verschlimmerung der Verletzung und damit auch vorsätzlich eine Heilungsverzögerung in Kauf genommen und hafte die Beklagte für die Folgen aus dieser Dienstanweisung. Der Arztbericht sei dem Prokuristen erst im Zuge des Verfahrens zur Kenntnis gekommen, sodass er damals nicht davon ausgehen habe können, dass der Kläger arbeitsfähig gewesen sei. Dem Kläger seien auch keine Sicherheitsschuhe übergeben worden, sondern habe er sich selbst Sicherheitsschuhe gekauft. Derartige Clogs würde die Hälfte der Mitarbeiter der Beklagten tragen und entsprächen den Sicherheitsvorschriften. Das Arbeitgeberhaftungsprivileg komme aufgrund der Vorsätzlichkeit der Beklagten nicht zum Tragen.
Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger zwar am 4.9.2023 für sie mit dem LKW unterwegs gewesen sei. Die Beklagte habe aber keine Kenntnis von einem allfälligen Arbeitsunfall oder daraus erlittenen Verletzungen des Klägers erlangt. Am 4.9.2023 habe der Kläger im Personalbüro der Beklagten Versicherungsdaten angefordert, ohne den Arbeitsunfall zu erwähnen. Eine Weisung der Beklagten, trotz Arbeitsunfall weiterzuarbeiten, habe es nicht gegeben. Der Kläger habe die Beklagte erstmals persönlich über einen angeblichen Arbeitsunfall durch Vorlage einer Krankmeldung am 19.9.2023 in Kenntnis gesetzt. Abgesehen davon habe der Kläger den Arbeitsunfall selbst verschuldet. Ihm seien zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Arbeitsschuhe mit der Weisung ausgehändigt worden, diese zu tragen. Hätte der Kläger diese getragen, wäre ein Herausschlüpfen aus dem Schuh ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte hafte daher mangels Verschulden und Kausalität nicht für die Folgen eines derartigen Arbeitsunfalls. Selbst wenn eine Weisung, trotz Arbeitsunfall und Verletzung weiterzuarbeiten, erfolgt wäre, so bestehe keine Haftung, weil die Weisung einem Vorgesetzten zuzurechnen sei und das Dienstgeberhaftungsprivileg zur Anwendung komme. Auch sei eine Verschlechterung des Zustands nicht der Beklagten zuzurechnen, sondern wären die Verletzungsfolgen unabhängig von einem allfälligen Verhalten der Beklagten gleich. Schließlich sei der Kläger zu keiner Zeit arbeitsunfähig gewesen, sodass selbst eine Weisung weiterzuarbeiten, nicht rechtswidrig gewesen sein könne.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es ging dabei vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf darüber hinaus folgende weitere Feststellungen, wobei die im Berufungsverfahren vom Kläger bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben und mit [a] bis [d] gekennzeichnet sind.
„Der Kläger rief am 4.9.2023 – nach dem Unfall – in der Firma der Beklagten an und meldete einen Unfall und die Fahrt ins Krankenhaus. [a] Mit wem er telefonierte, ist nicht feststellbar.
Er rief dann am 4.9.2023 nochmals in der Firma der Beklagten an. Inhalt des Gesprächs war die Berufsgenossenschaft. [b] Mit wem er telefonierte, ist nicht feststellbar.
In einem dritten Telefonat am 4.9.2023 rief der Kläger den [Prokuristen] an, um ihn darüber zu informieren, dass es im Krankenhaus noch länger dauern werde. [Der Prokurist] zeigte sich darüber desinteressiert und ungehalten. Informationen zum Unfallhergang und zur erlittenen Verletzung erzählte der Kläger dem [Prokuristen] dabei nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Prokurist bei diesem Telefonat zum Kläger sagte „ wenn du krank bist, kannst du gleich ausräumen “ oder „ du kannst deine Sachen packen, wenn du nicht weiterarbeitest “.
Nach der Behandlung im Krankenhaus rief der Kläger abermals in der Firma der Beklagten an und erreichte dabei [den Geschäftsführer]. Diesem teilte er mit, dass er sich vom Arzt nicht habe krankschreiben lassen und dass er wieder LKW fahren werde. [c] Ob der Kläger [dem Geschäftsführer] der Beklagten den Unfallhergang und die erlittene Verletzung schilderte, ist nicht feststellbar.
In der Folge führte der Kläger am 5.9.2023 weitere Ladetätigkeiten für die Beklagte durch und lenkte den LKW nach Vorarlberg in die Firma der Beklagten zurück. Am 6.9.2023 war er in der Firma in ** vor Ort. Dabei traf er nicht auf [den Prokuristen]. [d] Nicht feststellbar ist, ob der Kläger am 6.9.2023 [dem Geschäftsführer] der Beklagten (humpelnd) begegnete. “
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Dienstgeber nach § 333 Abs 1 ASVG dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden sei, nur verpflichtet sei, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht habe. Eine juristische Person hafte nach § 335 Abs 1 ASVG auch, wenn die vorsätzliche Schädigung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person oder einen Repräsentanten verursacht worden sei.
Rechtswidrige, vorsätzliche oder schadensverursachende Verhaltensweisen des Prokuristen oder des Geschäftsführers der Beklagten ergäben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht, sodass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des Klägers , der unter Geltendmachung der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne eines gänzlichen Klagszuspruchs beantragt. Hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung begehrt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, der Berufung den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels:
Die Beklagte moniert in ihrer Berufungsbeantwortung, dass die Berufung des Klägers nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Wäre das Urteil vor dem 30.5.2025 im ERV bereitgestellt worden, wäre die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Sollte sich die Bereitstellung mit 30.5.2025 als richtig herausstellen, gelte der Einwand als zurückgezogen.
Der VJ ist zu entnehmen, dass die Übermittlung der Urteilsausfertigung, die vom Erstgericht am 29.5.2025 verfügt wurde, von der Kanzlei am 30.5.2025 um 7:32 abgefertigt wurde. Da gemäß § 89d GOG als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten und es sich beim 31.5.2025 um einen Samstag und den 1.6.2025 um einen Sonntag handelte, gilt als Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG der 2.6.2025. Die vierwöchige Berufungsfrist endete daher am 30.6.2025, sodass die an diesem Tag erhobene Berufung rechtzeitig erfolgte.
II. Zur Verfahrensrüge:
1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel das Vorliegen eines Stoffsammlungsmangels. Das Erstgericht habe den vom Kläger als Zeugen beantragten Geschäftsführer der Beklagten nicht einvernommen. Der Kläger habe ausgesagt, dass er seine Verletzungen gegenüber dem Geschäftsführer und dem Prokuristen der Beklagten gemeldet habe und gleich nach dem Unfall in der „Dispo“ der Beklagten angerufen und mit dem Geschäftsführer gesprochen habe. Auch den Unfallhergang habe er dem Geschäftsführer bekannt gegeben. Das Erstgericht hätte daher den von beiden Parteien beantragten Geschäftsführer der Beklagten einvernehmen müssen. Dessen Einvernahme hätte ergeben, dass der Kläger mit dem Geschäftsführer telefoniert und ihm den Unfallhergang und die Verletzungsfolgen geschildert habe, sodass der Beklagten die schwere Verletzung des Klägers bekannt gewesen und er dennoch angewiesen worden sei, den LKW wieder zur Beklagten zu lenken.
2.1. Bei juristischen Personen, etwa – wie hier – einer GmbH, ist der Kraft Gesetzes oder Satzung befugte gesetzliche Vertreter (das satzungsgemäße Organ) als Partei zu vernehmen ( Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 373 Rz 4).
2.2. Im vorliegenden Fall übt der Geschäftsführer der Beklagten nach dem offenen Firmenbuch die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bereits seit 15.12.2008 aus. Damit gelangen hinsichtlich dessen Einvernahme die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteieneinvernahme und nicht jene über eine Zeugeneinvernahme zur Anwendung.
3.1. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Einvernahme des Geschäftsführers von beiden Parteien angeboten worden sei, strebt er wohl die Anwendung der Bestimmung des § 345 ZPO an, wonach bei Verzicht einer Partei auf einen Zeugen, der Gegner verlangen kann, dass der Zeuge, falls er bereits zur Vernehmung erschienen ist, ungeachtet dieses Verzichts vernommen oder dessen Vernehmung, wenn sie bereits begonnen hat, fortgesetzt werde.
3.2. Wie aus dem Gesetztestext aber bereits hervorgeht, ist diese Bestimmung auf die Gemeinschaftlichkeit des Zeugenbeweises gerichtet und findet daher – weil es sich beim Geschäftsführer der Beklagten um eine Partei und keinen Zeugen handelt – keinen Anwendungsspielraum für die Bestimmung des § 345 ZPO, dies ganz unabhängig davon, dass der Geschäftsführer noch gar nicht zur Vernehmung erschienen ist.
4. Für die Einvernahme der Parteien sind, abweichend von jenen für Zeugen geltenden, die nachstehenden Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 380 Abs 3 ZPO kann eine Aussage von einer Partei nicht erzwungen werden. Verweigert sie ohne genügende Gründe die Aussage, ist dies seitens des Gerichts gemäß § 381 ZPO frei zu würdigen. Das Gericht hat danach unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises hat, wenn die zum Zweck der Vernehmung geladene Partei nicht erscheint. Diese freie Würdigung des Nichterscheinens der Partei ist nur zulässig, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 381 Rz 2; 10 Ob 84/14x).
Das Nichterscheinen einer Partei kann zwar dazu führen, dass die Behauptungen der Gegenseite als erwiesen angenommen werden. Dies ist allerdings keineswegs zwingend; eine entsprechende Rechtsvermutung kann aus § 381 ZPO nicht abgeleitet werden ( Spenling in Fasching/Konecny 3 III/1 § 381 Rz 14 mwN).
5. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte mit Ladung vom 13.11.2024 unter Hinweis darauf, dass bei der Tagsatzung auch ihre Vernehmung als Partei vorgesehen ist, geladen und die Ladung gemäß § 93 Abs 1 ZPO dem namhaft gemachten bevollmächtigten Vertreter der Beklagten zugestellt. Da der Geschäftsführer der Beklagten als deren gesetzlicher Vertreter zur Tagsatzung unentschuldigt nicht erschien, durfte das Erstgericht das Nichterscheinen gemäß § 381 ZPO würdigen. Da – wie oben ausgeführt – Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung der Befragung der Partei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sind, besteht daher im vorliegenden Fall im Unterlassen der Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten kein Verfahrensmangel.
III. Zur Beweisrüge:
1. Bevor auf die Beweisrüge inhaltlich eingegangen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
1.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung und Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Es ist dabei nicht auf die Beurteilung der aufgenommenen Beweise beschränkt, sondern hat auch das Vorbringen und das sonstige (prozessuale) Verhalten der Prozessbeteiligten, die Vorkommnisse in der Verhandlung uä bei der Gewinnung seiner Überzeugung zu berücksichtigen ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 , S 166). Die richterliche Beweiswürdigung ist dabei darin gelegen, aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Naturgemäß kommt dabei dem persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von den einzuvernehmenden Personen gewonnen hat, maßgebliche Bedeutung zu.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht keine Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (3 Ob 2004/96v). Die Beweiswürdigung kann daher nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist vielmehr darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen (9 Ob 104/22t Rz 7).
Zudem müssen die bekämpfte und gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein „ersatzloses Entfallen“ von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen ist nicht möglich ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 , S 175).
1.2. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass das Erstgericht die Einvernahmen unmittelbar durchgeführt, sich eingehend und ausführlich mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und nachvollziehbar und lebensnah dargelegt hat, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Sachverhaltsgrundlage gelangt ist. Das Berufungsgericht verweist daher grundsätzlich gemäß § 500a ZPO auf diese schlüssige und überzeugende erstgerichtliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Feststellungen, deren Richtigkeit durch die in der Beweisrüge angestellten Ausführungen nicht erschüttert werden (RS0122301).
Auf die Beweisrüge wird daher nur in aller Kürze eingegangen:
2. Statt der bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [a] – [d] gekennzeichneten Feststellungen strebt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellungen an:
„Der Kläger telefonierte mit [dem Geschäftsführer der Beklagten] und schilderte den Unfallhergang und die Verletzungsfolgen. Der Beklagten war daher die schwere der Verletzung bekannt. Dennoch wurde er angewiesen den LKW wieder zur Beklagten zu lenken.“
Das Erstgericht stelle den Kläger aufgrund der Negativfeststellungen unglaubwürdig dar. Es werde auch nicht näher erklärt, weshalb diese völlig einseitige Beweiswürdigung erfolgt sei. Insbesondere habe das Erstgericht den Geschäftsführer der Beklagten, der die Aussage des Klägers stützen könnte, nicht angehört.
Der Kläger habe aber in seiner Einvernahme geschildert, wie er der Beklagten in einer Reihe von Telefonaten die Verletzung und deren Folgen geschildert habe. Die Schilderungen würden sich mit den ärztlich dokumentierten Verletzungen decken, sodass das Erstgericht davon ausgehen hätte müssen, dass sowohl der Prokurist als auch der Geschäftsführer der Beklagten über den Arbeitsunfall und die erhebliche Verletzung des Klägers informiert gewesen wären.
2.1. Ad [a] und [b]: Nach den Feststellungen gab es insgesamt vier Telefonate. Während bei den ersten beiden Telefonaten nicht feststellbar gewesen sei, mit wem der Kläger telefoniert habe, habe der Kläger das dritte Telefonat mit dem Prokuristen und das vierte Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführt. Nun führt der Kläger in Bekämpfung der Negativfeststellungen (zum ersten und zweiten Telefonat) aber gar keine korresponierende Ersatzfeststellung an, aus der hervorgeht, mit wem er diese Telefonate geführt haben will, behauptet er doch gar nicht, dass er insgesamt 3x mit dem Geschäftsführer telefoniert habe, sodass die Beweisrüge schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt ist und dem Berufungsgericht eine weitere Prüfung verwehrt ist.
2.2. Ad [c]: Soweit der Kläger die Ersatzfeststellung begehrt, dem Geschäftsführer der Beklagten den Unfallhergang und die Verletzungsfolgen geschildert zu haben, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht auseinandersetzt. So hat das Erstgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Negativfeststellungen zu diesem 4. Telefonat aus den Angaben des Klägers ergeben hätten. Dieser sei viel zu vage geblieben und habe den Senat nicht überzeugen können. Auch sei die Erwähnung des Geschäftsführers der Beklagten als Gesprächspartner bei diesem Telefonat erst spät im Verfahren erfolgt. Schließlich wertete das Erstgericht es auch zu Lasten des Klägers, dass sich dieser erst spät im Verfahren auf eine persönliche Begegnung mit dem Geschäftsführer am 6.9.2023 stützte.
Dem vermag die Beweisrüge nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Wenn das Erstgericht einerseits Wissenslücken und Unsicherheiten beim Kläger sowie ein „Herantasten“ an die Haftungsgründe durch immer wieder abgeändertes Sachvorbringen und schließlich auch vage Angaben in der Einvernahme des Klägers zu dessen Nachteil auslegte, ist dies aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Letztlich geht aber aus der Einvernahme des Klägers nicht mit der für das Zivilverfahren maßgeblichen Wahrscheinlichkeit hervor, dass er dem Geschäftsführer der Beklagten den Unfallshergang und die Verletzungsfolgen geschildert hat. So führt er zum 4. Telefonat zwar an, dass er mit diesem telefoniert und ihm gesagt habe, dass er sich nicht krank schreiben habe lassen, sondern wieder unterwegs sei (ON 14 S 6), nicht aber, dass er diesem den Unfallshergang und die Verletzungsfolgen geschildert habe. Auf ausdrückliche Frage, ob er dem Prokuristen vom Unfallshergang und den Verletzungsfolgen erzählt habe, führt er an, dass er „glaube“, dies dem Geschäftsführer geschildert zu haben (ON 14 S 5 S 7). Dies reicht auch nach Ansicht des Berufungssenats nicht aus, eine positive Feststellung zu treffen und die getroffene Negativfeststellung in Zweifel zu ziehen.
Schließlich würde die gewünschte Ersatzfeststellung aber auch im Widerspruch zu der unbekämpften Feststellung auf S 5 des Urteils dritter Absatz von unten stehen, wonach der Geschäftsführer und der Prokurist vom Kläger nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurden, wie sich der Unfall zugetragen hatte und welche Verletzungen er daraus erlitt.
2.3. Soweit der Kläger schließlich die „Ersatzfestellung“ begehrt, „dennoch angewiesen worden zu sein, den LKW wieder zur Beklagten zu lenken“, macht er damit eigentlich das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels geltend, steht die gewünschte Feststellung doch nicht im Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung, sondern stellt sie eine „Ergänzung“ der bekämpften Feststellung dar. Ein Feststellungsmangel liegt aber nicht vor, zumal das Erstgericht die Feststellung getroffen hat, „dass der Geschäftsführer und der Prokurist, hätten sie von der Wunde des Klägers am Fuß gewusst, ihm die Weiterfahrt mit dem LKW verboten und ihm keine Arbeitsaufträge erteilt hätten“. Damit liegt aber eine Feststellung zu diesem Beweisthema, nur nicht im Sinne des Klägers, vor (RS0053317 [T1, T3]).
2.4. Ad [d]: Letztlich begehrt der Kläger hinsichtlich der bekämpften Feststellung, „dass nicht feststellbar sei, ob der Kläger am 6.9.2023 dem Geschäftsführer (humpelnd) begegnete“, keine Ersatzfeststellung. Die Beweisrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass das Berufungsgericht darauf nicht eingehen kann (RS0041835 [T3]).
3. Insgesamt war daher der Beweisrüge des Klägers der Erfolg zu versagen und übernimmt das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer mängelfreien Beweiswürdigung.
IV. Zur Rechtsrüge:
1. In seiner Rechtsrüge moniert der Kläger einerseits, dass das Erstgericht die Anwendbarkeit des Dienstgeber-Haftungsprivilegs des § 333 Abs 1 ASVG zu Unrecht angenommen habe. So liege bereits bedingter Vorsatz vor, wenn der Schädiger den Erfolg für möglich halte und sich damit abfinde. Bereits das Anfordern der Versicherungsdaten durch den Kläger am 4.9.2023 habe eine Gesundheitsschädigung des Klägers gezeigt, sodass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zumindest nachfragen hätte müssen, welche Gesundheitsschädigung der Kläger erlitten habe. Trotzdem habe die Beklagte den Kläger damit beauftragt, den LKW am 6.9.2023 nach ** und sodann weiter nach ** zu fahren. Dadurch habe die Beklagte eine durch die Weiterarbeit einhergehende Heilungsverzögerung zumindest in Kauf genommen, sodass die Voraussetzungen für die Durchbrechung des Haftungsprivilegs erfüllt seien. Zudem habe die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Wahrung der Gesundheit und Integrität des Klägers grob verstoßen, da die Anordnung zur Weiterarbeit unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei bekannter Verletzung eine eklatante Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle.
2.1. Soweit die Rechtsrüge höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wird vorweggenommen, dass die vom Berufungswerber angeführten Entscheidungen Fehlzitate darstellen und unter den angeführten Aktenzahlen nicht im RIS auffindbar sind. Dem Berufungssenat ist es daher nicht möglich, auf diese Entscheidungen einzugehen.
2.2. Vorangestellt wird weiters, dass eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge die Darlegung erfordert, aus welchen Gründen – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043605; RS0043603). Wurde die Rechtsrüge aber gesetzmäßig ausgeführt, hat das Berufungsgericht im Sinne der abgeschwächten materiellen Antragstherorie die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen (RS0043352).
3.1. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren lediglich Schadenersatz wegen der Verschlimmerung der Verletzung bzw der Heilungsverzögerung aufgrund der nach dem Arbeitsunfall erteilten Weisung zum Weiterarbeiten geltend.
3.2. Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht dadurch verletzt habe, dass sie, obwohl sie die Verletzung des Klägers gekannt habe, eine Weisung zur Weiterarbeit unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen erteilt habe, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es wurde nämlich festgestellt, dass weder der Geschäftsführer noch der Prokurist der Beklagten vom Kläger über den Unfallshergang und die daraus resultierende Verletzung in Kenntnis gesetzt wurden (ON 17 S 5 unten). In diesem Punkt ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
4. Weiters stützt sich der Kläger in seiner Rechtsrüge nun darauf, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht dadurch verletzt habe, dass sie bei Anforderung der Versicherungsdaten nachfragen hätte müssen, welche Gesundheitsschädigung der Kläger erlitten habe, da sie erkennen hätte können, dass der Kläger verletzt sei.
4.1. Zwar hat der Kläger ein derartiges Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet, sodass es sich bei diesem Vorbringen in der Berufung um eine unzulässige Neuerung im Sinn des § 482 ZPO handelt, die es dem Berufungsgericht verwehrt, darauf einzugehen.
Aber auch bei Eingehen darauf, wäre für den Kläger nichts zu gewinnen:
4.2. Gemäß § 1157 ABGB hat der Dienstgeber die Dienstleistungen so zu regeln, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden. Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kann – bei Eintritt eines Schadens – zu einer Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers führen. Für einen durch die Fürsorgepflichtverletzung verursachten Schaden des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber ersatzpflichtig. Eine Haftung tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat (9 ObA 131/11x). Die §§ 1298 und 1313a ABGB sind anzuwenden ( Marhold/Auer-Mayer in Auer-Mayer/Burgstaller/Preyer AngG [Stand 1.10.2025, rdb.at] § 18 Rz 173). Die Beweislast für die Verletzung der Fürsorgepflicht trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Dieser hat zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden beweisen (RS0022686; 9 ObA 200/02f).
Die Fürsorgepflicht trifft grundsätzlich den Dienstgeber. Damit sind sowohl natürliche als auch juristische Personen gemeint. Bei Letzteren wird die Fürsorgepflicht faktisch über ihre Organe oder durch mit ihrer Wahrung betraute Personen ausgeübt (9 ObA 18/08z ZAS 2009, 288 [ Krömer ]; Schrammel in Klang 3 § 1157 Rz 29). Eine solche Betrauung kann explizit oder konkludent aufgrund der ausgeübten Funktion (zB Leitung der Personalabteilung) bestehen. Insbesondere muss ein Vertretungsorgan (zB Geschäftsführer einer GmbH) nicht besonders mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betraut werden (9 ObA 18/08z; 9 ObA 118/11k). Handlungen von Gehilfen, die in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Fürsorgepflicht stehen, sind dem Dienstgeber gemäß § 1313a ABGB direkt zuzurechnen (9 ObA 118/11k DRdA 2013, 55 [K. Mayr]).
4.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers aber auch des Prokuristen als selbständig handlungsbefugte Person jedenfalls der Beklagten als juristische Person zuzurechnen wäre.
Nach den Feststellungen war Inhalt des ersten Telefongesprächs am 4.9.2023 die Unfallmeldung durch den Kläger. Jener des zweiten Gesprächs war die Berufsgenossenschaft und damit die Versicherungsdaten des Klägers, womit in der Rechtsrüge argumentiert wird. Bei beiden Gesprächen konnte aber nicht festgestellt werden, mit wem der Kläger telefoniert hatte. Damit besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass der Geschäftsführer oder der Prokurist diese Information erhalten hätten, sodass ihnen diese Information nicht zugerechnet werden kann und sich schon deshalb eine Prüfung, ob sie den Kläger aus ihrer Fürsorgepflicht heraus zu den Umständen des Unfalls und seiner Verletzung befragen hätten müssen, erübrigt.
4.4. Damit der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen kann, muss er erst dazu in die Lage versetzt werden. Erst dann kann er die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind (9 ObA 240/88; OLG Innsbruck 5 Ra 209/91, Arb 10.957). Einem Arbeitgeber fällt daher keine Verletzung seiner Fürsorgepflicht zur Last, wenn sich der Arbeitnehmer nie geäußert hat, dass er aufgrund eines Leidens die bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben könne oder wolle ( Marhold/Auer-Mayer aaO Rz 167).
Diese Aufklärungsobliegenheit gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer annehmen kann, dass dem Arbeitgeber die problematischen Umstände bekannt sind ( Marhold/Auer-Mayer, aaO, Rz 169 ).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
Zwar waren der Prokurist und der Geschäftsführer aufgrund des dritten und vierten Telefonats vom 4.9.2023 darüber in Kenntnis, dass der Kläger im Krankenhaus war. Da der Kläger dem Geschäftsführer aber im vierten Telefonat mitteilte, dass er sich nicht habe krankschreiben lassen und wieder LKW fahren werde, bestand kein Anlass den Kläger näher dazu zu befragen und kein Anhaltspunkt dafür, dass von einer ernsthaften Verletzung auszugehen ist.
5. Eine Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten liegt daher nicht vor, sodass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
V. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat einen vollen Abwehrerfolg erzielt, weshalb der Kläger ihr die Kosten ihrer richtig und tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.
2. Da sich das Berufungsgericht einerseits auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte und andererseits keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu klären war, war auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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