Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einsicht in Urkunden, Feststellung und Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. März 2025, GZ 3 R 209/25t-85, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin wurde mit Schiedsspruch vom 31. August 2022 verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung von 704.152 EUR in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten an zwei Liegenschaften einzuwilligen und dieser 232.245,24 EUR an Kosten des Schiedsverfahrens zu ersetzen.
[2] Die Klägerin begehrte von der Beklagten, ihr näher bezeichnete Rechnungen und Überweisungsbelege „zur Verfügung zu stellen“ sowie die Behauptung zu unterlassen, dass sie durch den Gerichtserlag von 471.906,76 EUR (Gegenleistung abzüglich der Kosten des Schiedsverfahrens) schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch geleistet habe. Überdies begehrt sie die Feststellung, dass eine schuldbefreiende Vollzahlung durch die Beklagte gemäß dem Endschiedsspruch bislang nicht erfolgt sei.
[3] Das Erstgericht wies die Klage über Einrede der Beklagten wegen „ sachlicher Unzuständigkeit “ zurück, weil für die Klage das Schiedsgericht zuständig sei.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidun g, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig .
[5] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.
[6] 1.1. Die gerügte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2ZPO, weil in erster Instanz anstatt des begehrten allgemeinen Senats ein Kausalsenat entschieden habe (vglRS0042089; RS0005709 ), wurde vom Rekursgericht geprüft und verneint, sodass diese in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann ( RS0042981 [T2]; RS0043405 [T32]). Dass die Klägerin den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit im Rekurs nicht ausdrückl ich geltend gemacht und das Rekursgericht zur behaupteten unrichtigen Besetzung des Erstgerichts nur in der Begründung seiner Entscheidung Stellung genommen hat, ändert daran nichts ( RS0043405 [T22]; vglRS0042917; RS0043405 [T10, T21, T37]).
[7] Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, die Verneinung der Nichtigkeit begründe eine unrichtige rechtliche Beurteilung ( RS0042981 [T15];3 Ob 162/25g [ Rz 13]).
[8] 1.2. Soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis, dass die Rekursentscheidung von einem unzuständigen Gericht gefällt worden sei, gegen die Besetzung des Rekurssenats mit drei Berufsrichtern wenden sollte, steht dem § 8 Abs 2 JN entgegen, der die Beiziehung von Laienrichtern nur für das Berufungsverfahren vorsieht.
[9]2.1. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0043919). Wenn das Rekursgericht im Hinblick auf die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, zum Unzuständigkeitseinwand der Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 261 Abs 2 ZPO für nicht erforderlich hielt, unterliegt dies nicht mehr der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.
[10] 2.2. Dass das Erstgericht aus diesem Grund auch die von ihr angebotenen unmittelbaren Beweise nicht aufgenommen hat, hat die Klägerin im Rekurs nicht gerügt, sodass sie diesen Verfahrensverstoß im Revisionsrekurs ebenfalls nicht mehr geltend machen kann (RS0043111 [T24]; RS0074223 [T6]).
[11] 2.3. Auf die Rüge, dass das Rekursgericht von ihr übersehene Anspruchsgrundlagen nicht mit ihr erörtert und damit gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen habe, ist nicht einzugehen, weil die Klägerin gar nicht behauptet, dass sie zusätzliches oder anderes Vorbringen erstattet hätte (vgl RS0037300 [T48]; RS0037095 [T4]). In Wahrheit bekämpft sie mit ihren Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts.
[12] 3.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln(6 Ob 225/24t [Rz 6]; RS0018023 [T3]). Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0018023 [T6, T11]; RS0044997 [T7]; 3 Ob 48/24s [Rz 1]), es sei denn, es liegt eine unvertretbare Auslegung vor (6 Ob 133/25i [Rz 8]; RS0045045 [T7]). Eine solche zeigt die Klägerin nicht auf.
[13] 3.2. Dass die S chiedsvereinbarung nach dem Parteiwillen ausschließlich mit der Gemeinde B* bzw einer in deren Einflussbereich stehenden Gesellschaft hätte zustande kommen sollen, hat die Klägerin im Rekurs nicht geltend gemacht. Die insoweit unterlassene Rechtsrüge kann sie in dritter Instanz nicht mehr nachtragen ( RS0043573 [T33, T42]; RS0043480 [T22]). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zur vorliegenden Schiedsvereinbarung schon klargestellt, dass die Klägerin mit einem Gesellschafterwechsel oder einer Rechtsnachfolge auf Seiten ihrer Vertragspartnerin rechnen musste (18 ONc 3/19i P kt 2.1.).
[14] 3.3. Vom Obersten Gerichtshof ist zudem bereits geklärt, dass die vorliegende Schiedsvereinbarung auch die Frage des gültigen Zustandekommens des Hauptvertrags umfasst ( 18 ONc 4/25a [Rz 27]; vgl RS0018023 [T5]). Die behauptete Nichtigkeit des Hauptvertrags infolge einer Täuschung durch die Beklagte kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte daher nicht begründen.
[15] 4. Die weiteren von der Klägerin angesprochenen Fragen sind für den Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziell (vgl RS0088931 [T2, T4, T8]).
[16] 4.1. Die Klägerin behauptet zwar, ihre Begehren richteten sich teilweise gegen den nicht schiedsfähigen Vollstreckungsanspruch ( vgl RS0123940). Ihre Klage ist allerdings nicht auf Rechtsgestaltung im Sinn der §§ 35, 36 EO, sondern auf die bloße Feststellung gerichtet, dass der Gerichtserlag keine schuldbefreiende Wirkung hat (vgl 3 Ob 101/25m[Rz 10]). Die Entscheidung darüber berührt etwaige Exekutionsverfahren nicht, weil sie nicht unmittelbar zur deren Unzulässigkeit führt (vgl § 35 Abs 4 EO, § 36 Abs 3 EO) und damit auch nicht auf einen Hoheitsakt einwirkt (vgl 3 Ob 139/08z Pkt II.). Die behaupteten Auswirkungen auf die Exekutionsverfahren z u 4 E 1066/24k und 14 E 17/23t des Bezirksgerichts L* sind auch nicht nachvollziehbar , weil der Exekutionsantrag zu 4 E 1066/24k bereits rechtskräftig ab gewiesen wurde (vgl3 Ob 101/25m) und die Beklagte im Verfahren zu 14 E 17/23t nicht betreibende Partei ist (vgl 3 Ob 17/26k ).
[17] 4.2. Auch die Frage der „Undurchführbarkeit“ der Schiedsvereinbarung, weil die Klägerin die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht aufbringen könne, stellt sich nicht. Die Mittellosigkeit einer Partei, die es dieser unmögli ch macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu zahlen, berechtigt zwar allenfalls zur Kündigung der Schiedsvereinbarung ( 18 OCg 1/22d [Rz 21]; RS0045027 ). Solange diese aufrecht ist, hindert die behauptete Verfahrenshilfebedürftigkeit die Einleitung eines Schiedsverfahrens aber nicht (18 ONc 4/25w [Rz 29]). Im Übrigen steht gar nicht fest, dass die Klägerin die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht bestreiten kann. Wenn sie dies dennoch unterstellt, übergeht sie, dass die zur Beurteilung der behaupteten Offenkundigkeit berufenen Tatsacheninstanzen ihre Mittellosigkeit nicht als gerichtsnotorisch erachtet haben (vgl 8 ObA 2/19f Pkt 3.; 6 Ob 229/15t Pkt 4.).
[18] 5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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