Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Februar 2025, GZ **-13, und seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der am 18. November 2025 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Klein durchgeführten öffentlichen Verhandlung
1. zu Recht erkannt :
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* die Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst :
Die bedingte Entlassung zu AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt wird widerrufen
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und in Anwendung von § 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft (von 8. November 2024, 12.19 Uhr, bis 9. November 2024, 11.20 Uhr) wurde gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB auf die verhängte Strafe angerechnet.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung (betreffend eines Strafrests von einem Monat) zum Verfahren AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 8. November 2024 in C* die einschreitenden Polizeibeamten RI D* und Aspin. E* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er sich unter Aufbietung einiger Körperkraft loszureißen versuchte, mit den Händen um sich schlug, mit den Füßen in Richtung der Körper der Beamten trat und RI D* an der Schutzweste erfasste, um ihn von sich wegzuziehen (US 3 dritter Absatz).
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10. Februar 2025 zur Post gegebene und damit rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 14), die wegen Nichtigkeit (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit b StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe zur Ausführung gelangte. Die damit verbundene – wenn auch nicht als solche bezeichnete, gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO aber ohnehin als erhoben zu betrachtende – Beschwerde wendet sich gegen den Widerruf der bedingten Entlassung (ON 21).
1. Zur Berufung :
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht ( Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Mit der Verfahrensrüge(nominell Z 3, der Sache nach Z 4) macht der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, eine Verletzung der richterlichen Manuduktionspflicht geltend, weil das Erstgericht die Polizeiberichte ON 2 und 5 verlesen habe, ohne ihn ordnungsgemäß über die Verlesungsbestimmungen zu belehren. Dabei übersieht der Berufungswerber, dass die Zeugen D* und E* vor dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung ausgesagt und sich dabei auch auf ihre früheren Angaben vor der Polizei berufen haben (ON 11, 4 und 5). Somit lag gar kein Unmittelbarkeitssurrogat iSd § 252 Abs 1 StPO vor, sondern sind die Depositionen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung iSd § 258 Abs 1 erster Satz StPO vorgekommen (vgl RIS-Justiz RS0110150 [T3], RS0107793; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 230, Kirchbacher,WK-StPO § 252 Rz 31, 68). Im Übrigen enthielten die Polizeiberichte darüber hinaus keine Inhalte, deren Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO ein Einverständnis erfordert hätte, zumal Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, gemäß § 252 Abs 2 StPO ohnehin vorgelesen werden müssen. Insoweit scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge von vornherein aus.
Die weitere Verfahrensrüge(Z 4) macht zunächst eine Verletzung der richterlichen Manuduktionspflicht geltend, weil es das Erstgericht verabsäumt habe, den Angeklagten zur Erhebung einer Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Beschluss auf Abweisung des außerhalb der Hauptverhandlung gestellten (ON 8) und in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen (ON 11, 2) Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers anzuleiten. Erfolgreiche Geltendmachung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt jedoch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099250) oder bei – wie hier – unvertretenen Angeklagten die Behauptung eines Verstoßes gegen die richterliche Manuduktionspflicht voraus. Um eine solche auszulösen, bedarf es aber eines hinreichenden Faktensubstrats, das aus den Akten hervorgeht, von den Beteiligten vorgebracht wird oder in der Verhandlung hervorkommt und das für eine bestimmte Prozesshandlung Anlass gibt (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0096346; Ratz, WK-StPO § 468 Rz 38). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Angeklagte aber nach Verkündung des Beschlusses auf Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärt, auf die Erhebung eines Rechtsmittels zu verzichten (ON 11, 2), sodass das Erstgericht auch keine Veranlassung hatte, ihn zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Beschluss anzuleiten oder ihn ausdrücklich zu befragen, ob er den ohnedies bereits in der Hauptverhandlung wiederholten Antrag weiterhin aufrecht hält und wiederholt (§ 238 Abs 2 StPO), um ihm solcherart eine potentielle Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu eröffnen (vgl dazu ausführlich Nimmervoll, JSt 2015, 67). Im Übrigen wurde die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu Recht abgelehnt, weil weder ein Fall notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO) noch eine schwierige Sach- oder Rechtslage () vorlagen und sich allein schon aufgrund des Auftretens des Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass er an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit litt und er deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu verteidigen ().
Dem weiteren Vorbringen des Angeklagten, das Erstgericht habe es im Rahmen der Manuduktionspflicht verabsäumt, ihn zur Stellung eines Antrags auf Einvernahme der „Chefin“ des Gasthauses als Zeugin anzuleiten, ist zu erwidern, dass in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte vorgekommen sind, dass diese das verfahrensgegenständliche Geschehen überhaupt beobachtet hätte. So erfolgte das erste Einschreiten der Polizeibeamten vor dem Gasthaus F* in ** C*, **, wo sich auch die Wirtin des Gasthauses aufhielt. Die verfahrensgegenständliche Tathandlung ereignete sich jedoch erst in weiterer Folge, nachdem der Angeklagte mit einem E-Scooter davon gefahren war, nach einer neuerlichen Anhaltung durch die Polizeibeamten im Bereich ** in ** C* (Amtsvermerk ON 5.11). Da sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich damit verantwortete, stark alkoholisiert gewesen zu sein, „jedoch noch genau zu wissen, was er gemacht habe“(ON 11, 3), lag mit dem bloßen Hinweis auf seine in der Vernehmung vor der Polizei erwähnte ADHS-Erkrankung (ON 5.5, 3) kein Indiz für das Fehlen seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit (§ 11 StGB) vor, das eine Anleitung zur Stellung eines Antrags auf Einholung eines „medizinischen“ Sachverständigengutachtens erfordert hätte. Ebenso wenig ergaben sich Zweifel an der prozessualen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten, weil dieser in der Hauptverhandlung in der Lage war, das Geschehen aus seiner Sicht zu schildern, Fragen zu beantworten und Erklärungen abzugeben.
Soweit der Angeklagte die unterlassenen Beweisaufnahmen auch im Rahmen der Mängelrüge als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 zweiter Fall) geltend macht, bleibt anzumerken, dass die Frage, ob alle möglichen Beweisquellen ausgeschöpft wurden, nicht Gegenstand der Mängelrüge ist ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 426; Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 55; RIS-Justiz RS0098481 [T21]).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag keine Zweifel an der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen hervorzurufen. Die Einzelrichterin stützte die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen unter Verwertung ihres persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen auf die übereinstimmenden Aussagen der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten RI D* und AspinE* und legte überzeugend dar, warum es deren Angaben Glauben schenkte und die leugnende Einlassung des Angeklagten als nicht überzeugend erachtete. Inwiefern das „überforsche“ Auftreten des RI D* und die „offensichtliche Überforderung“ der Aspin. E* den Angeklagten exkulpieren sollte, erklärt die Berufung nicht nachvollziehbar. Da nach den eigenen Angaben des Angeklagten dieser zwar alkoholisiert war, jedoch noch genau wusste, was er gemacht hatte, bestehen auch keine Bedenken in Bezug auf die vom Erstgericht (implizit) als gegeben erachtete Zurechnungsfähigkeit – also des fehlenden Schuldausschließungsgrunds der Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit (§ 11 StGB) – zum Tatzeitpunkt. Lebensnah ist schließlich auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen, ergänzt um die weiteren Ausführungen auf US 5 letzter Absatz und US 6 erster Absatz.
Die Rechtsrüge(Z 9 lit b StPO) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), inwiefern der behauptete Harndrang des Angeklagten als Rechtfertigungsgrund anzusehen sei. Nur wenn die Beamten zu der Amtshandlung ihrer Art nicht berechtigt gewesen wären oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften (etwa durch Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB) verstoßen hätte, wofür es im konkreten Fall aber kein Sachverhaltssubstrat gibt, könnte der Angeklagte nach § 269 Abs 4 StGB gerechtfertigt sein. Gegen eine aus anderen Gründen rechtswidrige Amtshandlung darf sich aber ein von ihr Betroffener nicht mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Wehr setzen, sondern kann diese nur mit rechtsstaatlichen Mitteln bekämpfen ( Danek/Mann , WK 2StGB § 269 Rz 68 f).
Erfolg kommt jedoch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu.
Der erste Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB normiert eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Da beim Angeklagten nach den Feststellungen auf US 4 die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 (und im Übrigen auch Abs 1a) StGB vorliegen, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung sind als erschwerend zu werten, dass der Angeklagte – bereinigt um ein Zusatzstrafenverhältnis (Pos 4 der Strafregisterauskunft) – schon achtmal wegen gegen die körperliche Integrität gerichteter bzw. auf dem gleichartigen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft und damit auf derselben schädlichen Neigung beruhender Taten (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 71 Rz 8; RIS-Justiz RS0092020, RS0091417) verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Einschlägigkeit sämtlicher Vorstrafen bei Anwendung des § 39 Abs 1 und 1 a StGB siehe RIS-Justiz RS0091527 [T3]; Riffel , WK 2StGB § 33 Rz 8).
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StGB) schuldsteigernd wirken außerdem, dass die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB in beiden Varianten (Abs 1 und 1a) vorliegen, ferner die Tatbegehung in einer Probezeit (Pos 12 der Strafregisterauskunft) sowie der Umstand, dass sich der Widerstand gegen zwei Polizeibeamte richtete (Opfermehrheit: vgl Riffel , WK 2StGB § 32 Rz 77). Mildernd ist nur, dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Die Alkoholisierung schließt – wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt – die Annahme des Milderungsgrunds des § 35 StGB aus, da dem Angeklagten die Berauschung aufgrund früherer ähnlich gelagerter Delinquenz (siehe etwa Pos 9 der Strafregisterauskunft) ebenfalls in alkoholisiertem Zustand vorwerfbar im Sinn der genannten Bestimmung ist ( Riffel , WK 2StGB § 35 Rz 8 mwN). Inwiefern sich die „körperliche Notlage“ und das „völlig überschießende Verhalten“ der eingeschrittenen Polizeibeamten mildernd auswirken soll, macht die Berufung nicht klar. Auch die ins Treffen geführte ADHS-Erkrankung des Angeklagten ist nicht mildernd, weil sich darin kein abnormer Geisteszustand im Sinne des § 34 Abs 1 Z 1 StGB manifestiert (vgl Riffel, WK² StGB § 34 Rz 3).
Ausgehend von den dargestellten Erschwerungs- und Milderungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung der Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten als überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf ein der Schuld, der Tat und der Täterpersönlichkeit angemessenes Maß von 15 Monaten herabzusetzen ist. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Strafe (§§ 43, 43a StGB) scheitert in Anbetracht des massiv belasteten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit früherer gerichtlicher Sanktionen und des mehrmaligen Bewährungsversagens an spezialpräventiven Erwägungen, weil nicht angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Vollzugs nunmehr tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
2. Zum Beschluss :
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht über den Widerruf der bedingten Entlassung neu zu entscheiden hat ( Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886).
Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, ist wegen der Wirkungslosigkeit früherer Vollzüge und der einschlägigen Rückfälligkeit innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung anzunehmen, dass es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe auch des Widerrufs der bedingten Entlassung und des Vollzugs des einmonatigen Strafrests bedarf, um den Angeklagten in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten. Darauf ist der Angeklagte mit seiner Beschwerde zu verweisen.
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