ABGB
Gliederung
Erster Theil. Von dem Personen-Rechte.
Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.
VIII. Schutz des Namens
§ 43
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
…bestimmtes Begehren stellen, das auf Leistung (Zahlung eines Geldbetrages oder Rückstellung einer Sache), auf Unterlassung, auf Feststellung oder Rechtsgestaltung oder auf Widerruf nach §§ 43, 1330 Abs 2 ABGB gerichtet sein kann. Ein Zahlungsbegehren ist zu beziffern, die Forderung „so viel wie möglich“ reicht nicht aus ( Spenling aaO Vor §§ 366…
…ob die originäre Begründung von Immaterialgüterrechten zugunsten des Gesellschafters unter Verletzung bestehender Rechte (wie zB Werknutzungsrechte oder Schutzrechte gemäß § 9 UWG , § 43 ABGB und § 37 UGB ) eine unzulässige Einlagenrückgewähr darstelle. [14] Dagegen richten sich die jeweils beantworteten Revisionen der Klägerin, mit der sie eine Klagsstattgebung auch…
…weil die Antragsgegnerin seit 12.10.2023 unter dieser Bezeichnung firmiert. Nach Ablauf der Rekursfrist steht dem in seinen Firmenrechten Verletzten – neben allfälligen Ansprüchen nach § 43 ABGB, § 9 UWG und §§ 12, 53 MSchG – eine Klage nach § 37 UGB offen ( Herder , aaO § 29 Rz 43, § 37…
…Die Klägerin sei mit keinem Wort erwähnt worden. Dass das Wort „B*“ verwendet worden sei, reiche nicht, um einen Anspruch nach § 43 ABGB zu begründen. Die „Legitimation“ des Namensbestandteils B* in der App sei „erfüllt“. Eine Irreführung sei bezogen auf den Zeitpunkt der Unterfertigung…
…Zwecke, Vervielfältigung und Verbreitung verboten werden. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagten verstießen durch die Verwendung des Titels „win." gegen § 43 ABGB sowie §§ 1, 9 UWG. „WIN Süd" sei eine Abkürzung mit individualisierender Namensfunktion und genieße als…
…Klägerin assoziiert werde und Verkehrsgeltung habe. Offenkundige Tatsachen - wie diese - kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen (RIS-Justiz RS0040219). Nach § 43 ABGB - nur darauf ist das Begehren gestützt und nur auf diese dazu ergangene reichhaltige Judikatur des Obersten Gerichtshofes - kann auf Unterlassung klagen, wessen Recht zur Führung…
…durch diese Domains vom Informationsangebot des Rechnungshofs ferngehalten oder falsch informiert werde. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne den Beklagten gehört zu haben. § 43 ABGB schütze auch den Namen juristischer Personen und sogar Firmenschlagworte und Hofnamen. Der Rechnungshof habe die in der Verfassung und im Rechnungshofgesetz festgelegten Aufgaben zu erfüllen…
…die Markenrechte nur im EWR erschöpft. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf § 10a MSchG, aber auch auf §§ 1, 9 UWG und § 43 ABGB. Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe die Brillenfassungen nicht unter der Auflage verkauft, daß jeder Reimport ausgeschlossen sei. § 43 ABGB sei…
…auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt der Gesetzgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, so zum Schutze des Namens (§ 43 ABGB.), zur Untersagung der weiteren Führung einer Firma (§ 37 (2) HGB.) oder zur Hintanhaltung unlauteren Wettbewerbes (§ 14 UWG.). Im gegenständlichen Falle kommt die Vorschrift…
…9 Abs 5 UWG entsprechend anwendbar. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss das jedenfalls auch für Ansprüche von Unternehmen gelten, die (unmittelbar) auf § 43 ABGB gestützt werden ( I. Faber in Klang 3 § 43 Rz 76; vgl auch Rz 251 ff zur Anspruchskonkurrenz zwischen §…
…der Begründung ab, der von der Betreibenden verfolgte Beseitigungsanspruch sei nicht Bestandteil des titulierten Unterlassungsanspruchs, den die Betreibende ausschließlich auf ihr Namensrecht iSd § 43 ABGB gestützt habe. Die im Exekutionsantrag behauptete bloße Aufrechterhaltung eines schon vor Entstehung des Exekutionstitels herbeigeführten Zustands rechtfertige keine Exekutionsführung nach § 355 EO; §…
…Berechtigter einer Gemeinschaftsmarke mit diesem Zeichen. Er nimmt den Beklagten wegen des Verkaufs der genannten CD aufgrund Kennzeichenverletzung nach § 9 UWG, § 43 ABGB und wegen Markenrechtseingriff in Anspruch und begehrt im Kern die Unterlassung, das Kennzeichen „The Sweet“ für die Bewerbung, Ausstattung und als Bezeichnung von…
…zu benützen und/oder benützen zu lassen. Weiters begehrt sie die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Domain. Die Klage wird auf § 43 ABGB sowie auf §§ 1 und 9 UWG gestützt. Die Beklagte verfüge über keine eigenen Rechte an der Bezeichnung „Schladming“. Es liege eine…
…zu präsentieren. Dies bedeute einen Verstoß gegen § 1 UWG. Weiters stützte sich die Klägerin auf § 9 UWG und auf § 43 ABGB. Die Beklagte wendete ein, zu diesem Internet-Angebot der Klägerin auf schladming.at und jenem der Beklagten auf schladming.com bestehe kein Unterschied. Auch die Klägerin stelle…
…Tätigkeit im Rahmen ihres Hauptzwecks abgeleitet werden Mißbrauch der Bezeichnung "Volkspartei" durch eine "Volkspartei Wahlgemeinschaft M" Auch eine juristische Person kann den Namensschutz nach § 43 ABGB geltend machen Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder eines wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht, noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde Dem…
…SZ 37/178 Der im § 43 ABGB. normierte Schutz ist auch juristischen Personen und Handelsnamen zuzuerkennen. Der Name einer Person wird auch dann unbefugt gebraucht, wenn die Person durch Nennung ihres Namens…
…SZ 31/86 Unbefugter Gebrauch des Namens in einem Roman oder Theaterstück gibt dem beeinträchtigten Namensträger das Recht, auf Unterlassung zu klagen (§ 43 ABGB.). Entscheidung vom 18. Juni 1958, 1 Ob 260/58. I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien. Die Antragsteller beantragen, eine einstweilige Verfügung…
…der Klägerin stünden daher Ansprüche nach den §§ 73 f UrhG zu. Darüber hinaus sei er in seinem Namensrecht nach § 43 ABGB verletzt worden und liege sittenwidrige Rufausbeutung nach § 1 UWG vor. Es werde der unrichtige Eindruck erweckt, dass zwischen dem Gemeinschuldner und der Beklagten…
…H." als notwendiger Bestandteil der Firma von der zweitbeklagten Partei beim Gebrauch der Firma nicht weggelassen werden. Eine Beeinträchtigung des Klägers im Sinne des § 43 ABGB sei schon darin zu erblicken, daß es ihm unangenehm sei, in Zeitungsinseraten als "Baumanagement" sowie als "bewährt, seriös, erfolgreich" bezeichnet zu werden. Die Gefahr eines…
…Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Sowohl der in § 43 ABGB normierte Namensschutz als auch § 9 UWG sowie § 12 MSchG setzten den unbefugten, also rechtswidrigen Gebrauch eines fremden Namens voraus, der weder…
…Bezeichnung in "Barbara-Brot - nach einem alten Salzburger Bauernrezept" geändert. Unter Berufung auf §§ 1, 2, 9, 14, 16 und 25 UWG sowie § 43 ABGB beantragt die Klägerin (ua.) die Verurteilung der Beklagten 1. im geschäftlichen Verkehr die Verwendung des Namens "Barbara Rütting" zur Warenkennzeichnung zu unterlassen; 2. unter Vorlage…
…EUR für „generelle" Unkosten. In einer angeschlossenen Kostennote schlüsselte der Klagsvertreter diese Kosten auf. Als „Angelegenheit" war darin „Unterlassung nach UWG; § 43 ABGB wg. sittenwidriger Verbindung zu einer Mehrwertnummer" angeführt. Die Bemessungsgrundlage betrug 36.000 EUR. Die Beklagte bot eine Unterlassungserklärung an, lehnte aber die „Schadenersatzansprüche" ab. Am…
…von ihr benützte Etablissementbezeichnung geschützt, und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon im Lauterkeitsrecht begründet. Ob das verletzte Zeichen daneben noch unter den Namensschutz des § 43 ABGB oder den Markenschutz nach § 10 Abs 1 Z 2 MSchG fällt (letzteres setzt voraus, dass die Domain des Beklagten als Herkunftshinweis für das Warenangebot…
…mit und ohne Inhalt" zu verbieten. 2. Die Klägerin stützt sich in ihrer Zulassungsbeschwerde auf die §§ 9 und 1 UWG sowie auf § 43 ABGB. Es gelingt ihr aber nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen. 2.1. Kennzeichenrecht: Die Klägerin zeigt zutreffend auf, dass die Top-Level-Domain bei der…
…Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin ein und erwecke den unrichtigen Eindruck, mit der Klägerin in geschäftlicher Verbindung zu stehen. Die Beklagte verstoße gegen § 43 ABGB, §§ 1, 9 UWG und § 10 MSchG. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Beklagte könne dem Sicherungsbegehren nicht entsprechen, weil die…
…Beklagten sei der Kläger durch den Gebrauch der unzulässigen Firma im Handelsverkehr in seinem Namens- und Firmenrecht im Sinn der §§ 37 HGB und 43 ABGB beeinträchtigt. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Eine Weiterführung des Firmenwortlautes sei nicht verboten. Aus dem Inhalt des Unternehmenskaufvertrages sowie der Tatsache, daß der Kläger weiterhin als…
…Verkehr, dies allein schon dadurch, dass er für sich eine Marke für durchwegs geschäftliche Tätigkeiten registrieren lasse. Er verstoße gegen § 9 UWG und § 43 ABGB. Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil er gänzlich andere Dienstleistungen anbiete als der Kläger. Die beiden Zeichen unterschieden sich wesentlich…
…habe den Begriff „Justizwache" durch Verwendung in Gesetzen für eine ihr zugehörige Einheit gewählt. Der Begriff habe daher Namensfunktion, was den Schutz des § 43 ABGB begründe. Der Beklagte sei als Justizwachebeamter und Fachausschussvorsitzender zwar Teil der als „Justizwache" bezeichneten Organisationseinheit, aber als solcher - anders als die Klägerin - „austauschbar…
…Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu; außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt der Gesetzgeber jedoch einen solchen Unterlassungsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, so insbesondere zum Schutz des Namens (§ 43 ABGB), zur Untersagung des weiteren Gebrauchs einer Firma (§ 37 Abs. 2 HGB) oder bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (z. B. § 14 UWG, § 148 PatG…
…richtigen Buchstabens „š“ der Buchstabe „s“ verwendet worden sei. Die Stiftung werde durch die unrichtige Eintragung an ihren Rechten nach § 43 ABGB, Art 8 EMRK und Art 7 Z 3 des Staatsvertrags von Wien verletzt. Der Senat hat erwogen: 1. Zur mangelnden Rekurslegitimation im Rahmen…
…SZ 35/110 Über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Schutzes nach § 43 ABGB. Entscheidung vom 7. November 1962, 5 Ob 234/62. I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren des…
…Frage, ob die Firma der Beschwerdeführerin wegen Verwechslungsfähigkeit mit der Firma Marcel Guerlain GesmbH. den Schutz nach § 37 HGB., § 9 UWG. und § 43 ABGB. genieße, habe sich das Rekursgericht im Registrierungsverfahren nicht zu befassen gehabt. Auch die Pariser Verbandsübereinkunft könnte der Beschwerdeführerin Schutz für ihre Firma nur nach diesen…
…Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu; außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt der Gesetzgeber aber einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, so insbesondere zum Schutz des Namens (§ 43 ABGB), zur Untersagung der weiteren Führung einer Firma (§ 37 Abs. 2 HGB) oder bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (§ 14 UWG; § 148 PatG; § 81…
…Bezug auf die Unternehmen der Streitteile vor. In Domainstreitigkeiten bestehe ein Beseitigungsanspruch nicht nur in Fällen des Domaingrabbing, sondern auch bei Zeichenverletzungen gemäß § 43 ABGB oder § 9 UWG, der nicht dadurch gehindert werde, dass nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Unterlassung erhoben worden sei. Die Revision ist zulässig, weil…
…1956, SZ. XXIX 38, zugrunde lag. Das gilt nicht etwa nur äußerlich, weil damals die Verwendung eines bestimmten Namens für eine Filmfigur strittig war (§ 43 ABGB.), sondern auch der Sache nach, weil es damals an sonstigen wesentlichen Beziehungen zum Träger des im Film verwendeten Namens fehlte, was zur Verneinung einer realen…
…Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu; außerhalb von Schuldverhältnissen gewährt der Gesetzgeber aber einen derartigen Unterlassungsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, so insbesondere zum Schutz des Namens (§ 43 ABGB), zur Untersagung der weiteren Führung einer Firma (§ 37 Abs. 2 HGB) oder bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (§ 14 UWG; § 148 PatG; § 81…
…Problematik übertragen werden. 4.) Internet Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben (auch) Kennzeichnungs- und Namensfunktion, sodass sie unter den Schutz von § 43 ABGB fallen (RIS Justiz RS0113105; 4 Ob 59/05p). Auch Etablissement Bezeichnungen juristischer Personen kommt der Schutz des § 43 ABGB zu ( Koch , KBB² §…
…3 Z 1 UWG, weil sie bei den Verkehrskreisen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorrufe. Die Klägerin berufe sich weiters auf den Namensschutz nach § 43 ABGB, weil sich ihre Firma vom bürgerlichen Namen ihres Alleingesellschafters ableite und sie aufgrund des Gestattungsvertrags mit dem Namensträger zur Verfolgung von Ansprüchen aus einer Verletzung…
…ersichtlich, warum beim Imitationsmarketing das Erfordernis der Verkehrsgeltung gerade im Fall der Nachahmung von Unternehmenskennzeichen entbehrlich sein soll. 4.1. Etablissementbezeichnungen sind nach § 43 ABGB und § 9 Abs 1 UWG zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen…
…a. O., unter 4 A). Aber selbst wenn unbefugter Firmengebrauch verneint werden würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil dann unbefugter Namensgebrauch nach § 43 ABGB. vorläge und in beiden Fällen der durch den unbefugten Gebrauch in seinen Rechten Verletzte, der durch den unbefugten Gebrauch Beeinträchtigte, die Unterlassungsklage hat. Daß aber…
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