(1) Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
1. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 € (Anm. 1) ;
2. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 € (Anm. 2) .
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
(2) Der Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und f teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
(2a) Der Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
(3) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
1. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;
2. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;
3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e teilversicherten Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Dachverband;
4. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);
5. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j teilversicherten Personen vom Bund;
6. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m teilversicherten Personen, die in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, vom jeweiligen Träger der Einrichtung.
(4) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.
(6) Als Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen Pauschbetrag in der Höhe von 23 232,19 € (Anm. 3) an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 10,09 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 10,42 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 10,64 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 10,97 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 11,35 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 12,07 €
Anm. 2: für 2020: 2,54 €
für 2021: 2,62 €
für 2022: 2,68 €
für 2023: 2,76 €
für 2024: 2,86 €
für 2025: 3,04 €
Anm. 3: für 2020: 26 361,13 €
für 2021: 27 231,05 €
für 2022: 27 802,90 €
für 2023: 28 664,79 €
für 2024: 29 668,06 €
für 2025: 31 537,15 €)
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 40a Unfallversicherung
…8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG. Dies gilt ebenso für Personen, die Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld beziehen. Abweichend von § 74 Abs. 2 ASVG gilt als Beitragsgrundlage die jeweils bezogene Leistung nach diesem Bundesgesetz. Abweichend von § 74 Abs. 3 Z 2 ASVG werden die Beiträge…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 360b Anwendung des AVG
…Bescheide, – die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz, – § 73 über die Entscheidungspflicht und – die §§ 74 bis 79 über die Kosten. (2) § 6 AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4…
§ 181 Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen.
…Abs. 1 Z 3 lit. c und m in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 74 Abs. 2. (5) Kommen für Versicherte mehrere der in Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen…
§ 616 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105
…7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004; 2. mit 1. Jänner 2005 die §§ 74 Abs. 1 und 460 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004; 3. rückwirkend mit 1. …
§ 31a Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)
…der Dachverband Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen. (9) Sofern in den Beständen nach Abs. 8…