1Ob11/11s—OGH Entscheidung
23. Februar 2011
…der Revisionswerberin grundsätzlich verlangten Beweislastumkehr gar nicht, weil diese nur dort Bedeutung erlangt, wo die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen eben nicht möglich ist (vgl RIS Justiz RS0039904). Soweit die Revisionswerberin auf das Wegwerfen des Staubfilters anlässlich des ersten Reparaturversuchs hinweist, ist nicht erkennbar, welche Konsequenzen sie daraus ableiten will, hat sie doch…