Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag a . Zeiler-Wlasich und den Richter Dr. Kanduth in der Rechtssache der klagenden Partei A*, MBA , geboren am **, Geschäftsführer, p.A. **, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer-Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Dr. B*, geboren am **, Rechtsanwalt, **, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 1. Unterlassung (Streitwert nach JN, GGG: EUR 33.000,00; Streitwert nach RATG: EUR 19.000,00) und 2. Widerruf/Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert nach JN, GGG und RATG: EUR 2.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Februar 2026, C*-8 (Berufungsstreitwert nach JN, GGG: EUR 35.000,00, nach RATG: EUR 21.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sowohl der Kläger als auch D* bewarben sich auf die Geschäftsführerposition der E* GmbH (nachstehend E* GmbH). Der Kläger wurde schließlich Anfang 2024 zum Geschäftsführer der E* GmbH bestellt und kündigte im September 2024 D* als Angestellten der E* GmbH zum Jahresende. Die Kündigung wurde seitens des D* nicht angefochten. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertritt D* in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zu F* vor dem Landesgericht Klagenfurt. In diesem Regressprozess begehrt die E* GmbH (eingeschränkt) EUR 31.996,61 von Herrn D*. Dieser habe nach Ansicht der E* GmbH als deren Angestellter seine Pflichten, nämlich die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Treue im Dienst, verletzt, weil er Mietwohnungen trotz Leerstands nicht vergeben haben soll. Bei der Tagsatzung vom 17. September 2025 sagte der Beklagte, dass er vermute, dass der Kläger „ Angst hatte, weil sich mein Mandant Ing. D* selbst für die Führungsposition der E* beworben hatte und ihn loswerden wollte“. In das Protokoll der Tagsatzung vom 17. September 2025 wurde diese Äußerung des Beklagten nicht aufgenommen. Bei der Tagsatzung war eine Mitarbeiterin der G* anwesend, die diese Äußerung des Beklagten am nächsten Tag wortgleich in ihrem Bericht über die Tagsatzung in der G* abdruckte. Das Verfahren zu F* ist mittlerweile in erster Instanz nicht rechtskräftig geschlossen.
Der Beklagte brachte namens seines Mandanten D* im Verfahren F* mit vorbereitendem Schriftsatz vom 3. Juni 2025 sowie mit Replik vom 3. September 2025 unter anderem Folgendes vor:
„Im September 2023 informierte mich Herr Mag. H*, dass er beabsichtige, im Stadtsenat einen Antrag auf Abberufung der damaligen Geschäftsführung (Mag. I* und Prokurist Herr J*) einzubringen. Gleichzeitig bat er mich, im Falle einer erfolgreichen Abberufung interimistisch die Geschäftsführung zu übernehmen, was ich zusagte.
Nach Einbringung des Antrags wurde ich unternehmensintern von der Geschäftsführung als „Verräter“ diffamiert. Man versuchte, mich zu isolieren, hielt mir wichtige Informationen vor und grenzte mich zunehmend aus. Nur Mag. H* sicherte mir Rückendeckung zu. Obwohl der Stadtsenat die Abberufung der vorherigen Geschäftsführung beschloss, erfolgte keine Umsetzung (auch nicht im Firmenbuch). Dadurch befand ich mich in einer prekären Situation: Politisch und vom Referenten beauftragt, jedoch ohne formale Handlungskompetenz.
(...)
Trotz dieser Umstände bewarb ich mich auf die ausgeschriebene Position der Geschäftsführung in der Hoffnung auf Besserung. Später erfuhr ich von Herrn Mag. H*, dass meine Bewerbung durch die beauftragte „Recruiting-Firma“ nicht weiter bearbeitet wurde und mir somit die Möglichkeit einer offiziellen Bewerbung verwehrt blieb. Im Dezember 2023 wurde A* als neuer Geschäftsführer bestellt.
(...)
Das Verhältnis zum neuen Geschäftsführer A* war schlecht. Im Sommer 2024 sprach mir A* die Kündigung aus.“
„Nicht richtig ist, dass mir vom Geschäftsführer A* die Möglichkeit gegeben wurde, die Sache aufzuklären. Dem Geschäftsführer ging es eigentlich nur darum, an mir ein „Exempel“ zu statuieren und mich „nieder zu machen“: Ich wurde im September 2024 zu einem Gespräch mit dem Einladungstext „Abstimmung Hausverwaltung“ geladen. Aufgrund des Einladungstextes dachte ich, es würde um ein Routinegespräch über Arbeitsabläufe gehen: tatsächlich ging es nur um meine Kündigung.“
In der Tagsatzung vom 17. September 2025 des Verfahrens F* wurde seitens des Klagsvertreters der E* GmbH unter anderem folgend darauf repliziert:
„Der Beklagte weiß, dass seine Angaben, dass GF A* an ihm ein Exempel statuieren und ihn niedermachen wollte, falsch sind:
Am 26. September 2024 gab es ein Abstimmungsgespräch wegen der Hausverwaltung, bei der u.a. der Beklagte, GF A* und K* anwesend waren. Bei dem Termin wurden Ing. D* mehrere Fragen zu unvertretbaren Situationen u.a. auch wegen der verfahrensgegenständlichen Leerstände gestellt. Vielfach hat sich Ing. D* als damaliger Mitarbeiter einfach damit begnügt, k e i n e Antworten zu geben! Der Vorgang wurde protokolliert (Beilage N).
Infolge dessen wurde die Kündigung ausgesprochen.
Der Beklagte weiß - u.a. - auch aus diesem Termin (Beilage N), dass es schon 2 schriftliche Verwarnungen in seinem Dienstakt gab: Es gab schon 2018 und nochmals 2021 unter der Zeit der damaligen Geschäftsführung (Mag. I* und Prok. J*; im Beisein von Herrn L*) schriftlich dokumentierte Besprechungen mit dem Beklagten wegen seiner mangelnden Dienstleistung und äußerst mangelhaften Leistung und nicht erbrachten Leistungen (Beilagen O und P).“
Die Beilagen ./O und ./P wurden sodann seitens des Klagsvertreters der E* GmbH im Verfahren F* vorgelegt, der Beklagte bestritt in der Folge dieses Vorbringen.
Zudem wurden bei dieser Tagsatzung Vergleichsgespräche geführt und dabei auch die Kündigung des D* thematisiert. Im Zuge dessen tätigte der Beklagte die unstrittige, klagsgegenständliche Äußerung. Für den Beklagten hatte die Kündigung seines Mandanten sowie das Motiv des Klägers hierfür Indizwirkung im Verfahren F*. Aus Sicht des Beklagten wäre eine Kündigung durchaus gerechtfertigt, wenn jemand schwere Schuld auf sich geladen hat, die dann Schadenersatzansprüche auslösen würde. Der Beklagte sah jedoch den Grund der Kündigung als sehr fragwürdig an. Er hielt es für plausibel, dass die Kündigung nicht wegen der Vorwürfe erfolgte, sondern weil sein Mandant nach wie vor vom Kläger als Konkurrent angesehen wurde. Aus diesem Grund tätigte der Beklagte seine Äußerung. Dies erfolgte nicht wider besseres Wissen.
Der Beklagte nahm bei der Tagsatzung die Mitarbeiterin der G* wahr. 1) Obgleich ihm bewusst war, dass in Medien über Gerichtsverfahren berichtet wird, erfolgte seine Äußerung nicht in der Absicht, dass diese in der G* veröffentlicht wird.
Mit der vorliegenden, am 23. September 2025 beim Landesgericht Klagenfurt zu C* eingebrachten Klage erhob der Klägergegenüber dem Beklagten nachstehende Begehren auf Unterlassung (bewertet mit EUR 33.000,00 [JN, ZPO] bzw EUR 19.000,00 [RATG]) und Widerruf/Veröffentlichung des Widerrufs (bewertet mit EUR 2.000,00 [JN, ZPO, RATG]):
„ A. Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die wörtliche und/oder sinngleiche Behauptung aufzustellen, dass er vermute, dass der Geschäftsführer der E* GmbH, Herr A*, MBA, Angst hatte, weil sich der Mandant von Dr. B*, Herr Ing. D*, selbst für die Führungsposition der E* GmbH beworben hatte und Geschäftsführer A* ihn loswerden wollte.
B. Der Beklagte ist schuldig, binnen 14 Tagen in der Druckausgabe der G* im Teil ** folgenden Widerrufstext auf seine Kosten mit Schriftgröße der Überschrift Widerruf in der Größe der Überschrift „Verschwundene Wohnungen und Gedächtnislücken“ (= Höhe rund 8 mm) und fett und den restlichen Text in der Größe des Fließtextes (= Höhe rund 2,3 mm) zu veröffentlichen:
„ WIDERRUF
Ich, Dr. B*, habe in einer öffentlichen Verhandlung vor dem LG Klagenfurt am 17.09.2025 die Behauptung aufgestellt, dass ich vermute, dass der Geschäftsführer der E* GmbH, Herr A*, MBA, Angst hatte, weil sich mein Mandant, Herr Ing. D*, selbst für die Führungsposition der E* GmbH beworben hatte und Geschäftsführer A* ihn loswerden wollte. Darüber wurde in der Druckausgabe der G* vom 18.09.2025 in einem Artikel mit der Überschrift „Verschwundene Wohnungen und Gedächtnislücken“ berichtet. Ich habe dadurch Herrn Geschäftsführer A*, MBA unterstellt, er würde seine Befugnis als Geschäftsführer der E* GmbH dazu zu missbrauchen, einen Mitarbeiter zu kündigen, um diesen als Konkurrenten für den Geschäftsführerposten der E* GmbH loszuwerden.
Ich, Dr. B*, widerrufe meine falsche Behauptung zu Lasten von Geschäftsführer A*, MBA, als unwahr. Richtig ist nur, dass sich Ing. D* ebenso für die Geschäftsführerposition beworben hatte.“
und dadurch die inkriminierte Behauptung gegenüber dem Medienpublikum der genannten Veröffentlichung als unwahr zu widerrufen.
C . Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die Prozesskosten zu ersetzen.“
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Jänner 2026 (ON 7.4, 5f) erhob der Kläger nachstehendes Eventualbegehren zum Widerrufs-/Veröffentlichung des Widerrufsbegehren:
„ Der Beklagte ist schuldig, binnen 14 Tagen in der Druckausgabe der G* im Teil ** folgenden Widerrufstext auf seine Kosten mit Schriftgröße der Überschrift Widerruf in der Größe der Überschrift „Verschwundene Wohnungen und Gedächtnislücken“ (= Höhe rund 8 mm) und fett und den restlichen Text in der Größe des Fließtextes (= Höhe rund 2,3 mm) zu veröffentlichen:
„WIDERRUF
Ich, Dr. B*, habe in einer öffentlichen Verhandlung vor dem LG Klagenfurt am 17.09.2025, die Behauptung aufgestellt, dass ich vermute, dass der Geschäftsführer der E* GmbH, Herr A*, MBA, Angst hatte, weil sich mein Mandant, Herr Ing. D*, selbst für die Führungsposition der E* GmbH beworben hatte und Geschäftsführer A* ihn loswerden wollte. Darüber wurde in der Druckausgabe der G* vom 18.09.2025 in einem Artikel mit der Überschrift „Verschwundene Wohnungen und Gedächtnislücken“ berichtet.
Ich, Dr. B*, widerrufe meine falsche Behauptung zu Lasten von Geschäftsführer A*, MBA, als unwahr.“
und dadurch die inkriminierte Behauptung gegenüber dem Medienpublikum der genannten Veröffentlichung als unwahr zu widerrufen. “
Zur Begründung seiner auf §§ 1330, 16 und 43 ABGB (sowie alle in Frage kommenden Rechtsgründe) gestützten Ansprüche brachte der Kläger vor, dass er seit 1. Jänner 2024 erfolgreicher Geschäftsführer der E* GmbH (in der Folge: E* GmbH) sei. In der öffentlichen Gerichtsverhandlung vom 17. September 2025 zu F* des Landesgerichtes Klagenfurt der klagenden Partei E* GmbH gegen Ing. D* wegen rund EUR 32.000,00 (Regressschaden wegen von Ing. D* zu verantwortender Wohnungsleerstände) habe der Beklagte, der in diesem Verfahren Ing. D* anwaltlich vertreten habe, die inkriminierte Äußerung getätigt, dass „ er vermute, dass der Kläger Angst hatte, weil sich sein Mandant Ing. D* selbst für die Führungsposition der E* GmbH beworben hatte und ihn los werden wollte “. Diese Äußerung sei mit wörtlichem Zitat in der Druckausgabe der G* am Folgetag, dem 18. September 2025, in einem Artikel der Mitarbeiterin der G*, Frau M*, unter der Überschrift „ Verschwundene Wohnungen und Gedächtnislücken“ veröffentlicht worden. Der Beklagte habe mit dieser Äußerung wissentlich eine falsche Behauptung aufgestellt und sie im Bewusstsein der Anwesenheit einer Medienvertreterin (M*) abgegeben. Die inkriminierte Behauptung verwirkliche ua den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB (Ehrenbeleidigung) und des § 1330 Abs 2 ABGB (Kreditschädigung). Es handle sich dabei um eine Tatsachenmitteilung, weil ihre Richtigkeit auf Beweisebene geklärt werden könne. Die Verbreitung in „Vermutungsform“ sei ebenso tatbildlich. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) biete keinen Deckmantel für die inkriminierte unwahre Tatsachenbehauptung. Der Kläger habe nicht die politische Bühne betreten, er sei Geschäftsführer einer GmbH. Selbst aber wenn es so wäre, wie der Beklagte zu Unrecht vermeine, müsste sich der Kläger die gegenständlichen Äußerungen nicht gefallen lassen. Weder der Kläger noch ihm zurechenbare Personen hätten die Mitarbeiterin der G* zur Verhandlung eingeladen. Die klagsgegenständliche Äußerung sei zu Recht von der dortigen Richterin in der Verhandlung vom 17. September 2025 nicht protokolliert worden, weil es kein Prozessvorbringen, sondern eine Eigenäußerung des Beklagten gewesen sei. Gegen die Protokollierung sei auch kein Widerspruch erhoben worden.
Mit der inkriminierten Äußerung habe der Beklagte dem Kläger tatsachenwidrig und zu Unrecht im Ergebnis vorgeworfen, er würde seine Befugnis dazu missbrauchen, einen Mitarbeiter zu kündigen, um diesen als Konkurrenten für den Geschäftsführerposten der E* GmbH loszuwerden. Die Veröffentlichung habe massiv Ehre und Kredit des Klägers beschädigt. Der Artikel sei von vielen Personen in Kärnten gelesen worden und habe das den Kläger bereits geschädigt. Er sei negativ auf diese Veröffentlichung angesprochen worden und habe sich hierzu auch rechtfertigen müssen. Es sei überhaupt nicht notwendig gewesen, solches in einer öffentlichen Verhandlung bei Medienanwesenheit zu äußern. Der Kläger als Geschäftsführer der E* GmbH habe tatsächlich den ehemaligen Mitarbeiter Ing. D* wegen völlig mangelnder Dienstleistungen und zwei bereits dienstaktenkundiger Besprechungen ua durch den ehemaligen Geschäftsführer Mag. I* aus 2018 und 2021, die ebenfalls die mangelnde Dienstleistung des Ing. D* zum Inhalt gehabt hätten, im Herbst zum Jahresende 2024 völlig berechtigt gekündigt. Diese Kündigung sei von Ing. D* auch zu Recht nicht angefochten worden. Ing. D* sei wegen seiner bisherigen Dienstleistungen und von sich selbst behaupteten psychischen Erkrankungen keinerlei faktische Konkurrenz für den Kläger als Geschäftsführer gewesen. Es läge dem Kläger auch völlig fern, seine Befugnis dazu zu missbrauchen, einen Mitarbeiter zu kündigen, um diesen als (angeblichen) Konkurrenten für den Geschäftsführerposten der E* GmbH loszuwerden. Zudem hätte sich jeder (ob intern oder extern) für den Posten bewerben können und habe es daher keine Relevanz, ob man Mitarbeiter (gewesen) sei. Zudem sei die Äußerung des Beklagten auch am Thema vorbei: Der Kläger sei in der Auswahl der Bestellung eines neuen Geschäftsführers auf die erste Stelle eines Dreier-Vorschlages gekommen und sei vom Stadtsenat der Landeshauptstadt ** zum Geschäftsführer Ende November 2023 bestellt und mittlerweile nach erfolgreichen Leistungen vom Stadtsenat einstimmig auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Ing. D* habe nur das Interview mit dem Headhunter geschafft und sei zu Recht nicht einmal in die engere Auswahl, geschweige denn auf die Shortlist, gekommen.
Der Kläger habe daher gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Äußerung und Widerruf der unwahren Tatsachenmitteilung als unwahr und dessen Veröffentlichung.
Entgegen den Prozessbehauptungen des Beklagten handle es sich bei der inkriminierten Äußerung um kein (zulässiges) Prozessvorbringen, sondern um eine reine Herabwürdigung des Klägers außerhalb des Prozessvorbringens. Die Äußerung sei daher von der Verhandlungsrichterin im Cga-Verfahren auch gar nicht protokolliert worden, sondern habe nur dazu gedient, den Kläger vor Gericht und der anwesenden Medienöffentlichkeit schlecht zu machen. Es sei eine Eigenäußerung des Beklagten gewesen. Im Cga-Verfahren gehe es um Schadenersatzforderungen der E* GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger seit 1. Oktober 2024 sei, gegen Ing. D* und nicht um seine Kündigung. Es wäre für die dortige Schadenersatzforderung völlig egal, ob Ing. D* gekündigt worden sei oder nicht, ob berechtigt oder nicht berechtigt. Es gebe daher nur rudimentäres „Füllwerkvorbringen“ zum Kündigungsthema, das aber eben mit der dortigen Klageforderung nichts zu tun habe und auch keinerlei Beitrag für eine dortige Gerichtsentscheidung leisten könne. Die Rechtsnormen der RAO seien zudem kein Freibrief für einen Anwalt, den Gegner in Kenntnis, dass die Medienöffentlichkeit durch Frau M* von der G* anwesend sei, zu verunglimpfen. Der Beklagte habe aus dem Vorbringen des Ing. D* im Cga-Verfahren in dessen Replik vom 3. September 2025, Seite 2, gewusst, dass Ing. D* zum Ende 2024 gekündigt worden und dass die Kündigung durch den Kläger im Sommer 2024 als neuem Geschäftsführer erfolgt sei. Damit habe der Beklagte gewusst, dass der Kläger schon Geschäftsführer gewesen sei und dass daher die inkriminierte Behauptung des Beklagten denkunmöglich gewesen sei. Der Beklagte habe sich daher wider besseres Wissen zu Lasten des Klägers geäußert. Es habe sohin keine rechtliche Grundlage bestanden, den Kläger derart wissentlich und tatsachenwidrig zu verunglimpfen.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.
Es sei zwar richtig, dass der Beklagte D* in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zu F* des Landesgerichtes Klagenfurt rechtsfreundlich vertreten habe, und dass am 17. September 2025 eine öffentliche Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, bei welcher er die von der Gegenseite inkriminierte Äußerung im Rahmen seines Prozessvorbringens getätigt habe, und dass diese Äußerung am nächsten Tag in der G* abgedruckt gewesen sei. Die Klage sei aber aus rechtlichen Erwägungen nicht berechtigt.
Die E* GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, mache im Verfahren F* des Landesgerichtes Klagenfurt einen Leistungsanspruch von ursprünglich EUR 56.291,75 (nach Einschränkung iHv EUR 31.996,61) gegen Ing. D* geltend. Sie begründe diesen Anspruch damit, dass der Mandant des Beklagten, Ing. D*, als Angestellter seine Pflichten, nämlich die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Treue im Dienst, verletzt hätte, weil er Mietwohnungen nicht vergeben habe, welche leer gestanden seien. Dadurch wäre der E* GmbH oder der Stadt ** ein Schaden von EUR 31.996,61 entstanden. Im Wesentlichen sei im Verfahren von Seiten der E* GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer, hinsichtlich des Mandanten des Beklagten behauptet worden, er hätte als Dienstnehmer der E* GmbH eine grob mangelhafte Leistung erbracht und wäre deshalb Ende 2024 gekündigt worden. Die grob mangelhafte Leistung hätte darin bestanden, dass Wohnungen, die leer gestanden seien, nicht an Bewerber abgegeben worden seien, sodass der Landeshauptstadt ** ein Schaden von mehr als EUR 100.000,00 entstanden wäre. Von Seiten des Mandanten des Beklagten sei – vertreten durch den Beklagten – im Wesentlichen ausgeführt worden, dass sämtliche Pflichten stets ordnungsgemäß erfüllt und beachtet worden seien. Die vom Kläger als Geschäftsführer der E* GmbH ausgesprochene Kündigung wäre nicht darauf zurückzuführen gewesen, dass Pflichten verletzt worden seien, sondern hätte schlichtweg den Grund gehabt, dass der Mandant des Beklagten in einem Bewerbungsverfahren um die Stelle des Geschäftsführers der E* GmbH als Nebenbewerber zum Kläger aufgetreten sei und auch faktisch bis zu dessen Bestellung die Geschäftsführung innegehabt habe. Ein Argument für die Verteidigung des Mandanten des Beklagten bestehe daher in der Frage der Motivation der Kündigung durch den Kläger. Der Beklagte sei persönlich vor seiner Laufbahn als Rechtsanwalt unter anderem Betriebsrat bei der N* AG gewesen. In dieser Zeit habe er es auch persönlich immer wieder erlebt, dass nach Ausschreibung von Leitungspositionen in weiterer Folge „unliebsame“ Mitbewerber gekündigt würden, dies aus Furcht vor Konkurrenz oder internen Streitigkeiten. Die Vermutung des Mandanten des Beklagten für die Intention der Kündigung sei daher für den Beklagten nachvollziehbar (gewesen), und habe er daher auch entsprechend im Verfahren vorgebracht. Die Motivation für die Kündigung sei daher auch eine Frage im Verfahren F* des Landesgerichtes Klagenfurt. Wesentlich sei darüber hinaus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung der Verbleib des Klägers als Geschäftsführer keineswegs so gesichert gewesen sei, wie dies der Kläger darstelle. Am 11. Juli 2024 habe die G* beispielsweise geschrieben, dass die Position des Klägers vorläufig für ein Jahr befristet worden wäre und hernach neu auszuschreiben wäre. Wäre der Mandant des Beklagten nicht gekündigt worden, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, sich nochmals auf die Stelle zu bewerben.
Der Kläger stütze sich zwar auf § 1330 Abs 1 ABGB, führe aber in der Klage nicht einmal aus, inwiefern die Äußerung ihn in seiner Ehre verletzt haben solle. Insofern sei die Klage im Hinblick auf § 1330 Abs 1 ABGB unschlüssig. Im Übrigen werde bereits an dieser Stelle festgehalten, dass in der vom Beklagten getätigten Äußerung keine Ehrenbeleidigung ersichtlich sei. Zum Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB unterlasse es der Kläger, die von ihm dargestellten Sachverhaltselemente unter die Tatbestandselemente des § 1330 Abs 2 ABGB zu subsumieren, sondern ziehe sich auf juristische Stehsätze und Zitate zurück. Die Klage sei daher auch in dieser Hinsicht unschlüssig.
Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB stünden zu, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Inwieweit die vom Beklagten getätigte Aussage den Erwerb oder das Fortkommen gefährden solle, führe der Kläger überhaupt nicht aus. Der Kläger führe auch nicht aus, warum der Beklagte die angebliche Unwahrheit seiner Aussage (was bestritten bleibe) gekannt habe oder kennen hätte müssen. Der Beklagte habe aus den genannten Gründen keine Veranlassung gehabt, an der Wahrheit seiner Aussage zu zweifeln. Ein Verschulden, welches auch bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach § 1330 Abs 2 ABGB vorliegen müsse, liege daher – selbst wenn man davon ausginge, es handle sich um eine tatsachenwidrige Behauptung – ebenfalls nicht vor und werde vom Kläger, welcher hierfür aber behauptungs-und beweispflichtig sei, nicht einmal behauptet. Selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die vom Beklagten getätigte Äußerung den Tatbestand der Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB oder der Tatsachenwidrigkeit iSd § 1330 Abs 2 ABGB darstelle, so sei diese Äußerung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten des Beklagten vorgebracht worden, sohin in Ausübung eines Rechtes. Gerade die Frage der Motivation der Kündigung sei eine zentrale Frage in dem zugrunde liegenden Gerichtsprozess. Würde der Kläger hier mit der Unterlassung durchdringen, könnte der Beklagte die Ansprüche seines Mandanten nicht mehr durchsetzen, weil er zu der nach Ansicht seines Mandanten (und auch seiner eigenen Ansicht) vorliegenden tatsächlichen Motivation des Klägers in Bezug auf die Kündigung keine Äußerung mehr machen dürfte, ohne sich einer exekutiven Durchsetzung eines Unterlassungstitels ausgesetzt zu sehen. Dies würde einem „Maulkorb“ gleichkommen, und müsste der Beklagte wohl das Mandat zu seinem Mandanten auflösen, um dessen Stellung im Gerichtsverfahren nicht zu gefährden.
Zweck des (richtig:) § 1330 ABGB sei daher, dass in die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen privilegiert seien, weil das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB belastet werden dürfe, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliege. Rechtsmissbrauch liege dann vor, wenn der Beklagte die Unwahrheit seiner Behauptung kenne und dennoch vorbringe. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne eines Kennenmüssens der behaupteten Unwahrheit sei aber gegenständlich nicht gegeben und werde auch vom Kläger gar nicht behauptet. Darüber hinaus unterliege der Beklagte auch den Bestimmungen des § 9 RAO. Als Rechtsanwalt sei er verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er sei befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachte, unumwunden vorzubringen, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche dem Auftrag, dem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten würden. Er habe im Verfahren nichts vorgebracht, was dem widersprechen würde. Die Frage der Motivation der Kündigung sei im Cga-Verfahren ein Punkt in der Verteidigung der Mandantschaft. Es sei daher für den Beklagten notwendig (gewesen), die Motivation zu hinterfragen. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung seien daher jedenfalls gegeben, weil die vom Kläger inkriminierte Äußerung im Rahmen eines öffentlichen Gerichtsverfahrens getätigt worden sei. Dass Medienberichterstatter Zuhörer der Verhandlung gewesen seien und sodann aus dieser zitiert hätten, sei irrelevant.
Die vom Kläger geforderte Veröffentlichung stehe gegenständlich nicht zu. Es habe sich um eine öffentliche Verhandlung gehandelt, bei der Medienvertreter anwesend gewesen seien. Dass diese den Beklagten in der nächsten Ausgabe der Zeitung zitieren würden, sei weder die Intention des Beklagten gewesen, noch habe er darauf gedrängt. Er habe somit die Veröffentlichung in der Zeitung nicht veranlasst.
Entgegen dem Klagsvorbringen zum Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO sei die inkriminierte Äußerung jedenfalls Teil des Prozessvorbringens gewesen und habe auch dazu gedient, die (richtig wohl:) Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Prozessgegnerin vor Gericht zu erschüttern. Die Kündigung sei Verfahrensthema und Thema der Einvernahme des Mandanten des Beklagten am 17. September 2025 gewesen. Diesbezüglich sei auch iSd Rechtsprechung des OGH (6 Ob 227/21g) ein großzügiger Spielraum gegeben, ob etwas im Zusammenhang mit dem Prozess stehe oder nicht. Es sei unbestritten, dass § 9 RAO Rechtsanwälte nicht dazu befuge, wissentlich Unrichtiges vorzubringen. Gerade dies liege aber gegenständlich nicht vor, und unterlasse es der Kläger darzutun, worin das angeblich wissentlich unrichtige Vorbringen überhaupt liegen würde. Dass der Kläger die Kündigung ausgesprochen habe, sei unstrittig.
Darüber hinaus übersehe der Kläger, dass die inkriminierte Äußerung an sich nicht einmal eine Äußerung nach § 1330 ABGB darstelle. Der Kläger sei als Geschäftsführer der E* GmbH, welche im Eigentum der Stadt ** stehe, eine Person des öffentlichen Interesses und sei Teil der politischen Bühne in **. Darüber hinaus habe er selbst oder hätten zumindest Personen der Stadt ** das Thema aufgegriffen und medial transportiert. Dies alles führe dazu, dass insbesondere auch der Kläger eine höhere Toleranz bei Äußerungen zu zeigen habe.
Mit dem – in der mündlichen Verhandlung vom 12. Jänner 2026 (PS 11f in ON 7.4) mündlich verkündeten – angefochtenen Urteil (ON 8) wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten des Beklagten iHv EUR 3.770,64 brutto.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Die davon zu Punkt 1. oben kursiv und fett gedruckt dargestellte Feststellung wird von der Berufung des Klägers bekämpft.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
„Eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann durch das öffentliche Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege bzw die Ausübung eines Rechts gerechtfertigt sein. Dies gilt für jede Prozessführung in einem (öffentlichen oder auch nicht öffentlichen) Prozess. Rechtssuchende, die bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen, sollen nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 belastet werden. Anderenfalls dürfte eine Partei die zur Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Behauptungen nicht vorbringen, wenn diese rufschädigend sind, wie zB das Unterstellen eines rechtswidrigen Verhaltens des Prozessgegners.
Das Prozessvorbringen durch eine Rechtsvertretung ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Die Rechtfertigung setzt voraus, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen, weil vorsätzliche falsche Anschuldigungen nicht mit dem öffentlichen Interesse am Funktionieren der Rechtspflege gerechtfertigt werden können. Beim „besseren Wissen" kommt es maßgeblich auf das konkrete Wissen von der Unrichtigkeit an, ein bloßes „Wissenmüssen" reicht nicht aus (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.07 § 1330 Rz 57).
Die Rechtsvertretung ist befugt, alles, was sie nach dem Gesetz zur Vertretung ihrer Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs-und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche ihrem Auftrag, Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Der Satz 2 stellt hierbei einen Rechtfertigungsgrund dar. Es ist ein Vorrecht der Rechtsvertretung unter Benützung aller Angriffs-und Verteidigungsmittel, und zwar in jeder Weise, für ihre Partei einzutreten. Das bedeutet, dass die Grenze, die die Rechtsvertretung in ihrer Tätigkeit nicht überschreiten darf, sehr hoch liegt. Bei der Prüfung ist kein strenger Maßstab anzusetzen. Hält sich die Rechtsvertretung an den von § 9 RAO aufgezeigten Rahmen, sind ihr Vorbringen und die von ihr gesetzten Angriffs-und Verteidigungsmittel, mögen sie auch objektiv rechtswidrig sein, gerechtfertigt. Als notwendiges Korrektiv muss die Äußerung zumindest in abstracto prozessdienlich sein (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO 11 § 9).
Gegenständlich konnte nicht unter Beweis gestellt werden, dass die Äußerung des Beklagten wider besseres Wissen bzw im Wissen der Unrichtigkeit erfolgte. Wie festgestellt wurden die Kündigung und das Motiv derselben von beiden Prozessparteien vorgebracht. Von der Klagsseite wurde die Kündigung zur Untermauerung der behaupteten Verfehlungen des Mandanten des Beklagten thematisiert, der Beklagte nahm namens seines Mandanten einen anderen Standpunkt ein. Die Äußerung des Beklagten war somit jedenfalls prozessdienlich für den Standpunkt seines Mandanten im Kontext des Verfahrens F* und ist bereits aus diesem Grund – entgegen der Ansicht des Klägers – keinesfalls als Eigenmeinung des Beklagten zu qualifizieren. Hierbei ist es unbeachtlich, dass die Äußerung nicht als ausdrückliches Vorbringen in das Protokoll der Tagsatzung vom 17. September 2025 aufgenommen wurde. Es kommt nur darauf an, dass die Äußerung des Beklagten im Rahmen der Prozessführung erfolgte (RS0031998 [T2]), was zweifellos geschehen ist.
Ungeachtet der rechtlichen Qualifikation der Äußerung im Sinne des § 1330 ABGB war diese daher jedenfalls in Bezug auf § 9 RAO privilegiert, weswegen die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen war. […]“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 9) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern.
Der Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung (ON 11) und beantragt, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .
A) Zur Beweisrüge:
1. Der Kläger bekämpft in seiner Beweisrüge die kursiv und fett gedruckt dargestellte Feststellung zu Punkt 1. oben und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung:
EF 1: Der Beklagte machte die inkriminierte Äußerung nicht als Vorbringen im Verhandlungssaal in Kenntnis der Anwesenheit einer Vertreterin der G*. Er handelte daher insofern zumindest leicht fahrlässig.
2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung im Klammerzitat auf die Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Jänner 2026 (ON 7) gestützt und im Rahmen seiner Beweiswürdigung dazu ausgeführt, dass der Beklagte einen aufrichtigen und ehrlichen Eindruck erweckt habe. Er habe sich redlich bemüht, die Geschehnisse und seine Motive aus seiner Sicht darzustellen.
3. Der Kläger hält dem entgegen, dass sich zwar aus der Aussage des Beklagten ergebe, dass er auf die Frage des Gerichtes in der Verhandlung vom 12. Jänner 2026 (Seite 9 oberes Drittel), ob er seine Äußerung in der Absicht getätigt habe, dass er in der G* zitiert werde, mit nein geantwortet habe. Aber darauf komme es nicht an. Denn für den Widerrufsanspruch genüge leichte Fahrlässigkeit. Absicht sei nicht erforderlich. Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich zum einen aus dem ohnedies laut US 3 oben unstrittigen Sachverhalt, nämlich dass der Beklagte seine Äußerung in der Tagsatzung gemacht habe und bei der Tagsatzung eine Mitarbeiterin der G* anwesend gewesen sei. Zudem habe der Beklagte angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass, wenn er in einer öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit von Medienvertreterinnen Äußerungen tätige, diese veröffentlicht werden könnten. Er habe zwar dazu an gleicher Stelle auch ausgeführt, dass er darauf keine Rücksicht nehmen könne. Aber genau das sei seine zumindest leichte Fahrlässigkeit gewesen. Denn er dürfe natürlich schriftliche Eingaben an das Gericht machen und diese auch mündlich vortragen und er dürfe ebenso Vorbringen für seine Mandanten erstatten, egal ob Medienvertreter anwesend seien oder nicht. Er dürfe aber eben nicht wissentlich falsches Vorbringen erstatten (wobei hier ja ohnedies kein Vorbringen erstattet worden sei). Und er dürfe nicht eine Eigenmeinung wie die inkriminierte äußern, denn er habe damit rechnen müssen, dass diese von der anwesenden Medienvertreterin veröffentlicht werde. Das habe er aber in Kauf genommen und damit zumindest fahrlässig gehandelt.
4. Der Beklagte führt im Rahmen seiner Berufungsbeantwortung dagegen ins Treffen, dass die Beweisrüge völlig ins Leere gehe und unschlüssig sei. Bei der begehrten Ersatzfeststellung betreffend das Vorliegen einer zumindest leichten Fahrlässigkeit handle es sich um eine im Rahmen der Beweisrüge nicht zu prüfende rechtliche Beurteilung - und um keine Tatfrage. Darüber hinaus vermöge die Berufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung in keinem Punkt auch nur in Zweifel zu ziehen.
5. Hiezu wird erwogen:
6. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny 2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; , ,
Die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge setzt voraus, dass der Berufungswerber angibt, (1.) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, (2.) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, (3.) welche Feststellung begehrt wird und (4.) aufgrund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl KodekaaO § 471 ZPO, Rz 15; Pimmerin Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 40; RS0041835). Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (OLG Wien 133 R 90/18k; RIS-Justiz RS0041835, RS0043150 [T9]). Das Berufungsgericht muss bekämpfte Feststellungen nur dann überprüfen, wenn diese wesentlich sind, wenn ihnen also rechtliche Bedeutung zukommt. Andernfalls kann es die Feststellungen wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt lassen ( KodekaaO § 498 ZPO, Rz 1). Wenn in einer Beweisrüge bloß der ersatzlose Entfall einer Feststellung des Erstgerichtes angestrebt wird, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor (OLG Wien, 1 R 39/16m; RS0041835 [T3]; G. Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 45). Das Gericht hat hierzu – positive oder negative – Feststellungen zu treffen. Ein „ersatzloses Streichen“ würde zu einem sekundären Feststellungsmangel führen (
7. Die Beweisrüge des Klägers ist iSd zu Punkt 6. zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger damit einerseits die bekämpfte Feststellung inhaltlich nicht bekämpft und andererseits die begehrte Ersatzfeststellung nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung steht (keine Absicht gegenüber leichter Fahrlässigkeit). Im Übrigen ist es für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar, dass das Erstgericht mit der bekämpften Feststellung der Aussage des Beklagten gefolgt ist, dass er die Äußerung nicht in der Absicht getätigt hat, dass sie in der G* zitiert wird (PS 9 in ON 7.4). Der Kläger zeigt auch nicht auf, warum diese Äußerung unrichtig sein sollte.
Die (Rechts-)Ausführungen des Klägers dazu, warum dem Beklagten leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, sind von der Frage, ob der Beklagte mit der Äußerung eine „Absicht“ verfolgte, zu unterscheiden.
8. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zur Rechtsrüge:
1. Der Klägerführt in seiner Rechtsrüge aus, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach es sich bei der inkriminierten Äußerung um ein nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigtes Prozessvorbringen handeln würde, unrichtig sei. Bei der inkriminierten Äußerung handle es sich um eine Eigenmeinung des Beklagten und kein Vorbringen oder Verteidigungsmittel. Damit liege weder eine rechtfertigende Eingabe, noch ein rechtfertigendes Vorbringen (und damit auch keine rechtfertigende Prozesshandlung) vor, weshalb der Klage stattzugeben gewesen wäre.
Der Kläger rügt als sekundäre Feststellungsmängel, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe,
I. ob der Beklagte zumindest leicht fahrlässig vorgegangen sei,
II. dass der Beklagte gewusst habe, dass der Kläger schon Geschäftsführer gewesen sei, und daher die inkriminierte Behauptung denkunmöglich gewesen sei, weshalb sich der Beklagte wider besseres Wissen zu Lasten des Klägers geäußert habe,
III. dass das Protokoll via ERV am 1. Oktober 2025 zugestellt worden sei, die inkriminierte Äußerung nicht (als Prozessvorbringen) enthalten habe und die (unterlassene) Protokollierung nicht innerhalb der Protokollberichtigungsfrist moniert worden sei.
2. Der Beklagtehält dem entgegen, dass § 9 RAO nicht einmal herangezogen werden müsse, weil bereits der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB vorliege. Dennoch werde der Berufung des Klägers entgegengehalten, dass dieser seine gesamte Rechtsrüge auf der irrigen Prämisse aufbaue, dass eine mündliche Äußerung eines Rechtsanwaltes in einer Gerichtsverhandlung nur dann ein durch § 9 RAO privilegiertes Prozessvorbringen sei, wenn sie von der Verhandlungsrichterin wörtlich in das Verhandlungsprotokoll diktiert werde; alles andere sei eine (unzulässige) „Eigenmeinung“. Diese Ansicht sei juristisch haltlos. Bereits das Gesetz decke diese Ansicht nicht. Schon im Gesetzestext werde der Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO nicht nur für Vorbringen herangezogen, sondern ausdrücklich festgehalten, dass auch sämtliche Angriffs-und Verteidigungsmittel in jeder Weise gebraucht werden würden. Dies erstrecke sich somit auch über das in einer Verhandlung zu erstattende Vorbringen hinaus. § 9 RAO privilegiere alles, was der Rechtsanwalt nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachte. Diese Privilegierung erstrecke sich auf das gesamte Agieren des Anwaltes im Rahmen der Mandatsausübung vor Gericht. Ob ein Gericht ein rechtliches oder tatsächliches Vorbringen für protokollierungswürdig halte, oder ob ein Argument im Zuge der freien Erörterung, bei Vergleichsgesprächen (wie hier unstrittig der Fall) oder bei Replikationen falle, habe auf die materiell-rechtliche Rechtfertigung des § 9 RAO nicht den geringsten Einfluss. Der Beklagte sei als Rechtsvertreter in einem Gerichtsverfahren tätig gewesen, in dem das Motiv für die Kündigung seines Mandanten ein zentrales Indiz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen dargestellt habe. Wenn er in diesem Rahmen – bei der Erörterung der Kausalität und der Verfehlungen seines Mandanten – ein nachvollziehbares Motiv (Ausschaltung eines Konkurrenten) geäußert habe, handle es sich um ein klassisches, prozessdienliches Verteidigungsmittel. Dem Erstgericht sei daher in seiner rechtlichen Beurteilung vollinhaltlich zuzustimmen, dass die Äußerung auch aus diesem Grund privilegiert gewesen sei.
Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel würden nicht vorliegen. Eine Feststellung betreffend Fahrlässigkeit (Punkt I.) sei im Hinblick auf den gegebenen Rechtfertigungsgrund nicht erforderlich. Die begehrte ergänzende Feststellung zu Punkt II. stehe im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Aus der begehrten Feststellung zu Punkt III. sei für den Kläger nichts zu gewinnen.
3. Das Berufungsgerichterachtet die Berufungsausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe im Ersturteil, wonach der Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO vorliegt, für zutreffend (§ 500a ZPO).
4. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten:
5. Ein Rechtfertigungsgrund für eine herabsetzende Tatsachenbehauptung kann dann vorliegen, wenn sie in Ausübung eines Rechtes aufgestellt wurde. Dies gilt insbesondere für Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung wie für Parteiaussagen und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechtes im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (RS0114015; RS0022784).
Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
Der Satz 2 stellt einen Rechtfertigungsgrund dar.
Es ist ein Vorrecht des Rechtsanwaltes, dem auch entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen, unter Benützung aller Angriffs-und Verteidigungsmittel, und zwar in jeder Weise, für seine Partei einzutreten. Das bedeutet, dass die Grenze, die der Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit nicht überschreiten darf, sehr hoch liegt. Sie ist definiert durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag, durch sein Gewissen und den zu vermeidenden Widerstreit mit dem Gesetz. Wenn der Gesetzgeber von „seinem Gewissen“ spricht, dann meint er nicht irgendein allenfalls durchschnittliches Gewissen, sondern das durch den Gesetzgeber selbst beschriebene anwaltliche Gewissen, ein Gewissen, das hohen berufsethischen Grundsätzen verpflichtet ist (RS0120386).
6. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge geltend macht, dass es sich bei der inkriminierten Äußerung um kein gemäß § 9 RAO privilegiertes Prozessvorbringen, sondern um die Äußerung einer Eigenmeinung des Beklagten gehandelt habe, übersieht er, dass der Beklagte die inkriminierte Äußerung in Ausübung seines Berufes, und zwar im Rahmen der Vertretung seines Mandanten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung getätigt hat. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs 1 RAO der Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO nicht auf das Prozessvorbringen beschränkt, sondern erstreckt sich auf den Gebrauch „sämtlicher Angriffs-und Verteidigungsmittel in jeder Weise“. Äußerungen im Rahmen des Prozesses, wie im gegenständlichen Fall die in der mündlichen Verhandlung getätigte inkriminierte Äußerung des Beklagten, werden ebenfalls als gerechtfertigt angesehen (RS0031998; 6 Ob 88/18m; Lehnerin Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11 § 9 [Stand 1.11.2022, rdb.at] Rz 17 und 19).
Es ist auch irrelevant, ob der Beklagte eine Äußerung seines Mandanten wiedergegeben oder eine eigene subjektive Meinung (über einen Dritten) geäußert hat. Als notwendiges Korrektiv muss die Äußerung nämlich nur in abstracto prozessdienlich sein ( LehneraaO § 9 RAO Rz 17).
Dies ist hier, wie das Erstgericht zutreffend rechtlich beurteilt hat, im Hinblick auf die im Cga-Verfahren thematisierte Kündigung und die vom Beklagten nachvollziehbar vermutete Motivation des Klägers als Geschäftsführer der E* GmbH für die Kündigung der Fall.
Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte die inkriminierte Äußerung nicht wider besseres Wissen. Der Kläger zeigt in seiner Berufung auch nicht auf, dass die Ausübung des Rechtes im Rahmen der Prozessführung rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre.
7. Die vom Kläger geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel sind nicht gegeben.
Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist, liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft ( Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6 § 496 Rz 10; Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at] Rz 160; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 70/04v; RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwider laufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]).
Dem gerügten Feststellungsmangel zu Punkt I. fehlt es an der rechtlichen Relevanz. Im Hinblick auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 9 Abs 1 RAO ist es in Anbetracht der fehlenden Rechtswidrigkeit nicht von Bedeutung, ob bzw inwieweit der Beklagte bei seiner Äußerung fahrlässig gehandelt hat.
Die begehrte Feststellung zu Punkt II. steht im Widerspruch zur (unbekämpften) Feststellung in US 5 (vorletzter Absatz), wonach der Beklagte seine Äußerung nicht wider besseres Wissen tätigte.
Der zu Punkt III. ergänzend begehrten Feststellung dazu, dass der Beklagte keinen Protokollberichtigungsantrag gestellt hat, kommt ebenfalls keine rechtliche Bedeutung zu, weil es, wie unter Punkt 6. oben bereits ausgeführt wurde und wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Frage, ob der Rechtfertigungsgrund nach § 9 RAO gegeben ist, unbeachtlich ist, ob hier ein Prozessvorbringen oder eine bloße Äußerung des Beklagten vorliegt und ob die inkriminierte Äußerung ins Protokoll der Tagsatzung aufgenommen wurde oder nicht.
C) Ergebnis:
Aus den genannten Gründen muss die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der als angemessen erachteten Bewertung der Klagebegehren durch den Kläger.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.
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